Die Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung-GewAbfV) regelt die ordnungsgemäße, schadlose und hochwertige Verwertung dieser und weiterer Abfälle. Sie gilt für Erzeugerbetriebe sowie für Besitzerinnen und Besitzer von Abfällen sowie für Betriebe (oder Anlagen) zur Vorbehandlung. Abfälle aus Privathaushalten gehören nicht dazu.

Getrennte Sammlung und Entsorgung von Abfällen

Um eine ordnungsgemäße und schadlose sowie möglichst hochwertige Verwertung von Abfällen zu gewährleisten, sind bestimmte Abfälle getrennt zu sammeln und zu entsorgen. Dazu zählen folgende gewerbliche Siedlungsabfälle sowie Bau- und Abbruchabfälle:

Gewerbliche Siedlungsabfälle
Getrennt zu halten sind:

  • Papier und Pappe
  • Glas
  • Kunststoffe
  • Metalle
  • Bio- und Speiseabfälle
  • Restmüll (ist der kommunalen Entsorgung zu überlassen)

Bau- und Abbruchabfälle
Getrennt zu halten sind:

  • Glas
  • Kunststoffe
  • Metalle
  • Mineralische Abfälle, wie Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik

Ausnahmen

Gewerbliche Siedlungsabfälle und Bau- und Abbruchabfälle dürfen ausnahmsweise gemischt gesammelt werden, wenn sie einer Vorbehandlungsanlage zugeführt oder energetisch verwertet werden. Siehe Gewerbeabfallverordnung §§ 3, 4, 6 und 8.

Anzeigen und Erlaubnisse nach Kreislaufwirtschaftsgesetz

Anzeige nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz
Erlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz
Anzeige für gewerbliche oder gemeinnützige Sammlungen gemäß § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz

Weitere Informationen

Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen, Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV
Informationen des Bundesumweltministeriums zur Gewerbeabfallverordnung