Für die Advents- und Weihnachtsgottesdienste 2020 gelten für Innenräume die Absprache der Landeskirchen mit dem Land Nordrhein-Westfalen. Für den Außenbereich, sogenannte "Open-Air-Gottesdienste", sind folgende Eckpunkte festgesetzt.

Für die Advents-, Weihnachts- und Jahresabschlussgottesdienste sowie alle Gottesdienste 2021 bis zum 10. Januar gilt für Innenräume die Absprache der Landeskirchen mit dem Land Nordrhein-Westfalen. Für den Außenbereich, sogenannte "Open-Air-Gottesdienste", haben wir folgende Eckpunkte festgesetzt.

Unter Berücksichtigung des lokalen Infektionsgeschehens liegt es in der Verantwortung der Gemeinden, ob Präsenzveranstaltungen durchgeführt werden sollen.
Die vorgelegten Regelungen der Kirchen und Religionsgemeinschaften treten für den grundrechtlich geschützten Bereich der Religionsausübung an die Stelle der Regelungen dieser Verordnung. Kirchen und Religionsgemeinschaften, die keine entsprechenden Regelungen vorlegen, unterfallen auch für Versammlungen zur Religionsausübung den Regelungen dieser Verordnung.

Die Stadt Köln behält sich die Erteilung weiterer Auflagen aus ordnungs- und infektionsrechtlicher Sicht für den Einzelfall vor. Gemäß § 1 Absatz 3 CoronaSchVO muss jeder Gottesdienst unabhängig der Örtlichkeit und der Personenzahl bei der Stadt Köln angezeigt werden.

Örtlichkeit

  • Die Kapazitäten der jeweiligen Örtlichkeit sind zu beachten; es gilt 1 Person pro 10 Quadratmeter.
  • Grünflächen stehen im Einzelfall, nach Prüfung, zur Verfügung. Die Einzelfallprüfung erfolgt im Rahmen der Erlaubniserteilung durch das Amt für öffentliche Ordnung.
  • Für die zentralen Innenstadtplätze gilt das Vergabekonzept. Die Prüfung erfolgt durch das Amt für öffentliche Ordnung.

Personenanzahl

  • Ab 100 Personen wird ein Hygienekonzept zur Vorlage beim Gesundheitsamt gefordert. 
  • Ab 251 Personen muss das Hygienekonzept die An- und Abreise (ÖPNV, Fuß, Auto, Rad) mit beinhalten. Gerade die Auslastung des ÖPNV muss im Blick behalten werden.
  • Grundsätzlich müssen die AHA-Regeln beachtet werden (§§2-4a CoronaSchVO). Für Innenräume gelten die Absprachen der Landeskirchen (250 Personen maximal in Innenräumen) mit dem Land NRW. Für den Außenbereich beträgt die Höchstzahl 500 Personen. Generell gilt aber maximal 1 Person pro 10 Quadratmeter.

Besondere Hygienevorgaben

  • Gemäß § 2 Absatz 1 CoronaSchVO sind jederzeit 1,5 Meter Abstand zu anderen Personen zu halten. Ausnahmen davon sind in § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 11 genannt.
  • Für Veranstaltungen im Freien besteht ab 25 Teilnehmenden die Pflicht, dass alle Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
  • Die Verteilung von Hostien oder Vergleichbarem darf nur mit ausreichendem Abstand und geeigneten Hygienemaßnahmen durchgeführt werden.
  • Für alle Veranstaltung besteht die Vorgabe der Rückverfolgbarkeit.
  • Der Veranstaltungsbereich sollte durch sichtbare Markierung parzelliert oder sogar bestuhlt werden.
    • Nur für den 24. - 26. Dezember 2020
      Pro Parzelle sind maximal ein Hausstand und vier weitere zusätzliche Personen außerhalb dieses Hausstandes, jedoch im engsten Familienkreis, zulässig.
    • Ansonsten dürfen sich pro Parzelle ein weiterer Hausstand und maximal fünf Personen aufhalten.
  • Zur nächsten Parzelle ist ein Abstand von 1,50 m einzuhalten.
  • Singen sowie die Verteilung von Messwein ist nicht zulässig

Pflichten der Veranstalterin/des Veranstalters

  • Für die Einhaltung der vorgenannten Regeln sind eigene Ordnungskräfte zu stellen.
  • Als Lärmgrenzen gelten die üblichen, für diese Örtlichkeit zulässigen, Schwellenwerte nach dem Freizeitlärmerlass NRW. Ist vorher absehbar, dass diese Werte nicht eingehalten werden können, ist ein gesonderter Antrag für eine Ausnahmegenehmigung zu stellen. Bei konkreten Fragen zum Einzelfall berät das Amt für öffentliche Ordnung im Rahmen der Erlaubniserteilung (Kontakt siehe unten). 

Anträge sind zu stellen an: