Häufig gestellte Fragen zur Antragstellung
Diese Information soll die bisher am häufigsten aufgetretenen Fragen und Probleme bei der Antragstellung und Abrechnung beantworten. Eine abschließende Abhandlung aller Einzelfälle ist nicht möglich. Wenn Ihre Frage hier nicht dabei ist, kontaktieren Sie bitte das Kulturamt.
Wer und was kann gefördert werden?
Das Kulturamt fördert ausschließlich den Ein- und Ausbau von Atelierräumen in Köln zur Nutzung durch professionelle Künstler*innen. Die Förderung von Schul-, Laien- und semiprofessionellen Nutzungen ist nicht möglich. Die geförderten Räume müssen in Köln geschaffen und von dem*der Vermieter*in langfristig für Atelierzwecke überlassen werden. Dies ist regelmäßig bei einem Mietvertrag mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren der Fall.
Um den Aufwand zu begrenzen, ist es sinnvoll, dass ein*e Mitarbeiter*in des Kulturamtes bei einem gemeinsamen Ortstermin in den künftigen Atelierräumen vorab prüft, welche der beabsichtigten Einzelmaßnahmen förderungsfähig sind. Gleichzeitig können wir klären, welche notwendigen Genehmigungen seitens der*des Vermieter*in von Behörden (zum Beispiel der Bauaufsicht) oder sonstigen Stellen noch erforderlich sind.
Eine Förderung ist auch möglich, wenn der*die Künstler*in selbst Eigentümer*in der Räumlichkeiten ist und dauerhaft eine Arbeitsmöglichkeit zur Eigen- und/oder Fremdnutzung schafft. Dies gilt vor allem dann, wenn Wohnateliers errichtet werden.
Wie muss der Mietvertrag ausgestaltet sein?
Der Mietvertrag muss eine (Rest-)Laufzeit von mindestens fünf Jahren haben. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen Sie eine Erklärung des Vermietenden beifügen, dass die Räume auch über den vereinbarten Zeitraum hinaus für Atelierzwecke weiterhin zur Verfügung gestellt werden. Sollte sich durch die Maßnahme eine Wertsteigerung der angemieteten Räume ergeben, hat der Vermietende eine Erklärung darüber abzugeben, welche Gegenleistung dafür erbracht wird. Dies kann zum Beispiel eine Mietsenkung oder die Festschreibung des Mietzinses über einen längeren Zeitraum sein.
Die Kaltmiete darf beim Umbau von Garagen oder Lagerräumen zu Ateliers fünf Euro pro Quadratmeter monatlich nicht übersteigen. Beim Ausbau von Büroraum oder Wohnraum zum Atelier darf die monatliche Kaltmiete 11 Euro pro Quadratmeter nicht übersteigen.
Welche Form soll der Antrag haben?
Bitte reichen Sie neben dem ausgefüllten Antragsformular eine vollständige Kopie des Mietvertrages (oder des Grundbuchauszuges), eine Kostenaufstellung der Maßnahme sowie eventuelle Angebote von Fachfirmen ein. Sonstige Leistungen, wie zum Beispiel selbst geleistete Arbeitsstunden oder auch Materialspenden, die aber keine Zahlungen nach sich ziehen, führen Sie bitte ebenfalls auf. Sie ergeben ein genaueres Bild der Maßnahme, von denen ausgehend der städtische Zuschuss festgelegt wird.
Es werden nur die Kosten berücksichtigt, die nach der schriftlichen Bewilligung entstanden sind und die auch tatsächlich im Bewilligungsjahr anfallen werden. Der Antrag muss eigenhändig unterschrieben sein. Spätere Änderungen können Sie auch per Fax oder E-Mail mitteilen.
Die Bewilligung ist an das Haushaltsjahr (1. Januar bis 31. Dezember des Bewilligungsjahres) gebunden.
Wie und in welcher Höhe wird der Zuschuss gewährt?
Der städtische Zuschuss wird in aller Regel in Form einer Festbetragsfinanzierung bewilligt und maximal in einer Höhe von 50 Prozent der anerkannten Gesamtausgaben gewährt. Anerkannt werden Material- und Arbeitskosten (auf Rechnung mit Unternehmersteuernummer).
Wofür darf der Zuschuss verwendet werden?
Der Zuschuss des Kulturamtes ist ausschließlich zur Finanzierung der beantragten Maßnahme zu verwenden. Übertragungen auf ein anderes Projekt oder ein anderes Haushaltsjahr sind nicht möglich. Andernfalls kann der Zuschuss zurückgefordert werden. Vor Beginn der Maßnahme weisen Sie bitte nach, dass die mit dem Bewilligungsbescheid aufgegebenen Auflagen restlos erfüllt sind.
Was muss bei Änderungen der Maßnahme nach der Antragstellung veranlasst werden?
Inhaltliche Änderungen oder Änderungen in der Kalkulation teilen Sie bitte unmittelbar schriftlich mit – auch noch nach der Bewilligung des Zuschusses! Die verspätete Mitteilung einer Änderung, unter Umständen sogar erst bei der Abrechnung des Projekts, berechtigt uns, den Zuschuss ganz oder teilweise zurückzufordern. Die Mitteilungspflicht gilt auch für Verschiebungen in ein anderes Jahr oder den Wegfall von Teilen des Projekts.
Welche Form soll die Abrechnung haben?
Zur Abrechnung erstellen Sie bitte eine detaillierte Auflistung der Gesamtkosten und belegen diese durch die entsprechenden Rechnungen. Die Abrechnung ist an keine besondere Form gebunden. Heben Sie deshalb alle Belege sorgfältig auf und beachten Sie, dass die Arbeiten innerhalb des Kalenderjahres abgeschlossen sein müssen, in dem der Antrag genehmigt wurde.
Kontakt
Für weitere Fragen wenden Sie bitte per Telefon, Fax oder E-Mail an Mechthild Germscheid-Klaus. Sie ist telefonisch Montag, Mittwoch und Donnerstag von 9 bis 13 Uhr und von 14 bis 15 Uhr für Sie erreichbar.
Telefon: 0221 / 221-23466
Fax: 0221 / 221-24953