Nach den wasserrechtlichen Vorschriften sind Grundwasserentnahmen für den Haushalt, für landwirtschaftliche Hofbetriebe, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck erlaubnisfrei. Der erlaubnisfreie Bau eines Brunnens und die Grundwasserentnahme sind bei der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft anzuzeigen.

Wenn das geförderte Grundwasser an Dritte, beispielsweise Mieterin, Mieter, Pächterin oder Pächter von Grundstücken, Häusern und Wohnungen abgegeben wird, ist der Bau eines Brunnens erlaubnispflichtig. Sie benötigen in diesem Fall eine Genehmigung der Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft.

Wenn das geförderte Grundwasser an Dritte, beispielsweise Mieterin, Mieter, Pächterin oder Pächter von Grundstücken, Häusern und Wohnungen abgegeben wird, ist der Bau und Nutzung eines Brunnens erlaubnispflichtig. Sie benötigen in diesem Fall eine Genehmigung der Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft.

Was sollten Sie vor der Errichtung eines erlaubnisfreien Brunnens prüfen?

Wenn Ihr Grundstück im Geltungsbereich einer Wasserschutzzone liegt, ist nach der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung für Bohrungen, also für den Bau eines Brunnens, vorab eine Genehmigung erforderlich. Ansprechpartner ist die Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft.

Es muss sichergestellt sein, dass das Grundstück, auf dem die Grundwasserförderung durchgeführt wird, frei von Altablagerungen oder sonstigen Belastungen ist, damit ein Schadstoffeintrag in das Grundwasser ausgeschlossen werden kann. 

Ebenso wichtig ist, dass das geförderte Grundwasser frei von Belastungen ist, die die Nutzung des Grundwassers beeinträchtigen können.

Informationen zu Altlasten auf dem Grundstück und Grundwasserbelastungen im Bereich der geplanten Grundwasserförderung, können Sie schriftlich in unserem Haus im Sachgebiet Boden- und Grundwasserschutz einholen. Bitte nennen Sie bei Ihrer Anfrage ausdrücklich den Zweck „Brunnen/Grundwassernutzung“.

Auskunft zu Altlasten

Was ist bei der Errichtung eines Trinkwasserbrunnens zu beachten?

Trinkwasser ist Wasser, welches dazu bestimmt ist, als Lebensmittel oder für den sonstigen menschlichen Gebrauch verwendet zu werden, insbesondere für Zubereitung von Speisen und Getränken, für die Körperpflege und -reinigung oder für die Verwendung im Haushalt.

Erlaubnisfreie Brunnen, aus denen Wasser zur Nutzung als Trinkwasser gefördert wird, unterliegen unabhängig von der Fördermenge der Überwachung durch das Gesundheitsamt und müssen dort angezeigt werden. Informationen erhalten Sie beim: Gesundheitsamt, Abteilung Infektions- und Seuchenhygiene,

E-Mail: umwelthygiene@stadt-koeln.de, Telefon: 0221 / 221-24205.

Vor Inbetriebnahme eines Trinkwasserbrunnens ist dieser dem Wasserversorger anzuzeigen. In Köln der RheinEnergie AG, Parkgürtel 24, 50823 Köln.

 

RheinEnergie AG

Anzeigepflicht für erlaubnisfreie Brunnen

Für die Errichtung von erlaubnisfrei nutzbaren Brunnen besteht eine Anzeigepflicht nach § 49 Wasserhaushaltsgesetz. Die Anzeige einer Brunnenbohrung dient auch dem Zweck, festzustellen, ob gegen die Errichtung eines Brunnens oder die Nutzung des Grundwassers Bedenken bestehen. Die Anzeige ist mindestens zwei Wochen vor der geplanten Errichtung des Brunnes vorzulegen.

Welche Unterlagen werden für die Anzeige eines erlaubnisfreien Brunnens benötigt?

Für die Anzeige benötigen wir ein formloses Schreiben und einen Lageplan, auf dem das Grundstück ersichtlich ist und - sofern bekannt - dessen Flurstücksbezeichnung (Gemarkung, Flur, Flurstück). Falls Sie bereits eine Anfrage zu Altlasten und zur Grundwasserqualität eingeholt haben, legen Sie diese bitte ebenfalls bei.

Zum Schutz des Grundwassers ist folgendes zu beachten:

Alle Anlagen zur Gewässerbenutzung (Brunnen) sind unter Beachtung des anerkannten Standes der Technik zu planen, auszuführen und zu betreiben.

  • Bei der Errichtung sowie bei der späteren Nutzung des Brunnens ist darauf zu achten, dass kein Oberflächenwasser in den Brunnen eindringt.
  • An der Bohrstelle dürfen keine wassergefährdenden Flüssigkeiten, wie beispielsweise Schmier- und Treibstoffe gelagert werden. Der Einsatz von chemischen Bohrhilfsmitteln ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft zulässig.
  • Das Bohrloch muss gegen unbefugtes Einwirken geschützt werden.

Die Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft empfiehlt die Brunnenanlage gemäß dem anerkannten Stand der Technik (siehe DIN 4926) zu erstellen oder erstellen zu lassen.

Sollte es trotz aller Vorsorge zu einer Verunreinigung des Untergrundes oder des Grundwassers kommen, rufen Sie bitte umgehend die Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft, Telefon: 0221 / 221- 34935 an. Außerhalb der Dienstzeiten benachrichtigen Sie bitte sofort die Berufsfeuerwehr, Telefon 0221 / 9748-0 oder Telefon 112.

Weitere Hinweise

Das Erstellen eines Brunnens bedeutet immer einen Aufschluss des Grundwassers und ist mit der Gefahr verbunden, dass das Grundwasser beeinträchtigt werden kann. Sie als Eigentümerin oder Eigentümer eines Brunnens haften gemäß § 89 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für Schäden durch Eindringen, Einleitung oder Einwirkung von Stoffen, welche das Gewässer physikalisch, chemisch oder biologisch verändern.

Des Weiteren ist zu beachten, dass der Grundwasserspiegel in den meisten Stadtgebieten mehr als 10 Meter unter der Oberfläche ansteht (besonders im Sommer!) und somit für normale Saugpumpen nicht erreichbar ist. Tiefpumpen mit Tauchpumpen sind in der Regel sehr teuer und bei geringen Entnahmemengen oft unwirtschaftlich.

Auskünfte über den Grundwasserstand

Senden Sie Ihre Anfrage bitte schriftlich per E-Mail an das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen.

Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen
E-Mail

Umweltfreundliche Alternativen

Die Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft rät aufgrund der dargestellten Risiken und des notwendigen Aufwands von der Errichtung eines Brunnens ab.

Zur Einsparung von Wasser- und Abwassergebühren sollten Sie die Sammlung und Nutzung des Niederschlagwassers prüfen. In vielen Fällen können Regenfallrohre ganz oder teilweise von der öffentlichen Kanalisation abgeklemmt und das Regenwasser in Tonnen oder unterirdischen Zisternen gesammelt und für die Bewässerung genutzt werden. Wenn eine vollständige Trennung der Dachflächen vom Kanalsystem erfolgt, kann zudem eine Reduzierung der Abwassergebühren beantragt werden. Auch die Nutzung von Wasser aus der öffentlichen Trinkwasserversorgung zur Gartenbewässerung kann gegenüber einem eigenen Brunnen eine sinnvolle und kostengünstige Alternative sein. Durch Installation eines separaten Zwischenzählers besteht auch hier die Möglichkeit, eine Reduzierung der Abwassergebühren zu beantragen. Wenden Sie sich bitte an die Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR, Telefon: 0221 / 221-26868.

Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR

Die Rechtsgrundlagen

  • §§ 8,46,49,89,100 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
  • Vorschriften aus den Verordnungen für Wassersschutzgebiete
  • § 15 Trinkwasserverordnung
  • § 37 Infektionsschutzgesetz

in den zurzeit gültigen Fassungen.

Die erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers schließt die allgemeine Gewässeraufsicht durch Untere Wasserbehörde nicht aus. Sie hat im Einzelfall zu prüfen, ob durch die Grundwasserentnahme der Grundwasserhaushalt oder das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt wird.

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes, Wasserhaushaltsgesetz
Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen
Trinkwasserverordnung