der Betriebssportgemeinschaft Stadt Köln e. V.
(nachfolgend BSG genannt)

§ 1 Grundsatz

Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder.

§ 2 Beitragspflicht

1.
Jedes ordentliche Vereinsmitglied ist verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist in der Regel jährlich zu entrichten. Bei Mitgliedern der Kooperationen mit Fitnessstudios wird der Beitrag monatlich abgebucht.

2.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht, bezogen auf die Sparten, ausgenommen. Über Beiträge im Rahmen von Kooperationen, insbesondere mit Fitnessstudios, entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

3.
Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. 

§ 3 Beiträge

1.
Der Grundbeitrag wird unterschieden nach städtischen Beschäftigten (interner Beitrag) und nicht-städtischen Beschäftigen (externer Beitrag). Zu städtischen Beschäftigten zählen auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der städtischen Beteiligungsgesellschaften sowie die im Ruhestand befindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Stadt und Beteiligungsgesellschaften.

2.
Es werden folgende Beiträge und Beitragssätze erhoben:

2.1.
Grundbeitrag i. H. v. intern 45 € und extern 72 €. Mitglieder der Sparte Bäderkarte zahlen einen Grundbeitrag in Höhe von intern 16 € und extern 43 €. 

2.2.
Ermäßigter Grundbeitrag i. H. v. intern 18 € und extern 45 €

2.3.
Spartenbeiträge (§ 3 Nr. 5 und Nr. 6)

2.4.
Beiträge für inaktive Mitglieder i.H. v. 12 €, Personen nach § 3 Ziff. 3 sind beitragsfrei

2.5.
Mindestbeiträge für fördernde Mitglieder i. H. v. 15 € 

2.6.
Einmaliger Aufnahmebeitrag i. H. v. 10 €, ermäßigter Beitrag 5 €, inaktive Mitglieder sind beitragsfrei.

3.
Für folgende Personen gelten die ermäßigten Beitragssätze:

  • Kinder und Jugendliche (bis 18 Jahren)
  • Studierende (durch Nachweis)

4.
Ehepartnerinnen und Ehepartner und Verwandte ersten Grades der in § 3 Nr. 1 genannten Personen, die einen internen Beitrag zahlen, werden wie interne Mitglieder behandelt (Familienbeitrag). Dies gilt auch für Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und Lebenspartner in nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Eine Begünstigung von Ehegatte und Lebenspartner über ein städtisches Mitglied ist ausgeschlossen. Das Wahlrecht, ob der Ehegatte oder der Lebenspartner begünstigt sein soll, steht dem städtischen Mitglied zu.

5.
Die Spartenbeiträge sind in 14 Kategorien eingeteilt:

1. Kategorie   0,00 €
2. Kategorie 15,00 €
3. Kategorie 25,00 €
4. Kategorie 40,00 €
5. Kategorie 50,00 €
6. Kategorie 60,00 €
7. Kategorie 75,00 €
8. Kategorie 100,00 €
9. Kategorie 125,00 €
10. Kategorie 150,00 €
11. Kategorie 175,00 €
12. Kategorie 200,00 €
13. Kategorie 225,00 €
14. Kategorie 250,00 €

Personen mit ermäßigtem Beitrag (§ 3 Ziffer 3) bezahlen jeweils den halben Spartenbeitrag (50%).

6.
Bei Mitgliedern der Kooperationen mit Fitnessstudios wird der Betrag monatlich abgebucht. Die aktuellen Beiträge können bei der Geschäftsstelle erfragt werden.

7.

Spartenbeiträge gemäß § 3 Nr. 5 werden jährlich von der jeweiligen Spartenversammlung festgelegt, bedürfen aber anschließend der Bestätigung durch den geschäftsführenden Vorstand. Sie ist innerhalb von vierzehn Tagen durch den/die Spartenleiter*in oder seiner/ihrer Vertretung einzuholen. Über die Befreiung von Spartenbeiträgen entscheidet die Spartenleitung. Befreiungen dürfen von der Spartenleitung grundsätzlich nur erteilt werden, wenn das Spartenkonto zum Ende des letzten Kalenderjahres nach Abzug aller noch ausstehenden Forderungen ein entsprechendes Guthaben ausgewiesen hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, bedarf die Befreiung zusätzlich der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstands.

8.

Über die Erhöhung des BSG-Grundbeitrages sowie die Erhebung von Sonderbeiträgen sind die Mitglieder so zeitig zu informieren, dass eine fristgemäße Austrittsmöglichkeit gegeben ist.

9.
Der Hauptvorstand entscheidet in Einzelfällen über Erlass, Herabsetzung oder Stundung von Beiträgen. Die Beitragspflicht ergibt sich unabhängig von der Benutzung von Vereinseinrichtungen aus der Mitgliedschaft. In Fällen besonderer Dringlichkeit kann auch der geschäftsführende Vorstand entscheiden. Er hat den Hauptvorstand in dessen darauf folgender Sitzung zu informieren.

10.
Mitglieder, die mehreren Sparten angehören, zahlen den Grundbeitrag - und gegebenenfalls den Aufnahmebeitrag - nur in einer Sparte. Zuständig ist die Sparte, in der die erste Mitgliedschaft entsteht. Bei zeitgleichem Eintritt in mehrere Sparten geht der anteilige Grundbeitrag an die mitgliederschwächste Sparte.

11.
Bei besonderen Anlässen kann der Hauptvorstand außerordentliche Beiträge (z.B Startgelder) festlegen.

12.
Einnahmen und Ausgaben des Vereines werden zentral verwaltet. Hierüber sind übersichtliche Aufzeichnungen nach kaufmännischen Gesichtspunkten durch den BSG-Kassierer*in zu führen. Die einzelnen Spartenkassierer*innen sind angehalten, parallel dazu eigene Aufzeichnungen zu führen. Mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes können die Aufgaben des Spartenkassierers ausnahmsweise befristet durch den Spartenleiter*in oder seiner/ihre Vertretung wahrgenommen werden.

§ 4 Fälligkeit und Zahlung der Beiträge

Die in § 3 Nr. 2 genannten Beiträge werden grundsätzlich für alle Mitglieder - außer Mitglieder bei Kooperationen mit Fitnessstudios - im Bankeinzugsverfahren jährlich in einer Summe zum 15. Januar erhoben. Bei Mitgliedern der Kooperationen mit Fitnessstudios wird der Beitrag i. d. R. monatlich abgebucht. Können Beiträge aufgrund Verschuldens des Mitglieds nicht erhoben werden, können entstandene Bankgebühren dem Mitglied zur Last gelegt werden. Kursbeiträge und anteilige Beiträge bei Neuaufnahmen gemäß § 3 Nr. 2 werden zum jeweiligen Monatsanfang erhoben. Beiträge für Kurzzeitmitglieder werden mit Beginn der Mitgliedschaft fällig. Beitragserstattungen bei Beendigung der Mitgliedschaft während des Jahres erfolgen nicht.

§ 5 Verwendung der Beiträge

Die Beiträge der Vereinsmitglieder dürfen ausschließlich für die satzungsgemäße Erfüllung der Vereinszwecke verwendet werden.

§ 6 Änderung der Beitragsordnung und Gültigkeit

Eine Änderung der Beitragsordnung kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen. Die Beitragsordnung tritt zum 01.01. des auf den Beschluss folgenden Kalenderjahres in Kraft.

§ 7 Schlussbestimmung

Soweit diese Beitragsordnung oder die Satzung des Vereins in einzelnen Beitragsangelegenheiten keine Regelungen enthält, trifft der geschäftsführende Vorstand die erforderlichen Entscheidungen.