Warum gibt es eine Erweiterung der Umweltzone?

Die Verwaltung setzt damit eine Maßnahme aus der zweiten Fortschreibung des Luftreinhalteplans Köln um. Mit der Erweiterung der Grünen Umweltzone soll neben der Feinstaubreduzierung eine Minderung der Stickstoffdioxidbelastung in den betroffenen Stadtteilen und eine Reduzierung der Hintergrundbelastung erreicht werden.

Die Hintergrundbelastung setzt sich aus Beiträgen aller sogenannten Emittentengruppen zusammen. Dazu zählen beispielsweise die Industrie, der Schiffsverkehr und Fahrzeugemissionen von Autobahnen und überregionalen Verkehrswegen.

Welches Gebiet umfasst die erweiterte Umweltzone?

Die bestehende Grüne Umweltzone wird in den rechtsrheinischen Stadtteilen Stammheim, Dünnwald, Höhenhaus, Mülheim, Buchheim, Holweide, Dellbrück, Höhenberg, Merheim, Brück, Ostheim, Neubrück und Rath/Heumar und im linksrheinischen auf Niehl erweitert.

Die rechtsrheinische Zone wird im Wesentlichen durch folgende Straßenbezeichnungen begrenzt: Stammheimer Ufer, Am Stammheimer Schlosspark, Haferkamp, Düsseldorfer Straße, Dünnwalder Kommunalweg, Prämonstratenserstraße, Am Klosterhof, Zeisbuschweg, Kalkweg, Waltherstraße, Otto-Kayser-Straße, Gemarkenstraße, Mielenforster Straße, Dellbrücker Mauspfad, Brücker Mauspfad, Rather Mauspfad, Heumarer Mauspfad, BAB3, BAB4, Alter Deutzer Postweg, Vingster Ring.

Im linksrheinischen Stadtteil Niehl wird die Zone durch die Industriestraße, den Niehler Damm und die Bremerhavener Straße begrenzt.

Die zuvor aufgelisteten Straßen bilden den äußeren Grenzbereich ab: sie liegen somit nicht in der Umweltzone und dürfen unabhängig davon, ob Sie eine Plakette haben, genutzt werden.  

Die Kölner Umweltzone wird damit auf 137 Quadratkilometer ausgeweitet.

Erweiterung Umweltzone
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Gibt es Transitstrecken?

Folgende Strecken können mit allen Fahrzeugen zum Umfahren der Umweltzone Köln genutzt werden, ohne im Besitz einer grünen Plakette, gelben Plakette mit Bescheinigung über Ausnahmetatbestände oder Ausnahmegenehmigung der Zulassungsstelle zu sein:

  • Autobahnstrecken, also auch der Autobahnring Köln A1, A3, A4

Linksrheinisch:

  • Autobahnkreuz Köln-Nord, Stadtautobahn A57, Innere Kanalstraße, Zoobrücke über die B55a bis zum Autobahnkreuz Köln-Ost
  • Innere Kanalstraße Richtung Riehler Straße, An der Schanz und Kuhweg (Zufahrt möglich über Kuhweg), Industriestraße
  • Militärring im Abschnitt zwischen Gregor-Mendel-Ring und Dürener Straße

Rechtsrheinisch

  • Autobahnkreuz Köln-Ost über B55a, Zoobrücke, Innere Kanalstraße weiter über Stadtautobahn A57 Richtung Autobahnkreuz Köln-Nord
  • Autobahnkreuz Köln-Gremberg über die Östliche Zubringerstraße, L124, Gummersbacher Straße und Straße des 17. Juni auf die B55a
  • Düsseldorfer Straße aus Richtung Leverkusen bis zum Mülheimer Zubringer auf die A3

Woran erkenne ich die räumliche Begrenzung einer Umweltzone?

Umweltzonen werden mit einem rechteckigen Verkehrsschild mit der Aufschrift "Umweltzone" markiert. Auf einem Zusatzschild ist die für die freie Fahrt benötigte Plakette abgebildet.

In der ausgewiesenen Kölner Umweltzone darf man nur mit einer grünen Umwelt-Plakette fahren.

Muster Beginn und Ende der Umweltzone

© Bundesanstalt für Straßenwesen
© Bundesanstalt für Straßenwesen

Welche Strafen drohen, wenn man ohne Plakette oder Ausnahmegenehmigung in eine Umweltzone einfährt?

Fahren in der Umweltzone ohne gültige Feinstaub-Plakette, im Einzelfall erforderlicher Bescheinigungen oder ohne Ausnahmegenehmigung verstößt gegen den Schutzzweck der Umweltzone und ist somit eine Ordnungswidrigkeit, die mit 80 Euro Bußgeld geahndet wird.

Ein Bußgeld kann auch verhängt werden, wenn die Voraussetzungen für ein Einfahren zwar vorliegen, aber nicht nachweislich erkennbar sind. Bringen Sie daher bitte Ihre Plakette an der Windschutzscheibe in Fahrtrichtung rechts an und legen Sie erforderliche Bescheinigungen oder Ausnahmegenehmigungen gut sichtbar auf dem Armaturenbrett aus.

Wann tritt die erweiterte Umweltzone in Kraft?

Die erweiterte Umweltzone tritt zum 1. Oktober 2019 in Kraft.

Gibt es Übergangsregelungen?

Es ist von einer Übergangsfrist von vier Monaten auszugehen.

Übergangsregelungen für Unternehmensfuhrparke und Busse des öffentlichen Personennahverkehrs, die mit der Fortschreibung des Luftreinhalteplans 2012 geregelt wurden, sind mit Ende des Jahres 2015 ausgelaufen. Für sie gelten die Regelungen der Umweltzone seitdem ausnahmslos und ohne Einschränkung.

Wer darf in die Umweltzone einfahren?

  • mit einer grünen Umwelt-Plakette (Schadstoffgruppe 4) dürfen Sie sich ohne weiteres in der Umweltzone bewegen. Sie müssen lediglich sicherstellen, dass diese gut sichtbar in der Windschutzscheibe, in Fahrtrichtung rechts, angebracht ist.

Unter folgenden Bedingungen können Sie mit einem Fahrzeug mit gelber Umwelt-Plakette (Schadstoffgruppe 3) die Umweltzone befahren, wenn die Plakette gut sichtbar an der Windschutzscheibe, in Fahrtrichtung rechts, angebracht ist:

  • Das Fahrzeug wurde vor dem 1. Januar 2008 auf die aktuelle Fahrzeughalterin beziehungsweise auf den aktuellen Fahrzeughalter zugelassen und
  • das Fahrzeug ist technisch nicht nachrüstbar. Eine entsprechende Bescheinigung erteilen amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr. Eine Bescheinigung erhalten Sie außerdem bei TÜV, DEKRA, GTÜ oder KÜS.

Treffen beide oben genannten Voraussetzungen auf ihr Fahrzeug zu, können Sie mit der gelben Umweltplakette die Umweltzone weiterhin befahren, ohne eine Ausnahmegenehmigung bei uns zu beantragen.

Dafür müssen Sie die Bescheinigung darüber, dass das Fahrzeug nicht nachrüstbar ist, bei jeder Fahrt dabei haben und beim Parken sichtbar hinter der Windschutzscheibe platzieren.

Wird eine der beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, darf das Fahrzeug mit gelber Plakette die Umweltzone nicht befahren, es sei denn, es handelt sich um ein vom Gesetzgeber gelistetes Ausnahmefahrzeug. Erfüllt Ihr Fahrzeug nicht beide Voraussetzungen, hat auch der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung keinen Erfolg, da hierfür ebenfalls die beiden oben genannten Voraussetzungen zutreffen müssen.

Wenn Sie keine oder eine rote Umwelt-Plakette (Schadstoffgruppe 2) haben, dürfen Sie die Umweltzone nur befahren, wenn Sie eine schriftliche Ausnahmegenehmigung der Zulassungs-Kommune haben und nach außen sichtbar mit sich führen.

Diese Ausnahmegenehmigung können Sie erhalten, wenn alle allgemeinen und mindestens eine der besonderen, nutzungsbezogenen Voraussetzungen erfüllt sind:

Luftreinhalteplan der Bezirksregierung

a)  Alle vier folgenden, allgemeinen Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Das Fahrzeug wurde vor dem 1. Januar 2008 auf die aktuelle Fahrzeughalterin beziehungsweise auf den aktuellen Fahrzeughalter zugelassen.
  • Das Fahrzeug ist technisch nicht nachrüstbar. Eine entsprechende Bescheinigung erteilen amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr. Eine Bescheinigung erhalten Sie außerdem bei TÜV, DEKRA, GTÜ oder KÜS und bei Kraftfahrzeugwerkstätten, die zur Untersuchung der Abgase amtlich anerkannt sind.
  • Auf die aktuelle Fahrzeughalterin beziehungsweise den aktuellen Fahrzeughalter ist kein weiteres Fahrzeug, welches die Umweltzone befahren darf, zugelassen.
  • Die Neuanschaffung eines Ersatzfahrzeugs ist wirtschaftlich nicht tragbar. Wenn Sie eine Genehmigung für ein Fahrzeug aus Ihrem Gewerbebetrieb ausstellen lassen möchten, legen Sie ein Bestätigungsschreiben von Ihrem Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsbüro, Ihren letzten Einkommenssteuer-, Renten- oder Sozialleistungsbescheid oder die letzten zwölf Lohn-/ Gehaltsabrechnungen bei.

b) Wenn alle vier allgemeinen Voraussetzungen nachgewiesen wurden, muss zusätzlich mindestens einer der folgenden Fälle zutreffen:

