Für den Handel von Arten des Anhangs A der EU-Artenschutzverordnung (VO (EG) Nr. 338/97) wird eine EU-Vermarktungsbescheinigung benötigt. Dies gilt sowohl für lebende Tiere, als auch für Teile und Erzeugnisse aus Tieren oder Pflanzen. Die Bescheinigung gilt als Nachweis der legalen Herkunft des Exemplars. Sie wird bei einem Verkauf mit dem Exemplar gemeinsam weitergegeben.
Achten Sie immer darauf, Exemplare des Anhangs A nur mit Vermarktungsbescheinigung zu kaufen oder verkaufen. Eine Vermarktung ohne Bescheinigung ist eine Straftat (BNatSchG § 71 Abs. 2).
Wann kann eine Bescheinigung ausgestellt werden?
Lebende Tiere:
Eine Vermarktungsbescheinigung kann für Nachzuchten ausgestellt werden, wenn die legale Herkunft der Elterntiere belegt werden kann. Wenn die legale Einfuhr von außerhalb der EU oder die Einfuhr vor Unterschutzstellung (Vorerwerb) nachgewiesen werden kann, kann ebenfalls eine Bescheinigung ausgestellt werden.
Da Vermarktungsbescheinigungen immer für bestimmte Individuen gelten, müssen die Tiere entsprechend Anlage 6 der Bundesartenschutzverordnung oder Art. 66 DVO (VO (EG) Nr. 865/2006) individuell gekennzeichnet sein.
Alle Informationen zum Thema Kennzeichnung finden Sie hier:
Teile oder Erzeugnisse
Auch für Teile und Erzeugnisse aus Arten des Anhangs A wird eine Vermarktungsbescheinigung benötigt. Dazu zählen zum Beispiel Gegenstände aus Elfenbein, Möbel aus Rio-Palisander und einige Pelz-Erzeugnisse.
Auch hier muss entweder die legale Einfuhr mit Papieren oder der Vorerwerb (vor Unterschutzstellung) nachgewiesen werden. Auch Erzeugnisse müssen eindeutig der Bescheinigung zugeordnet werden können, beispielweise durch Seriennummern oder Fotos.
Vermarktungsbescheinigung beantragen
Für die Ausstellung einer Vermarktungsbescheinigung wird eine Verwaltungsgebühr erhoben.
Um eine Vermarktungsbescheinigung zu beantragen, muss das unten verlinkte Antragsformular (Nr. 224) ausgefüllt und unterschrieben an die Untere Naturschutzbehörde gesendet werden.
Beim Ausfüllen ist folgendes zu beachten:
- Genaue Beschreibung des Exemplars in Feld 4 (inkl. Alter/Geburtsdatum; evtl. Kennzeichnung; sonstige Merkmale; Seriennummern falls zutreffend)
- Felder 11 bis 15 müssen nur bei eingeführten Exemplaren ausgefüllt werden
- Feld 9 wird entsprechend der Legende auf der Rückseite/Seite 2 ausgefüllt
- Oben rechts ist "Bescheinigung für kommerzielle Tätigkeiten" anzukreuzen, wenn eine Vermarktungsbescheinigung beantragt werden soll.
Sollte das Exemplar eine Fotodokumentation benötigen, werden die Bilder digital an die Untere Naturschutzbehörde gesendet.
Das Formular können Sie über die Webseite des BfN herunterladen oder unter folgendem Link finden:
Gültigkeit der EU-Vermarktungsbescheinigung
Eine Vermarktungsbescheinigung ist im Normalfall zeitlich unbegrenzt innerhalb der gesamten EU gültig und wird bei jedem Verkauf mit dem Exemplar zusammen weitergegeben.
In Sonderfällen, wie bei der Fotodokumentation von Schildkröten, ist die Bescheinigung nur für eine einzige Vermarktung ins EU-Ausland gültig. In Deutschland behält Sie jedoch Ihre Gültigkeit.
Beim Tod eines lebenden Tieres verliert die Bescheinigung ihre Gültigkeit. Das Original muss dann zusammen mit der Abmeldung des Tieres an die Behörde gesendet werden.
Kontakt
Kontaktieren Sie uns bei Fragen oder Hinweisen gerne unter folgenden Telefonnummern:
- Stadtbezirke Chorweiler, Kalk und Nippes: 0221 / 221-36566
- Stadtbezirke Ehrenfeld, Lindenthal und Mülheim: 0221 / 221-24877
- Stadtbezirke Innenstadt, Porz und Rodenkirchen: 0221 / 221-34142
Sie erreichen uns auch per E-Mail an: artenschutz@stadt-koeln.de