Informationen für Bewerberinnen, Bewerber und Interessierte

Dem Wunsch nach Individualität, Ästhetik und Außergewöhnlichem werden die traditionellen Gräberfeldgestaltungen auf den Kölner Friedhöfen nicht gerecht. Diese herkömmliche Art der Friedhofsgestaltung soll auf der Basis von § 27 der Friedhofssatzung der Stadt Köln in der jeweils gültigen Fassung durch Anlagen herausragend modellierter Bestattungsflächen ergänzt werden. Von daher ist beabsichtigt, im Rahmen von Kooperationen mit fachlich qualifizierten Partnerinnen und Partnern besonders gestaltete Grabfelder anzubieten.

Über die Angebotsvorhaltung informiert und entscheidet der Friedhofsträger, zumal dessen betriebliche Interessen und Planungen stets Vorrang haben.
Die jeweilige Gestaltung soll die vorhandenen Grundstrukturen des einzelnen Friedhofs angemessen würdigen als auch ortsbezogen fortschreiben. Hierbei ist zu betonen, dass die Belange des Denkmalschutzes entsprechend zu beachten sind, zumal die meisten städtischen Friedhöfe beziehungsweise alle Friedhöfe von 1945 und älter aufgrund ihrer Historie und ihres Erscheinungsbildes dem Denkmalschutz unterliegen.
Bei der Landschafts- und gärtnerischen Gestaltung sind ferner Aspekte von Wertigkeit, Variantenreichtum, Variabilität sowie Biodiversität und (Förderung von) Artenreichtum zu berücksichtigen; letzteres vor dem Hintergrund, dass wir im Jahr der Biodiversität 2010 die Deklaration "Biologische Vielfalt in Kommunen" unterzeichnet haben.

Über die von der Kooperationspartnerin/dem Kooperationspartner erstellte konkrete Gestaltungsplanung entscheidet das zuständige Beschlussorgan der Stadt Köln (derzeit: Ausschuss Umwelt und Grün des Rates der Stadt Köln).

Die Flächen werden entsprechend der genehmigten Gestaltungsplanung von der Kooperationspartnerin/vom Kooperationspartner auf deren/dessen Kosten hergerichtet. Das anschließende Belegungsrisiko trägt die Kooperationspartnerin/der Kooperationspartner.

Bei Planung, Belegung und Unterhaltung der Anlage und deren einzelner Anlagenteile finden die Vorschriften des Bestattungsgesetzes NRW und der Friedhofssatzung der Stadt Köln in der jeweils aktuellen Fassung Anwendung.

Die jeweilige Anlage beziehungsweise Anlagenteile umfassen alle diesbezüglichen Flächen, alle dazu gehörigen Bestandteile, das jeweilige Mobiliar und sonstige Einrichtungen.

Bezogen auf die jeweilige Belegung der Flächen ist besonders die Offenheit für Jedermann/Jederfrau i. S. v. § 2 Friedhofssatzung der Stadt Köln zu erwähnen.

Der Erwerb eines Nutzungsrechts ist an den Abschluss eines Pflegevertrages mit der/dem jeweiligen Kooperationspartnerin/Kooperationspartner gebunden. Der Pflegevertrag ist für den Zeitraum des erworbenen Grabnutzungsrechts (25 Jahre) abzuschließen (Dauerpflegevertrag). Die Kooperationspartnerin/der Kooperationspartner ist verpflichtet, jedem Interessierten, unabhängig von der Wahl des beratenden oder vermittelnden Bestattungsunternehmens, einen Pflegevertrag und eine Grabstätte anzubieten. Die Grabpflege wird durch definierte und mit der Friedhofsverwaltung abgestimmte Standards für die Gräberfelder sichergestellt. Die Kooperation hat keine Auswirkungen auf die Höhe der Nutzungsgebühren.

Kooperationsgrabfelder können auf allen Friedhöfen, die über entsprechende Flächenreserven verfügen, eingerichtet werden. Die Gesamtgröße aller Kooperationsgrabfelder darf grundsätzlich 5 Prozent der gesamten verfügbaren Brutto-Nutzfläche aller städtischen Friedhöfe (Basis: 484 Hektar) nicht überschreiten; das sind derzeit also 24 Hektar.

Die Größe der zur Verfügung gestellten Kooperationsgrabfelder je Friedhof wird einzelfallbezogen nach Interessensbekundung der Partnerin/des Partners unter Berücksichtigung der Belange des Friedhofsträgers vereinbart und dem oben genannten politischen Beschlussorgan zur Genehmigung vorgelegt.

Sofern Interessentinnen und Interessenten zunächst nur vorläufiges Interesse bekunden, kann das betreffende Feld für andere Interessierte/Bedarfe für einen vorübergehenden Zeitraum von 6 Monaten ab Eingang einer schriftlichen Voranmeldung "reserviert" werden. Mit der Reservierung ist eine Gebührenverpflichtung verbunden. Gemäß Ziffer 4.5 des Gebührentarifs zu § 1 der Friedhofsgebührensatzung in Verbindung mit Teil I, Nummer. 1 des Gebührentarifs zur allgemeinen Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Köln vom 27. Dezember 1971 in der Fassung der 12. Satzung zur Änderung der allgemeinen Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Köln vom 21. Januar 2011 beträgt die Verwaltungsgebühr zur Reservierung möglicher Kooperationsflächen 33 Euro. Nach Ablauf von 6 Monaten endet die Reservierungszeit automatisch; einer gesonderten Information seitens des Friedhofsträgers bedarf es nicht.