  • Fahrten für notwendige regelmäßige Arztbesuche und Fahrten bei medizinischen Notfällen (Punkt 1.2.1.3. des Luftreinhalteplans). Bitten Sie Ihren Arzt oder das Krankenhaus um ein medizinisches Attest.
  • Fahrten von Gehbehinderten mit im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen "G" nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung oder Personen, die über einen orangefarbenen Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrs-Ordnung verfügen (Punkt 1.3.1 des Luftreinhalteplans). Bitte legen Sie eine Kopie des Schwerbehinderten- oder Parkausweises bei.
  • Fahrten für soziale und pflegerische Hilfsdienste (Punkt 1.2.1.2. des Luftreinhalteplans) Legen Sie hierfür bitte eine gestempelte und unterschriebene Bescheinigung des Pflegedienstes, Sozial- oder Jugendhilfeträgers vor.
  • Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern des Lebensmitteleinzelhandels, von Apotheken, Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen, von Wochen- und Sondermärkten (Punkt 1.2.2.1 des Luftreinhalteplans). Es wird empfohlen, bei den einzelnen Fahrten den entsprechenden Lieferschein für mögliche Kontrollen bereit zu halten. Als Nachweis für die Genehmigung legen Sie bitte geeignete Nachweise vor, beispielsweise einen Gewerberegisterauszug für Ihr Unternehmen oder einen Mietvertrag über angemietete Flächen für Ihren Marktstand.
  • Fahrten für die Belieferung und Entsorgung von Baustellen, die Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben und Versand von Gütern aus der Produktion, inklusive Werkverkehr, wenn kein anderes Fahrzeug mit grüner Plakette und Bescheinigung über Ausnahmetatbestände vorliegt (Punkt 1.2.2.2 des Luftreinhalteplans). Es wird empfohlen, bei den einzelnen Fahrten des entsprechenden Liefer-oder Abholschein für mögliche Kontrollen bereit zu halten. Als Nachweis für die Genehmigung legen Sie bitte einen Gewerberegisterauszug beziehungsweise eine Bescheinigung der Handwerkskammer oder zuständigen Innung für Ihr Unternehmen vor.
  • Fahrten zum Erhalt und zur Reparatur von technischen Anlagen zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich der Beseitigung von Wasser, Gas und Elektroschäden (Punkt 1.2.1.1 des Luftreinhalteplans). Es wird empfohlen, bei einzelnen Fahrten entsprechende Auftragsunterlagen für mögliche Kontrollen bereit zu halten. Als Nachweis für die Genehmigung legen Sie bitte einen Gewerberegisterauszug beziehungsweise eine Bescheinigung der Handwerkskammer oder zuständigen Innung für Ihr Unternehmen vor.
  • Fahrten von Sonderkraftfahrzeugen mit hohen Anschaffungs- beziehungsweise Umrüstkosten und geringen Fahrleistungen innerhalb der Umweltzone (Schwerlasttransporter, Zugamschinen von Schaustellern, als Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeuge mit festen Auf-/Einbauten) und Fahrzeugen, die auf Grund ihres speziellen Einsatzzweckes technische Besonderheiten aufweisen (beispielsweise Messwagen, Mediensonderfahrzeuge und Werkstattwagen von Handwekrsbetrieben), laut Punkt 1.3.3 des Luftreinhaltepalns. Bitte legen Sie hierfür geeignete Nachweise, wie etwa ein Gutachten eines technischen Prüfdienstes, Kaufunterlagen des Fahrzeuges oder Bilder der technischen Ausstattung vor.
  • Fahrten mit Sonderkraftfahrzeugen mit besonderer Geschäftsidee, wie beispielsweise Doppeldeckerbusse für Stadtrundfahrten oder historische Hochzeitswagen. (Punkt 1.3.2 des Luftreinhalteplans) Bitte legen Sie hierfür geeignete Nachweise, wie etwa einen Gewerberegisterausszug und Kaufunterlagen oder Bilder der individuellen Besonderheiten Ihres Fahrzeugs vor.
  • Fahrten von Reisebussen, wenn das Fahrziel oder ihr Busstandort innerhalb der Umweltzone liegt (Punkt 1.2.1.1 des Luftreinhalteplans). Bitte legen Sie eine amtliche Bescheinigung über die Art Ihres Gewerbes sowie Informationsmaterial über die von Ihrem Unternehmen angebotenen Routen vor.
  • Besondere Härtefälle, wie die unumgängliche Existenzgefährdung eines Gewerbetreibenden im Falle eines Verkehrsverbotes in der Umweltzone (Punkt 1.3.4 des Luftreinhalteplans) Bitte legen Sie einen Gewerberegisterauszug und eine gestempelte und unterschriebene Bescheinigung Ihres Steuerberatungs. oder Wirtschaftsprüfungsbüros über die Gründe, aus denen eine Fahrverbot in Ihrem Fall eine Existenzgefährdung darstellen würde, vor.
  • Pendelfahrten zu/von Ihrer Arbeitsstätte, wenn zum Arbeitsbeginn oder zum Arbeitsende keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar sind (Punkt 1.2.1.5. des Luftreinhalteplans). Bitte legen Sie eine gestempelte und unterschriebene Bescheinigung Ihres Arbeitsgebers vor.
  • Fahrten mit Wohnmobilen von Ihrem Wohnort bis zur nächstgelegenden Autobahnauffahrt, wenn technische Nachrüstung nicht möglich ist, oder mit Kosten von mehr als 4.500 Euro verbunden wäre (Punkt 4 des Luftreinhalteplans). Bitte legen Sie eine gestempelte und unterschriebene Bescheinigung eines Sachverständigenbüros, einer abgasuntersuchungsberechtigten Werkstatt oder einer amtlich annerkannten technischen Prüfstelle, wie TÜV, DEKRA, GTÜ oder KÜS, vor.

