Sie planen eine Baumaßnahme oder ein anderes Vorhaben? Dann finden Sie hier erste Informationen zum vorsorgenden Bodenschutz.
Vorsorge für den Boden
Vorsorge im Bodenschutz ist durch frühzeitige Berücksichtigung und sachgerechte Abwägung beispielsweise im Planungsverfahren möglich. Bodenvorsorge betrifft die stoffliche und nichtstoffliche Belastung, den Freiflächenschutz und die Versiegelung. Zur Vermeidung von schädlichen Einwirkungen und Beeinträchtigungen des Bodens soll vor oder unmittelbar während einer Maßnahme eine erfolgreiche Vorsorge stattfinden. Dies kann durch eine bodenkundliche Baubegleitung mit Fachpersonal bei einem Bauvorhaben gewährleistet werden.
Wenn Sie eine Maßnahme auf schutzwürdigen Böden planen, auch bei kleineren Vorhaben, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf. Wir beraten Sie gern.
Detaillierte Informationen und praktische Tipps zum Bodenschutz beim Bauen finden Sie im Internet auf den Seiten des Landesamtes für Umwelt, Natur und Verbraucherschutz, Nordrhein-Westfalen.
Was führt zu Einwirkungen auf den Boden?
Nachteilige Einwirkungen können den Boden verdichten, versiegeln, mit Schadstoffen belasten oder zu Erosion führen, beispielsweise durch folgende Maßnahmen:
- Baumaßnahmen und Abgrabungen, wie Wohnungs- und Straßenbau
- Geländeangleichungen oder Maßnahmen zum Bodenauftrag
- Anlage von Gärten, Grünflächen
- Einbau von Geothermieanlagen, wie Erdsonden oder Erdwärmekollektoren
- Verfüllung von Senken
- Bau von Mulden für die Niederschlagsversickerung
- Rekultivierungen
Anzeigepflicht nach Bodenschutzrecht
Alle Personen, die auf den Boden einwirken, können durch ihr Verhalten schädliche Beeinträchtigungen des Bodens vermeiden und Vorsorge zum Schutz des Bodens treffen. Als Eigentümerin, Eigentümer, Nutzerin oder Nutzer sind Sie verantwortlich für die Vorsorge gegen stoffliche und nichtstoffliche Belastungen des Bodens, wie etwa Schadstoffeinträge, Verdichtung oder Versiegelung auf Ihrem Grundstück. Das betrifft auch Garten- und Landschaftsbaubetriebe, Architektinnen und Architekten, Firmen, Investorinnen und Investoren, die Maßnahmen auf einem Grundstück durchführen oder durchführen lassen.
Bodenmaterial, welches vor Ort, also am Herkunftsort anfällt, kann umgelagert und/oder zeitlich begrenzt zwischengelagert werden, wenn die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung nach § 7 Bundes-Bodenschutzgesetz in Verbindung mit § 9 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung nicht erzeugt wird. Im Bereich von Bebauungsplänen gilt dies für die Bereiche innerhalb der festgesetzten Baugrenzen.
Vorsorgemaßnahmen nach anderem Recht, beispielsweise Baurecht oder Abfallrecht bleiben unberührt.
Anzeigepflicht für das Auf- und Einbringen von Material
Für das Auf- und Einbringen von Material auf oder in den Boden in einer Gesamtmenge von über 800 Kubikmeter oder einer Auftragserteilung dazu besteht eine Anzeigepflicht nach § 2 Absatz 2 Landesbodenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen. Die Anzeige soll mindestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme bei der Unteren Bodenschutzbehörde eingehen.
Gesetzliche Anforderungen und rechtliche Voraussetzungen
Bei der Umsetzung von Maßnahmen mit Einwirkungen auf den Boden zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht ist nach § 12 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung unter anderem zu berücksichtigen:
- Böden mit besonders schutzwürdigen Bodenfunktionen sollen von dem Auf- und Einbringen von Materialen ausgeschlossen sein. Im Bereich von rechtsgültigen Bebauungsplänen gilt dies für die Bereiche außerhalb der festgesetzten Baugrenzen.
- Material, dass zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht und gleichzeitigen Verbesserung einer natürlichen Bodenfunktion anstehender Böden auf oder in den Boden eingebracht werden soll, muss geeignet und schadstofffrei sein.
- Material, dass zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht auf oder in den Boden eingebracht werden soll, muss geeignet und schadstofffrei sein. Beispielsweise bei Rekultivierungen oder Maßnahmen des Garten- und Landschaftsbaus.
- Die Anforderungen der DIN 19731 und der DIN 18915 sind einzuhalten.
Bodenfachliche Nachweise
Zum Schutz des Bodens vor einem möglichen Schadstoffeintrag müssen Sie Ihrem Antrag folgende bodenfachliche Nachweise beifügen:
- Die Schadstofffreiheit des zur Verwendung vorgesehenen Bodens oder Materials ist durch chemische Untersuchungen und Nachweise zu dokumentieren.
- Zum Beleg der Verbesserung der vorhandenen natürlichen Bodenfunktionen sind bodenkundliche Nachweise erforderlich. Die bodenschutzfachlichen Nachweise müssen durch eine Fachkraft erstellt werden.
Wir empfehlen Ihnen, vorsorgeorientierte Konzepte zum Bodenschutz bei der Ausschreibung von Maßnahmen und ihrer Verwirklichung im Sinne einer ökologischen Baubegleitung umzusetzen.
Falls weitere Nachweise zu den bodenfachlichen Anforderungen erforderlich sind, beraten wir Sie gerne.
Kontakt
Planen Sie eine Baumaßnahme oder ein anderes Vorhaben? Wir empfehlen Ihnen, sich vorab mit uns abzustimmen. Ihre Anzeige für das Auf- und Einbringen von Material auf oder in den Boden nehmen wir entgegen.