Die Regeln zum Parken im öffentlichen Straßenland sind klar festgelegt und gelten überall gleich. Dabei bestimmt die Straßenverkehrs-Ordnung, was erlaubt ist und was nicht.

An engen Straßenstellen dürfen Sie mit dem Kfz weder parken noch halten. Auch auf Gehwegen dürfen Sie nur parken, wenn es ausdrücklich erlaubt ist. Zusätzliche Markierungen und Verkehrsschilder sorgen an einzelnen Stellen für noch mehr Klarheit. Sie machen deutlich, wo das Parken erlaubt ist – und wo nicht.

3,05 Meter – Mindestbreite der Fahrbahn

Wir sind als Straßenverkehrsbehörde dazu verpflichtet, die Durchfahrtsbreite von 3,05 Metern dauerhaft in allen Straßen sicherzustellen. Wo diese Breite durch parkende Fahrzeuge unterschritten wird, müssen wir das Parken neu ordnen. Dabei kann es sein, dass wir vereinzelt oder in bestimmten Bereichen Parkplätze aufheben müssen oder bislang geduldetes Parken zukünftig nicht mehr möglich ist.

Rechtliche Grundlage

© Stadt Köln

Nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 der Straßenverkehrs-Ordnung ist das Parken an "engen Straßenstellen" unzulässig. Eine Fahrbahn gilt nach aktueller Rechtsprechung dann als eng, wenn die verbleibende Durchfahrtsbreite weniger als 3,05 Meter beträgt.

Das Maß ergibt sich aus der maximal zulässigen Fahrzeugbreite von 2,55 Metern plus einem beidseitigen Sicherheitsabstand von jeweils 0,25 Metern.  

Herausforderung

Zu viele Autos auf zu engem Raum oder falsches Parken sind ein ernstes Sicherheitsproblem. Sie gefährden die Sicherheit und den Alltag aller Menschen, die die Straßen nutzen. Besonders kritisch wird es, wenn die Feuerwehr und Rettungsdienste Straßen nicht mehr passieren können oder sich die Anfahrt erheblich verzögert. Dann drohen schnell Gefahren für Leib und Leben.

Unser Ziel ist es, das Durchkommen in allen Straßen Kölns zu gewährleisten. Dabei wird zuerst dort gehandelt, wo die Lage besonders angespannt ist. Durch diese Priorisierung können wir kurzfristig und wirksam eingreifen. Besonders problematisch sind Kurven und Einmündungen. Dort werden Fahrzeuge der Feuerwehr oder auch der Müllabfuhr immer wieder durch falsch abgestellte Autos aufgehalten und erreichen den Einsatzort verspätet.

Gehwegparken

Gemäß § 2 StVO müssen Fahrzeuge grundsätzlich die Fahrbahn nutzen. Das Parken ist nach § 12 Absatz 4 StVO auf dem rechten Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand erlaubt. Das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Gehweg ist grundsätzlich verboten – außer, wenn wir dies ausdrücklich durch Verkehrszeichen oder Bodenmarkierungen erlaubt haben.

Erlaubtes Gehwegparken

Wir können Parken auf dem Gehweg in manchen Fällen erlauben. Das zeigen wir mit einem Verkehrsschild oder Markierungen. Dort dürfen nur leichte Fahrzeuge bis 2,8 Tonnen parken. Für zu Fuß Gehende müssen mindestens 1,80 Meter Platz bleiben.

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Weitere Informationen zum "Parken im Veedel"

Bei Fragen zum Thema "Gehwegparken" und "Mindestabstand 3,05 Meter außerhalb der Bewohnerparkgebiete" wenden Sie sich bitte an unseren Verkehrsdienst.

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Bei Fragen zum Thema "Mindestabstand 3,05 Meter in Bewohnerparkgebieten" wenden Sie sich bitte an unser Amt für nachhaltige Mobilitätsentwicklung.

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