Die Bezirksregierung Köln hat mit Fortschreibung des Luftreinhalteplans 2012 auf Seite 144 bis 150 festgelegt, dass keine Ausnahmegenehmigung ausgestellt werden kann wenn nicht alle vier allgemeinen und mindestens eine der besonderen, nutzungsbezogenen Voraussetzungen erfüllt werden.

Wird diese individuelle Ausnahmegenehmigung bei Fahrten nicht mitgeführt und beim Parken sichtbar ausgelegt darf ein Fahrzeug ohne Plakette oder mit roter Plakette die Umweltzone nicht befahren, es sei denn, es handelt sich um ein vom Gesetzgeber ausgenommenes Fahrzeug.

Wenn Ihr Auto keine Umwelt-Plakette hat und keine erhalten kann (Schadstoffgruppe 1), und nicht zu den gesetzlich ausgenommenen Fahrzeugen gehört, haben Sie die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, finden Sie im vorherigen Abschnitt zur roten Plakette.

Für bestimmte Fahrzeuge hat der Gesetzgeber in Anhang 3 zu § 2 Absatz 3 der 35. Bundesimmissionsschutzverordnung (BlmSchVO) Ausnahmen festgelegt. Unabhängig davon, ob Sie eine Umwelt-Plakette haben oder welche Farbe sie hat, dürfen Sie ihr Fahrzeug in der Umweltzone bewegen, wenn es sich um folgende Fahrzeugtypen beziehungsweise folgende Spezialkonstellationen handelt:

Anhang 3 zu § 2 Absatz 3 der 35. Bundesimmissionsschutzverordnung (BlmSchVO)
  • Mobile Maschinen und Geräte
  • Arbeitsmaschinen
  • Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
  • Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge sowie Quads
  • Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur medizinischen Betreuung der Bevölkerung
  • Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "aG", "H" oder "BI" besitzen und mit sich führen oder mit denen Personen mit beidseitiger Amelie (beide Arme fehlen), Phokomelie (Hände beziehungsweise Füße setzen unmittelbar an Schultern beziehungsweise Hüften an) oder mit vergleichbaren Funktionsstörungen fahren oder gefahren werden
  • Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden dürfen.
  • Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden
  • zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt ("Y"-Kennzeichen)
  • Fahrzeuge mit Oldtimer-Status ("H"-Kennzeichen oder "07"-Kennzeichen) beziehungsweise Fahrzeuge aus der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei, wenn sie die gleichen Anforderungen erfüllen.
  • Versuchs- und Erprobungsfahrzeuge von Kraftfahrzeugherstellern nach § 19 Absatz 6 der StVZO.
  • Fahrzeuge mit Kurzzeit-, Händler- oder Ausfuhrkennzeichen
H-Kennzeichen für historische Fahrzeuge Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung § 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis

Betrifft die Umweltzonenregelung auch ausländische Fahrzeuge

Fahrverbote in die Umweltzone betreffen auch Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind. Daher dürfen Sie die Umweltzone grundsätzlich nur mit einer grünen Plakette befahren. Die hiesigen technischen Überwachungs-Vereine bieten ausländischen Fahrzeugbesitzerinnen und Fahrzeugbesitzern die Möglichkeit, eine Umweltplakette über ihre ausländischen Niederlassungen zu beziehen oder im Internet zu bestellen. Halterinnen und Halter aus Österreich, der Schweiz und Slowenien wenden sich bitte an den örtlichen Prüfdienst in ihrer Heimat. Sollten Sie eine gelbe Plakette erhalten, führen Sie bitte einen Nachweis über das Vorliegen der gesetzlichen Ausnahmebestimmungen mit, damit Sie in die Umweltzone fahren können.

Sollten Sie eine gelbe Plakette erhalten, führen Sie bitte einen Nachweis über das Vorliegen der gesetzlichen Ausnahmebestimmungen mit, damit Sie in der Umweltzone fahren können. Diese Bestimmungen finden Sie im vorigen Abschnitt unter der Frage "Wer darf in die Umweltzone einfahren?": gelbe Plakette.

Sollten Sie keine oder eine rote Plakette erhalten und bestimmte Voraussetzungen erfüllen, können Sie schriftlich eine individuelle Ausnahmegenehmigung bei der Zulassungsstelle beantragen. Diese Voraussetzungen finden Sie im vorigen Abschnitt unter der Frage "Wer darf in die Umweltzone einfahren?": rote Plakette. Weitere Informationen zum Verfahren entnehmen Sie bitte dem Abschnitt "Ausnahmen und Ausnahmegenehmigungen" unter der Frage "Wie stelle ich meinen Antrag auf Ausnahmegenehmigung?".

Für bestimmte Fahrzeuge hat der Gesetzgeber Ausnahmen festgelegt. Sie dürfen auch ohne Plakette, Bescheinigung oder schriftliche Einzelfallgenehmigung in der Umweltzone gefahren werden. Welche das sind, erfahren Sie unter der Überschrift "Die Umweltzone" zur Frage "Wer darf in die Umweltzone einfahren?": Ausnahmen.

Bei Aufenthalten aus touristischen Gründen erhalten Sie keine Ausnahmegenehmigung. Bitte nutzen Sie in diesem Fall den gut ausgebauten öffentlichen Personennahverkehr im Stadtgebiet.

Welche Plakette bekomme ich?

Das ist abhängig davon, welcher Schadstoffgruppe das Fahrzeug angehört. Die Zuordnung eines Fahrzeugs zu einer Schadstoffgruppe erfolgt über den jeweiligen Emissionsschlüssel. Diesen finden Sie in Ihren Fahrzeugpapieren:  

  • Wenn Ihre Papiere vor dem 1. Oktober 2005 ausgestellt wurden, finden Sie den Emissionsschlüssel im Fahrzeugschein im Feld "Schlüsselnummern zu 1" an der fünften und sechsten Stelle des sechsstelligen Codes.
  • Bei Fahrzeugpapieren, die nach dem 1. Oktober 2005 ausgestellt wurden, finden Sie den Emissionsschlüssel im Feld 14.1 der Zulassungsbescheinigung. Es sind die letzten beiden Zahlen der Ziffernreihe.

Für Lastkraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 12 Tonnen muss eine Bescheinigung nach § 8 der LKW-Maut-Verordnung vorgelegt werden.

Die Zuordnung erfolgt auf Grundlage der Regelungen in Anhang 2 zu § 2 der 35. Bundesimmisionsschutzverordnung (35. BlmSchVO):

Schadstoffgruppe1234
Plakette:Keine PlaketteROTEGELBEGRÜNE
Anforderung für DieselEuro 1 oder schlechterEuro 2 oder Euro 1 + PartikelfilterEuro 3 oder Euro 2 + PartikelfilterEuro 4 oder Euro 3 + Partikelfilter
Anforderung für Benzinerohne geregeltem Kat  Euro 1 mit geregeltem Kat oder besser

Wo bekomme ich eine Plakette für mein Fahrzeug?

Feinstaub-Plaketten können bundesweit in den meisten zur Abgasuntersuchung berechtigten Kfz-Werkstätten und amtlichen Prüfstellen, die Haupt- und Abgasuntersuchungen gemäß § 47 a Absatz 2 StVZO durchführen (zum Beispiel TÜV Rheinland, DEKRA, GTÜ, KÜS), erworben werden. Der Erwerb ist auch in der städtischen Kfz-Zulassungsstelle und in unseren neun Kundenzentren möglich. Die anfallende Gebühr muss direkt vor Ort, in bar oder EC-cash mit PIN-Nummer bezahlt werden. Die Plakette wird nicht per Post versandt. Das bedeutet, Sie müssen persönlich vorbeikommen oder eine Vertretung schicken. Deswegen führt der einfachste Weg zur Werkstatt beziehungsweise zur Prüfstelle.

Was benötige ich für den Erwerb einer Plakette?

Für den Kauf einer Umwelt-Plakette muss die Zulassungsbescheinigung Teil I oder der Fahrzeugschein vorgelegt werden.

Was kostet eine Plakette für mein Fahrzeug?

 Eine Plakette kostet, je nach Anbieter, zwischen 5 Euro und 20 Euro.

Läuft die Gültigkeit der Plakette irgendwann ab?

Die Gültigkeit der Plakette ist nicht befristet. Sie brauchen allerdings eine neue Plakette, wenn Sie Ihr Fahrzeug ummelden und sich dabei das Kfz-Kennzeichen ändert, da auf der Plakette das aktuelle Kennzeichen eingetragen wird.

Gemäß § 3 der "Kennzeichnungsverordnung" muss die Plakette auch so beschaffen und angebracht sein, dass sie sich beim Ablösen von der Windschutzscheibe selbst zerstört. Ablösen und Umkleben ist also nicht möglich. Wird die Windschutzscheibe zum Beispiel nach einem Steinschlag erneuert, muss daher ebenfalls eine neue Plakette erworben werden.

Ausnahmen und Ausnahmegenehmigungen

Grundsätzlich dürfen nur Fahrzeuge mit grüner Umwelt-Plakette in der Umweltzone genutzt werden.

Fahrerinnen und Fahrer mit gelber Umwelt-Plakette dürfen unter bestimmten Bedingungen ebenfalls die Umweltzone befahren, ohne dass eine schriftliche Ausnahmegenehmigung notwendig ist. Die Bedingungen finden Sie unter der Überschrift "Die Umweltzone" zur Frage "Wer darf in die Umweltzone einfahren?": gelbe Plakette.

Für bestimmte Fahrzeuge hat der Gesetzgeber Ausnahmen festgelegt. Sie dürfen auch ohne Plakette, Bescheinigung oder schriftliche Einzelfallgenehmigung in der Umweltzone gefahren werden. Welche das sind, erfahren Sie unter der Überschrift "Die Umweltzone" zur Frag "Wer darf in die Umweltzone einfahren?": Ausnahmen.

