Das Merkblatt soll die im Zusammenhang mit der Antragstellung und Abrechnung städtischer Zuschüsse am häufigsten gestellten Fragen beantworten. Es ersetzt nicht eine Beratung zu speziellen Einzelfragen. Hierfür stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kulturamts der Stadt Köln im persönlichen Gespräch gerne zur Verfügung.

Wer kann gefördert werden?

Antragsberechtigt ist, wer im Stadtgebiet Köln bestehende freie Kulturinstitutionen/Musikclubs betreibt, die eine regelmäßige Programmarbeit von mindestens einem Jahr nachweisen können und deren Nutzung sehr emissionsintensiv ist. Wir fördern ausschließlich professionell tätige Künstlerinnen und Künstler, Kulturschaffende (beispielsweise Veranstalterinnen und Veranstalter, Projektentwicklerinnen und -entwickler) sowie Netzwerke, Institutionen und Vereine der freien Szene. Außerdem werden Strukturen in kultur- und kreativwirtschaftlichen Zusammenhängen gefördert. Die Förderung erfolgt unabhängig von der Organisations- und Rechtsform.

Die Förderung von semiprofessionellen Künstlerinnen und Künstlern sowie Maßnahmen von Laien ist nicht möglich.

Was kann gefördert werden?

Das Kulturamt unterstützt Maßnahmen im "Lärmschutzfonds für freie Kulturinstitutionen und Musikclubs", deren Nutzung emissionsintensiv ist, im Rahmen der jährlich vom Rat der Stadt Köln bereitgestellten Zuschussmittel. Gefördert werden Maßnahmen, die dazu beitragen, Lärmemissionen, die durch freie Kulturinstitutionen/Musikclubs hervorgerufen werden, zu reduzieren und somit Konflikte zu entschärfen oder direkt zu vermeiden. Im Bereich "Lärmschutzfonds für freie Kulturinstitutionen und Musikclubs" werden unter anderem gefördert:

Baulich/technische Ertüchtigungen im Innen- und Außenbereich:

  • Verbau von dämmenden Materialien
  • Einsatz von schallschluckenden Vorhängen
  • Verbesserung der Isolation von Fenstern und Türen
  • Einbau eines sogenannten Limiters in der Musikanlage
  • Akustische Entkoppelung
  • Verbesserungen im Bereich Lüftungstechnik zur Vermeidung von Lärmemissionen  

Konzeptionell-organisatorische Maßnahmen:

  • Erstellung von Konzepten und Gutachten zum Thema "Lärm"
  • Veränderungen von Boxenpositionierungen
  • Einrichtung von Schleusen am Einlass
  • Einrichtung von abgeschirmten Raucherzonen im Außenbereich
  • Entzerrung der Einlass-Situation durch neue Wegführungen
  • Reduzierung von "Verkehrslärm" (An- und Abfahrten des Publikums oder ähnliches)

Welche Antragsfristen gibt es?

Anträge für Maßnahmen können unterjährig gestellt werden. Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs geprüft und gegebenenfalls bewilligt.
Eine erneute Bewerbung für die gleiche Maßnahme innerhalb eines Jahres ist nach einer Ablehnung nicht mehr möglich!
Ebenso ist für die gleiche Maßnahme eine erneute Antragstellung zur Förderung aus "Zuschüssen zur Bauunterhaltung und Technikförderung" und des allgemeinen Technikzuschusses ausgeschlossen.

Bitte beachten Sie bei Ihren Planungen die Hinweise zum Verfahrensablauf und deren zeitliche Folgen für die Antragsbearbeitung.

Wie ist der Verfahrensablauf?

Antragstellung
Für die Projektförderung können Sie die digitale Antragsstellung nutzen, diese ist der erste Schritt zu einem vollständig digitalisierten Förderprozess. In diesem Sinne ist die digitale Antragsstellung als Work in Progress zu verstehen, deren Funktionalitäten Schritt für Schritt erweitert werden; von der Beantragung über den Mittelabruf bis hin zum Verwendungsnachweis.

