Damit kleine Feuerungsanlagen, wie offene Kamine und Kaminöfen möglichst wenig Schadstoffe ausstoßen und die Nachbarschaft nicht durch Gerüche und Rauch belästigt wird, ist die Qualität des Holzes, die richtige Bedienung, eine emissionsarme und effiziente Feuerungsanlage und die regelmäßige Wartung und Überwachung notwendig.
Das richtige Brennmaterial
Nur bestimmte Holzbrennstoffe sind zur Verbrennung für handbeschickte Anlagen in privaten Haushalten nach der 1. Bundesimmissionsschutz-Verordnung (§ 3 Absatz 1) zugelassen. Das sind:
- Grill-Holzkohle, Grill-Holzkohlebriketts, nach DIN EN-Norm 1860
- Naturbelassenes, stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde sowie Reisig und Zapfen
- Naturbelassenes, nicht stückiges Holz, wie Sägemehl, Holzspäne, Schleifstaub oder Rinde
Zur Lagerung von Holz
Holz sollten Sie nur in lufttrockenem Zustand mit einem maximalen Feuchtegehalt von 25 Prozent zum Heizen verwenden. Nur so wird der vorhandene Heizwert des Holzes effizient genutzt, eine optimale Verbrennung erzielt und ein erhöhter Schadstoffausstoß vermieden.
Erforderlich ist eine ausreichende lange Lagerung des Holzes. Dabei muss es gut abgedeckt und durchlüftet sein. Für verschiedene Holzarten gelten folgende Lagerzeiten:
| Holzart | Lagerzeit |
| Fichte, Pappel | 1 Jahr |
| Birke, Erle, Linde | 1,5 Jahre |
| Buche, Esche, Obstbäume | 2 Jahre |
| Eiche | 2,5 bis 3 Jahre |
Bitte beachten!
Lackiertes Holz oder Spanplatten dürfen Sie in privaten Heizöfen nicht verbrennen. Genauso untersagt ist das Verbrennen von Abfällen.
Offene Kamine eignen sich nicht zu Heizzwecken. Sie geben wenig Wärme ab und verursachen wegen niedriger Verbrennungstemperaturen viele Schadstoffe. Sie dürfen nur gelegentlich betrieben werden. (1. BImSchV, § 4 Absatz 4)
Bußgelder
Wer entgegen § 3 Absatz 1 der ersten Bundesimmissionsschutz-Verordnung andere als die dort aufgeführten Brennstoffe einsetzt, handelt ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld von bis zu 1020 Euro nach dem derzeit gültigen Bußgeldkatalog belangt werden. Dies gilt entsprechend, wer entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 der 1. BImSchV, andere Brennstoffe als die vom Hersteller nach § 3 Absatz 1 angegebenen nutzt.
Beratung und technische Wartung
Ansprechpartner bei Fragen zur Wartung und der richtigen Brennstoffwahl ist der Schornsteinfeger. Auf den Internetseiten der Schornsteinfeger-Innung Köln gibt es weitergehende Informationen und Sie können feststellen, wer für Ihre Straße der zuständige Bezirksschornsteinfeger ist.