Fahrzeuge ohne Plakette oder mit einer roten Umwelt-Plakette dürfen nur mit schriftlicher Ausnahmegenehmigung in die Umweltzone gebracht werden, die für jedes Fahrzeug individuell beantragt werden muss. Hierfür gibt es bestimmte allgemeine (a) und besondere nutzungsbezogene (b) Voraussetzungen:

a) Alle vier folgenden, allgemeinen Voraussetzungen müssen erfüllte sein:

  • Das Fahrzeug wurde vor dem 1. Januar 2008 auf die aktuelle Fahrzeughalterin beziehungsweise auf den aktuellen Fahrzeughalter zugelassen.
  • Das Fahrzeug ist technisch nicht nachrüstbar. Eine entsprechende Bescheinigung erteilen amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr. Eine Bescheinigung erhalten Sie außerdem bei TÜV, DEKRA, GTÜ oder KÜS und bei Kraftfahrzeugwerkstätten, die zur Abgasuntersuchung berechtigt sind.+
  • Auf die aktuelle Fahrzeughalterin beziehungsweise den aktuellen Fahrzeughalter ist kein weiteres Fahrzeug, welches die Umweltzone befahren darf, zugelassen.
  • Die Neuanschaffung eines Ersatzfahrzeugs ist wirtschaftlich nicht tragbar. Wenn sie eine Genehmigung für ein Fahrzeug aus Ihrem Gewerbebetrieb ausstellen lassen möchten, legen Sie ein Bestätigungsschreiben von Ihrem Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsbüro bei. Wenn Sie eine Genehmigung für ein privates Fahrzeug beantragen möchten, legen Sie bitte Ihren letzten Einkommenssteuer-, Renten- oder Sozialleistungsbescheid oder die letzten zwölf Lohn-/ Gehaltsabrechnungen bei.

b) Wenn alle vier unter 1) genannten, allgemeinen Voraussetzungen nachgewiesen wurden, muss zusätzlich mindestens einer der folgenden Fälle zutreffen:

  • Fahrten für notwendige regelmäßige Arztbesuche und Fahrten bei medizinischen Notfällen (Punkt 1.2.1.3 des Luftreinhalteplans). Bitten Sie ihren Arzt oder das Krankenhaus um ein medizinisches Attest.
  • Fahrten von Gehbehinderten mit im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen "G" nach § 3 Abs. 2 Nr.2 der Schwerbehindertenausweisverordnung oder Personen, die über einen orangefarbenen Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen nachc § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrs-Ordnung verfügen (Punkt 1.2.1 des Luftreinhalteplans). Bitte legen Sie eine Kopie des Schwerbehinderten- oder Parkausweis bei.
  • Fahrten für soziale und pfelgerische Hilfsdienste (Punkt 1.2.1.2 des Luftreinhalteplans). Legen Sie hierfür bitte eine gestempelte und unterschriebene Bescheinigung des Pflegedienstes, Sozial- oder Jugendhilfeträgers vor.
  • Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern des Lebensmitteleinzelhandels, von Apotheken, Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen, von Wochen- und Sondermärkten (Punkt 1.2.2.1 des Luftreinhalteplans). Es wird empfohlen, bei den einzelnen Fahrten den entsprechenden Lieferschein für mögliche Kontrollen bereit zu halten. Als Nachweis für die Genehmigung legen Sie bitte geeignete Nachweise vor, beispielsweise einen Gewerberegisterauszug für Ihr Unternehmen oder einen Mietvertrag über angemietete Flächen für Ihren Marktstand.
  • Fahrten für die Belieferung und Entsorgung von Baustellen, die Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben und Versand von Gütern aus der Produktion, inklusive Werkverkehr, wenn kein anderes Fahrzeug mit grüner Plakette oder gelber Plakette und Bescheinigung über Ausnahmetatbestände vorliegt (Punkt 1.2.2.2 des Luftreinhalteplans). Es wird empfohlen, bei den einzelnen Fahrten den entsprechenden Liefer- oder Abholschein für mögliche Kontrollen bereit zu halten.   Als Nachweis für die Genehmigung legen Sie bitte einen Gewerberegisterauszug beziehungsweise eine Bescheinigung der Handwerkskammer oder zuständigen Innung für Ihr Unternehmen vor.
  • Fahrten zum Erhalt und zur Reparatur von technischen Anlagen, zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich der Beseitigung von Wasser-, Gas und Elektroschäden (Punkt 1.2.1.1 des Luftreinhalteplans). Es wird empfohlen, bei den einzelnen Fahrten entsprechende Auftragsunterlagen für mögliche Kontrollen bereit zu halten.   Als Nachweis für die Genehmigung legen Sie bitte einen Gewerberegisterauszug beziehungsweise eine Bescheinigung der Handwerkskammer oder zuständigen Innung für Ihr Unternehmen vor.
  • Fahrten von Sonderkraftfahrzeugen mit hohen Anschaffungs- bzw. Umrüstkosten und geringen Fahrleistungen innerhalb der Umweltzone (Schwerlasttransporter, Zugmaschinen von Schaustellern, als Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeuge mit festen Auf-/Einbauten) und Fahrzeugen, die auf Grund ihres speziellen Einsatzzweckes technische Besonderheiten aufweisen (beispielsweise Messwagen, Mediensonderfahrzeuge und Werkstattwagen von Handwerksbetrieben), laut Punkt 1.3.3 des Luftreinhalteplans. Bitte legen Sie hierfür geeignete Nachweise, wie etwa ein Gutachten eines technischen Prüfdienstes, Kaufunterlagen des Fahrzeuges oder Bilder der technischen Ausstattung vor.
  • Fahrten mit Sonderkraftfahrzeuge mit besonderer Geschäftsidee, wie beispielsweise Doppeldeckerbusse für Stadtrundfahrten oder historische Hochzeitswagen (Punkt 1.3.2 des Luftreinhalteplans). Bitte legen Sie hierfür geeignete Nachweise, wie etwa einen Gewerberegisterauszug und Kaufunterlagen oder Bilder der individuellen Besonderheiten Ihres Fahrzeuges vor.
  • Fahrten von Reisebussen, wenn das Fahrziel oder ihr Busstandort innerhalb der Umweltzone liegt (Punkt 1.2.1.1 des Luftreinhalteplans). Bitte legen Sie eine amtliche Bescheinigung über die Art Ihres Gewerbes sowie Informationsmaterial über die von Ihrem Unternehmen angebotenen Routen vor.
  • Besondere Härtefälle, wie die unumgängliche Existenzgefährdung eines Gewerbetreibenden im Falle eines Verkehrsverbotes in der Umweltzone (Punkt 1.3.4 des Luftreinhalteplans). Bitte legen Sie einen Gewerberegisterauszug und eine gestempelte und unterschriebene Bescheinigung Ihres Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsbüros über die Gründe, aus denen ein Fahrverbot in Ihrem Fall eine Existenzgefährdung darstellen würde, vor.
  • Pendelfahrten zu/ von Ihrer Arbeitsstätte, wenn zum Arbeitsbeginn oder zum Arbeitsende keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar sind (Punkt 1.2.1.5 des Luftreinhalteplans). Bitte legen Sie eine gestempelte und unterschriebene Bescheinigung Ihres Arbeitgebers vor.
  • Fahrten mit Wohnmobilen von Ihrem Wohnort bis zur nächstgelegenen Autobahnauffahrt, wenn eine technische Nachrüstung nicht möglich ist, oder mit Kosten von mehr als 4.500 Euro verbunden wäre (Punkt 4 des Luftreinhalteplans). Bitte legen Sie eine gestempelte und unterschriebene Bescheinigung eines Sachverständigenbüros, einer abgasuntersuchungsberechtigten Werkstatt oder einer amtlich anerkannten technischen Prüfstelle, wie TÜV, DEKRA, GTÜ oder KÜS, vor.