Bitte fügen Sie dem Antrag folgende Unterlagen bei:

  • Eine Darlegung der für Ihre freie Kulturinstitution/Ihren Musikclub aktuell bestehenden Gefährdungslage. Zur Dokumentation können beispielsweise vorliegende "Anzeigen/Beschwerden" herangezogen werden.
  • Eine Beschreibung, die Aufschluss geben sollte über den Inhalt und den erwarteten, lärmmindernden Effekt Ihrer Maßnahme. Hilfreich sind hier zum Beispiel Empfehlungen/Vorgaben aus bereits erstellten Lärmschutzgutachten/Stellungnahmen oder Einschätzungen von Spezialisten. Darüber hinaus ist darzustellen, in wie weit die nun geplante(n) Maßnahme(n) zur Behebung der vorhandenen/absehbaren Problematik dienlich ist/sind, oder ob eventuell auch andere Maßnahmen dafür in Frage kommen. Falls ja, so ist dazulegen, weshalb diese vorliegend nicht in Betracht kommen, beziehungsweise ob im Anschluss weitere Maßnahmen durchgeführt werden sollten.
  • Bei größeren bautechnischen Verfahren mit Beteiligung mehrerer Gewerke ist die Vorlage einer Kostenschätzung gemäß DIN 276, erstellt von einer Fachplanerin oder einem Fachplaner, erforderlich. Die hierdurch entstehenden Kosten sind durch die Antragstellerin oder den Antragsteller zu finanzieren.
  • Bei kleineren Baumaßnahmen oder Technikförderungen ist alternativ die Vorlage von drei vergleichbaren, insbesondere auch hinsichtlich Qualität und Menge, Angeboten möglich. Zudem ist eine tabellarische Übersicht der drei Angebote zu erstellen ("Preisspiegel").  

Notwendige und erforderliche Genehmigungen von Behörden, der Eigentümerin oder dem Eigentümer und sonstigen Stellen müssen vor Durchführung der Maßnahme vorliegen. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang besonders:

  • Bei Privateigentum ist die Genehmigung der Eigentümerin oder des Eigentümers für den Einbau beziehungsweise die Veränderung am Gebäude notwendig.
  • Es muss durch Mietvertrag oder anderweitige verbindliche Erklärung nachgewiesen werden, dass die mit der Förderung verbundenen Maßnahmen und Anschaffungen mindestens fünf Jahre für den nutzungsspezifischen kulturellen Zweck eingesetzt werden. Sofern andere Bindungsfristen durch das Kulturamt festgelegt werden, sind diese von der Eigentümerin oder dem Eigentümer zu bestätigen.
  • Der Restwert der verbleibenden Nutzungsdauer wird von der Zuschussempfängerin oder dem Zuschussempfänger zurückgefordert, sofern die festgelegte Bindungsfrist nicht eingehalten wird. Dies gilt auch bei Auszug, wenn Einbauten im Gebäude verbleiben. Da es sich in diesem Fall um eine Wertsteigerung für die Eigentümerin oder den Eigentümer handelt, muss mit Antragstellung eine entsprechende rechtlich verbindliche Regelung zwischen Zuschussnehmerin oder Zuschussnehmer und Eigentümerin oder Eigentümer getroffen und dem Kulturamt vorgelegt werden.  

Weitere Hinweise:

  • Der Kosten-und Finanzierungsplan muss ausgeglichen sein. Dies bedeutet, dass alle geplanten Ausgaben durch die geplanten Einnahmen (einschließlich des beantragten Zuschusses) gedeckt werden müssen.
  • Die Maßnahmen werden bis zu maximal 80Prozent und einer maximalen Förderhöhe von 100.000 Euro bezuschusst.
  • Die Einbringung von Sachleistungen ist nicht möglich. Sofern durch Dritte (Sponsorinnen und Sponsoren, sonstige Förderer) Komplementärmittel in die Maßnahme fließen, ist ein weiterer Eigenanteil keine Verpflichtung.
  • In die Kalkulation sind nur kassenwirksame und förderfähige Leistungen aufzunehmen. Wenn Sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, sind die Bruttobeträge (Beträge inklusive Mehrwertsteuer) anzusetzen. Sofern Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind, sind im Antrag nur Nettobeträge (Beträge ohne Mehrwertsteuer) beziehungsweise nur die um die Erstattung reduzierten Beträge anzugeben.
  • Alle in die Kalkulation aufzunehmenden Daten dürfen sich ausschließlich auf das Kalenderjahr (01. Januar bis 31. Dezember), in dem die Aktivität durchgeführt wird, und auf die Finanzierung der beantragten Maßnahme beziehen. Sofern die Maßnahme eine überjährige Planung und Umsetzung beinhaltet, ist dies im Vorfeld der Antragsstellung mit dem zuständigen Referat abzustimmen.  