Sofern es zur Vorlage einer für die politische Beschlussfassung entscheidungsreifen Gestaltungsplanung kommt und diese eine Zustimmung erhält, besteht eine Verpflichtung des Friedhofsträgers zum Vertragsschluss nicht, selbst dann nicht, wenn die Partnerin/der Partner bereits Vorarbeiten und -leistungen erbracht hat.

Maßgeblich für die tatsächliche Kooperation ist jeweils der oben genannten Vertragsschluss auf Basis des beiliegenden Vertragsmusters. Der Vertrag bildet die seitens des Friedhofsträgers mit der Kooperation verfolgten Ziele wie auch die jeweils geltenden Rechte und Pflichten verbindlich ab. In dem Zusammenhang ist die Offenheit für Alle zum Betreten der Kooperationsgrabfelder zu betonen. Ebenso ist die beiderseitige Verpflichtung zur Wahrung eines möglichst partnerschaftlichen Erscheinungsbildes gegenüber der Kundin/dem Kunden und der Transparenz insbesondere bezogen auf Preis- und Gebührensituation zu erwähnen; insoweit wird auf das ebenfalls beiliegende Muster einer gemeinsamen Gebühren- und Preisübersicht verwiesen und dessen Aktualisierungsverpflichtung (bezogen auf Preis- und Gebührenanpassungen) herausgestellt.

Kooperationsvertrag Muster
PDF, 190 kb
Gebühren und Preisübersicht
PDF, 254 kb

Einzureichende Unterlagen, Nachweise sowie zu erfüllende Bedingungen der Kooperationsbewerberin beziehungsweise des Kooperationsbewerbers

  • Gewerbezulassung
    Nachweis der Zulassung als Gewerbetreibender gemäß § 7 Absatz 1 und 2, Buchstabe a bis c der Friedhofssatzung der Stadt Köln.
    Sofern eine Organisation (Verband, Innung, Genossenschaft o. ä.) aus dem Bereich der friedhofsnahen Gewerke den entsprechenden Antrag stellt, muss mindestens ein Organisationsmitglied, das die anfallenden Arbeiten ausführen soll, benannt werden und über die o. g. Gewerbezulassung verfügen.
  • Gestaltungskonzept
    Vorlage eines Gestaltungskonzeptes, das sich durch neue gestalterische Elemente von traditionellen Gestaltungsformen abhebt, sich harmonisch in das Umfeld einpasst und gestalterische Belange des Denkmalschutzes berücksichtigt.
  • Gestaltungsplan
    Vorlage eines durch einen Landschaftsarchitekten erarbeiteten Gestaltungsplanes im Maßstab 1:200, der auf der Grundlage der in der Friedhofssatzung und dieser Veröffentlichung festgelegten Gestaltungsregeln erstellt wurde.
    Beschreibung der geplanten Maßnahmen und die hiermit verbundenen Eingriffe in die bestehende Bepflanzung. Hierzu zählen zum Beispiel geplante Rückschnittmaßnahmen an bestehenden Sträuchern oder Hecken, Aufastungen an Bäumen, Abtragungen von Oberflächen, Eingriffe in das Wurzelwerk bestehender Pflanzungen etc.
  • Denkmalschutz
    Bei den unter Denkmalschutz stehenden Friedhöfen sind das Gestaltungskonzept sowie der Gestaltungsplan vorab der unteren Denkmalbehörde vorzulegen und die schriftliche Genehmigung zur Realisierung des geplanten Kooperationsgrabfeldes einzuholen.
  • Informationen zur geplanten Bauausführung
    Benennung der Unternehmen beziehungsweise der Subunternehmer, die nach einer Genehmigung mit dem Ausbau der Flächen beauftragt werden sollen. Der für die Bauausführung und die Gestaltung verantwortliche Hauptauftragnehmer muss über eine Zulassung als Gewerbetreibender gemäß § 7 Absatz 1 und 2 Buchstabe a bis c der Friedhofssatzung verfügen.
  • Informationen zu den Pflegekosten
    Darlegung und Erläuterung der Pflegekosten je Vertrag, bezogen auf die jeweilige Grabart für die Nutzungszeit von 25 Jahren. Ein Verweis auf die Preisstruktur bereits bestehender Kooperationsgrabfelder ist nicht zulässig.
  • Sicherstellung der Dauergrabpflegekosten
    Nachweis der Sicherung der Dauergrabpflegekosten für die Nutzungszeit von 25 Jahren über selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder eine Treuhandstelle für Dauergrabpflege (kann nachgereicht werden bei Abschluss eines Kooperationsvertrages).
  • Sonstiges
    - steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, 
    - Bestätigung der Kenntnisnahme von Mustervertrag und Verpflichtung zum Führen der Gebühren- und Preisübersicht sowie Einreichung der unterzeichneten (ersten) Gebühren- und Preisübersicht und
    - bei tatsächlichem Vertragsabschluss: Vor Beginn der bauausführenden Arbeiten ist ein konkreter Bauablauf- und Maßnahmenplan vorzulegen.

Sofern die Zahl der Bewerbungen für einen bestimmten Friedhof, die die Bewerbungskriterien vollständig erfüllen, die vorgegebene Höchstzahl von Kooperationsgrabfeldern überschreitet, entscheidet über den Zuschlag das Los.

Bitte richten Sie Ihre Bewerbung als Kooperationspartnerin/Kooperationspartner an:

Stadt Köln
Amt für Landschaftspflege und Grünflächen
- Friedhofsverwaltung -
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln

Telefonische Auskünfte erhalten Sie unter 0221/221-29791 oder -23355