Die Bezirksregierung Köln hat mit Fortschreibung des Luftreinhalteplans 2012 auf Seite 144 bis 150 festgelegt, dass keine Ausnahmegenehmigung ausgestellt werden kann, wenn nicht alle vier allgemeinen und mindestens eine der besonderen, nutzungsbezogenen Voraussetzungen erfüllt werden. Wird diese individuelle Ausnahmegenehmigung bei Fahrten nicht mitgeführt und beim Parken sichtbar ausgelegt, darf ein Fahrzeug ohne Plakette oder mit roter Plakette die Umweltzone nicht befahren, es sei denn, es handelt sich um ein vom Gesetzgeber ausgenommenes Fahrzeug.

Wer erhält keine Ausnahmegenehmigung?

Eine Ausnahmegenehmigung für ein Fahrzeug mit grüner Plakette ist nicht notwendig und wird daher auch nicht ausgestellt.

Eine Ausnahmegenehmigung für ein Fahrzeug mit gelber Plakette ist nicht notwendig und wird daher auch nicht ausgestellt. Sie müssen allerdings gewisse Bescheinigungen mit sich führen. Informationen über die notwendigen Bescheinigungen finden Sie im Abschnitt "Die Umweltzone" unter der Frage "Wer darf in die Umweltzone einfahren?": gelbe Plakette.

Eine Ausnahmegenehmigung für bestimmte soziale, staatliche oder dem Gemeinwohl dienliche Zwecke und spezielle Fahrzeugtypen (Anhang 3 zu § 35 Absatz 3) ist nicht notwendig. Welche das sind, können Sie im Abschnitt "Die Kölner Umweltzone" unter der Frage "Wer darf in die Umweltzone einfahren?" nachlesen.

Eine Ausnahmegenehmigung kann demnach nur für Fahrzeuge ohne Plakette oder mit roter Plakette gestellt werden. Die Beantragung hat allerdings keine Aussicht auf Erfolg, wenn:

  • Ihr Fahrzeug nach dem 1. Januar 2008 zugelassen wurde, oder 
  • Sie als in- und ausländische Touristen, Gäste, Besucherinnen und Besucher in die Umweltzone kommen, oder
  • Sie an Unterricht von (Abend-) Schulen, Vereins- und Betriebssport oder sonstigen Veranstaltungen in der Umweltzone teilnehmen möchten, oder
  • Sie das Fahrzeug zum Pendeln nutzen, also damit zur Arbeitsstelle in die Umweltzone fahren möchten, oder
  • Sie für Einkaufsfahrten und private Transportfahrten, auch mit Kindern zu Sport und Freizeit, in der Umweltzone unterwegs sein wollen

 In den vorgenannten Fällen ist eine Antragstellung aussichtslos.

Welche Strafen drohen, wenn man ohne Plakette in eine Umweltzone einfährt?

Fahren in der Umweltzone ohne gültige Feinstaubplakette oder ohne Ausnahmegenehmigung verstößt gegen den Schutzzweck der Umweltzone und ist somit eine Ordnungswidrigkeit, die mit 80 Euro Bußgeld geahndet wird.

Ein Bußgeld kann auch verhängt werden, wenn die Voraussetzungen für ein Einfahren zwar vorliegen, aber nicht nachweislich erkennbar sind. Bringen Sie daher bitte Ihre Plakette an der Windschutzscheibe in Fahrtrichtung rechts an und legen Sie erforderliche Bescheinigungen oder Ausnahmegenehmigungen gut sichtbar auf dem Armaturenbrett aus.

Wie stelle ich meinen Antrag auf Ausnahmegenehmigung?

Wenn Sie eine rote Plakette haben und die oben beschriebenen Ausnahmekriterien vollständig erfüllen, schicken Sie bitte ausschließlich einen schriftlichen Antrag inklusive aller Nachweise (Kopien reichen) an

Stadt Köln
Bürgerdienste
341/2 -Zulassungsstelle-

Max-Glomsda-Straße 4
51105 Köln

oder per E-Mail:

E-Mail an: kfz-zulassung@koeln.de Antragsformular Ausnahmegenehmigung

Fügen Sie Ihrem Antrag bitte die drei folgenden Nachweise in Kopie beziehungsweise als gescannte Datei bei:

  1. Zulassungsbescheinigung Teil I
  2. Bescheinigung einer anerkannten technischen Prüfstelle, dass Ihr Fahrzeug nicht nachgerüstet werden kann
  3. Wenn Sie eine Genehmigung für ein Fahrzeug aus Ihrem Gewerbebetrieb ausstellen lassen möchten: ein Bestätigungsschreiben von Ihrem Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsbüro, wonach die Neuanschaffung eines Ersatzfahrzeugs für den Betrieb wirtschaftlich nicht tragbar ist. Wenn Sie eine Genehmigung für ein privates Fahrzeug beantragen möchten: ein Bestätigungsschreiben von Ihrem Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsbüro, wonach die Neuanschaffung eines Ersatzfahrzeugs für den Betrieb wirtschaftlich nicht tragbar ist, alternativ Ihren letzten Einkommenssteuer-, Renten- oder Sozialleistungsbescheid oder die letzten zwölf Lohn-/ Gehaltsabrechnungen. 
  4. Nachweis über mindestens einen besonderen, nutzungsbedingten Grund für eine Ausnahmegnehmigung, also je nachdem, welcher Fall auf Sie zutrifft:
  • medizinisches Attest
  • Kopie Schwerbehindertenausweis
  • Kopie orangefarbenen Parkausweise
  • gestempelte und unterschriebene Bescheinigung des Pflegedienstes, Sozial-oder Jugendhilfeträgers
  • Registerauszug der Handwerkskammer oder zuständigen Innung
  • Gewerberegistersauszug über Ihr Unternehmen
  • Mietvertrag über angemietete Fläche für Ihren Marktstand
  • Gutachten eines technischen Prüfdienstes, Kaufunterlagen oder Bilder der speziellen technischen Ausstattung Ihres Arbeitsfahrzeuges
  • Kaufunterlagen oder Bilder der individuellen Besonderheiten Ihres Fahrzeuges, mit   dem Sie eine spezielle Geschäftsidee umsetzen möchten 
  • Informationsmaterial über die von Ihrem Reiseunternehmen angebotenen Routen
  • Gründe, aus denen ein Verkehrsverbot in Ihrem Fall eine Existenzgefährdung darstellen würde
  • Gestempelte und unterschriebene Bescheinigung Ihres Arbeitgebers über Arbeitszeiten außerhalb des ÖPNV-Pendelverkehrs.

Was kostet eine Ausnahmegenehmigung?

Für die Ausnahmegenehmigung fallen Gebühren von 15 Euro bis 75 Euro an: 

  • Anwohnerinnen und Anwohner und Gewerbetreibende innerhalb der Umweltzone:
    für Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen: 15 Euro,
    für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen: 30 Euro
  • Für private Halterin und Halter außerhalb der Umweltzone, die in die Umweltzone fahren möchten:
    für Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen: 30 Euro,
    für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen: 60 Euro
  • Für Inhaberinnen und Inhaber eines Gewerbebetriebes außerhalb der Umweltzone, die in die Umweltzone fahren möchten:
    für Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen: 40 Euro,
    für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen: 75 Euro

Bitte beachten Sie, dass auch im Falle einer Ablehnung Bearbeitungsgebühren erhoben werden.