Sollten Sie den Antrag nicht digital stellen, so senden Sie diesen bitte schriftlich (inklusive aller oben genannten Anlagen) an:  

Kulturamt der Stadt Köln
Stichwort "Lärmschutz"
Richartzstraße 2-4
50667 Köln  

Antragsentscheidung durch die politischen Gremien der Stadt Köln
Die Ausschüsse des Rates der Stadt Köln behalten sich die Entscheidung über die Mittelvergabe vor. Nach Beschlussfassung (hier: Zustimmung)  muss die Planung weiter konkretisiert werden. So muss für die größeren bautechnischen Verfahren mit Beteiligung mehrerer Gewerke eine von einer Fachplanerin oder einem Fachplaner erstellte Kostenberechnung gemäß DIN 276 eingereicht werden. Alle bis dato noch fehlenden Unterlagen müssen vorgelegt oder gegebenenfalls ergänzt/aktualisiert werden.  

Bewilligung und Mittelabruf
Nach Prüfung aller erforderlichen Unterlagen erfolgt – im positiven Falle -  die Bewilligung des Zuschusses. Ab diesem Zeitpunkt ist es möglich, Mittel abzurufen.  

Verwendungsnachweis
Zu dem im Bewilligungsbescheid angegebenen Abgabetermin (in der Regel drei Monate nach Durchführung der Maßnahme) ist ein Verwendungsnachweis einzureichen. Mit diesem wird gegenüber der Stadt Köln (als Unterstützerin) dokumentiert, ob die Maßnahme inhaltlich erfolgreich war und die Mittel zweckgebunden verwendet worden sind. Wie sich der Verwendungsnachweis zusammensetzt, ist im Detail der Bewilligung zu entnehmen. In der Regel besteht er aus den nachfolgenden Belegen:

Detaillierte Einzelauflistung der Einnahmen (gilt auch für Drittmittel) sowie Ausgaben entsprechend des bei der Bewilligung zugrunde gelegten Kosten- und Finanzierungsplans anhand von entsprechenden Belegen. Bei Honoraren geben Sie bitte die Empfängerin oder den Empfänger an.

Versicherung darüber, dass die Einnahmen und Ausgaben entsprechend des zahlenmäßigen Nachweises im Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben angefallen sind und die Angaben mit den Büchern und Belegen dargelegt werden können.

Die Zuschussnehmerin/der Zuschussnehmer darf den Zuschuss für Honorar-, Lohn- oder Vergütungszahlungen an Dritte nur verwenden, wenn die zugrundeliegenden Beschäftigungsverhältnisse den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Sofern der Zuschuss die tatsächlich entstandenen zuwendungsfähigen Kosten überschreitet, ist die Differenz zu erstatten.  

Beachten Sie bitte während des ganzen Verfahrens, dass

Kosten, die vor Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides entstehen, nicht als förderfähig anerkannt werden können, wenn zuvor kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn beantragt worden ist. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn kann formlos beim jeweiligen Referat beantragt werden. 

alle qualitativen, quantitativen und zeitlichen Veränderungen der Maßnahme dem Kulturamt zeitnah schriftlich mitzuteilen sind, da diese Veränderungen gegebenenfalls Auswirkungen auf die anstehende Bewilligung oder den Ursprungsbescheid haben können.

eine (auch teilweise) Verwendung des städtischen Zuschusses für einen anderen als den genehmigten Bewilligungszweck unzulässig ist und zur Rückforderung bereits bewilligter Mittel führen kann.

der städtische Zuschuss im Jahr der Bewilligung zu verwenden ist und ein Abweichen von dieser Regel zur Rückforderung bereits bewilligter Mittel führen kann.

in allen Werbemaßnahmen auf die finanzielle Unterstützung durch die Stadt Köln, Kulturamt, unter Verwendung des städtischen Signets hinzuweisen ist.  

Digitaler Antrag auf Förderung im Bereich "Lärmschutzfonds für freie Kulturinstitutionen und Musikclubs"

Kontakt

Bei inhaltlichen Fragen zur Maßnahme wenden Sie sich bitte an das jeweilige Referat:

Wir beraten Sie gerne!

Bei formalen Fragen zur Antragstellung wenden Sie sich bitte an:

Claudia Rieck, Infrastrukturförderung
Telefon 0221 / 221 - 23270

E-Mail Claudia Rieck