Erforderliche Sondernutzungserlaubnis oder Gestattungsvertrag

Bei der Nutzung von öffentlichem Straßenland durch eine Fassadenbegrünung müssen einige Voraussetzungen vor der Umsetzung geklärt werden. Die reglungsbedürftige Nutzung des Straßenlandes durch eine Begrünung wird rechtlich wie folgt eingeordnet: Bei bodengebundenen Fassadenbegrünungen handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung von Straßen nach Paragraf 18 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) und bei wandgebundenen Fassadenbegrünungen um eine zu gestattende Benutzung des Eigentums an Straßen nach § 23 StrWG NRW.

Sie müssen einen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis oder Abschluss eines Gestattungsvertrages unbedingt vor Beginn der Maßnahme beim Bauverwaltungsamt stellen. Angaben über Ort, Umfang und Dauer der Straßenlandinanspruchnahme müssen Sie schriftlich einreichen. Den Antrag prüfen wir ämterübergreifend unter verschiedenen Aspekten (unter anderem gestalterisch, straßenbautechnisch, verkehrs- und straßenrechtlich). Bei einem positiven Prüfungsergebnis erteilen wir die Sondernutzungserlaubnis oder schließen den Gestattungsvertrag ab – gegebenenfalls mit Auflagen beziehungsweise Regelungen zu Pflege und Gestaltung. Bei bodengebundenen Fassadenbegrünungen muss aus Gründen der Barrierefreiheit unter anderem eine Mindestgehwegbreite vorhanden sein. Zudem dürfen sich keine Ver- und Entsorgungsleitungen im Wurzelbereich der Pflanzen befinden.

Rahmenbedingungen für bodengebundene Fassadenbegrünungen

Derzeit gelten für bodengebundene Fassadenbegrünungen folgende Voraussetzungen:

  • Neben dem Beet muss ein durchgängiger, geradliniger, hindernisfrei nutzbarer Gehweg von mindestens 1,50 Meter Breite verbleiben.
  • Zu Fahrbahnen muss zusätzlich 30 Zentimeter Abstand (inklusive Bordstein) eingehalten werden und zur Hauswand/Pflanzbeet 20 Zentimeter, das heißt über die Pflanzstelle hinaus muss die Gehwegbreite 2 Meter betragen.
  • Das Beet muss selbst bepflanzt werden (ganzflächig, kein Schotter).
  • Das Beet muss selbst gepflegt werden.
  • Die Sicherheit der Fußgänger*innen muss gewährleistet sein.
  • Die Bepflanzung muss sich innerhalb der Beeteinfassung (auch in der Höhe) befinden.
  • Ein Wurzelschutz ist vorzusehen. Dieser soll mögliche Beschädigungen der angrenzenden Fläche durch Wurzelbildung verhindern.
  • Die antragstellenden Personen müssen Hauseigentümer*innen sein oder eine schriftliche Zustimmung der Hauseigentümer*innen vorweisen.
  • Damit Menschen mit Sehbeeinträchtigungen die Fassade als taktiles Leitsystem nutzen können, sollen Beetelemente auf wenige Elemente, bestenfalls ein Einzelelement, reduziert werden und mit einem gut ertastbaren, mindestens 3 Zentimeter hohen Betonkantstein zum Gehweg hin abgrenzt werden (Ausführung durch eine Fachfirma – anfallende Kosten sind durch die antragstellenden Personen zu tragen).
  • Als Rankhilfen sind senkrecht gespannte Stahlseile beziehungsweise -stangen oder eine qualitativ gleichwertige Lösung vorzusehen.

Gegebenenfalls können im Einzelfall weitere Auflagen zur Positionierung, Anzahl und Form der Einfassung, Anforderung an die Bepflanzung selbst sowie zur Pflege und Rückschnitt von den im Rahmen der Prüfung des Antrages beteiligten Fachämter benannt werden.

Verwaltungsgebühr für Sondernutzung

Für die Straßenlandinanspruchnahme in Form der Sondernutzung fallen keine Sondernutzungsgebühren an. Für den bei der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis entstandenen Verwaltungsaufwand wird jedoch eine Gebühr erhoben. Diese beträgt aktuell 286 Euro.

Bei einer Fassadenbegrünung mit erforderlicher Sondernutzungserlaubnis wird für die Nutzung des öffentlichen Straßenlandes der Zuschuss der GRÜN hoch 3-Förderung auf bis zu 60 Prozent der als förderfähig anerkannten Kosten erhöht. Bitte beachten Sie: Bei Ablehnung oder Rücknahme des Antrages auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis fallen je nach Prüfaufwand ebenfalls Gebühren an.

Rahmenbedingungen für wandgebundene Fassadenbegrünungen

Derzeit gelten für wandgebundene Fassadenbegrünungen folgende Rahmenbedingungen:

  • Die antragstellenden Personen müssen Hauseigentümer*innen sein oder eine schriftliche Zustimmung des*der Hauseigentümer*innen vorweisen
  • Eine lichte Höhe von 2,50 Meter über Gehwegen beziehungsweise 4,50 Meter über befahrbaren Flächen ab Oberkante Bodenbelag ist frei zu halten
  • Gegebenenfalls weitere Bedingungen

Bearbeitungsentgelt für Gestattungen

Für die gestattete Straßenlandnutzung fallen keine Nutzungsentgelte an. Für den beim Abschluss des Gestattungsvertrages entstandenen Bearbeitungsaufwand wird jedoch ein Bearbeitungsentgelt erhoben. Dieses beträgt aktuell 286 Euro.

Vorsprache und Kontakt

Eine Vorsprache ist nicht erforderlich. Sie können sich gern per E-Mail an uns wenden.

Stadt Köln
Bauverwaltungsamt
Erschließungsaufgaben und Straßenrecht

Willy-Brandt-Platz 2
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