Im Artenschutz gibt es diverse nationale und internationale Regelungen in Form von Gesetzen, Abkommen, Verordnungen und Richtlinien. Zusammen ergeben sie das komplexe Artenschutzrecht in Deutschland. Daraus ergibt sich für jedes Exemplar einer geschützten Art der Schutzstatus und die geltenden Regelungen.

Konkrete Fragen zu den Regelungen im Artenschutzrecht beantwortet unsere zum Thema Handelsartenschutz:

Handelsartenschutz

CITES - Washingtoner Artenschutzübereinkommen

Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) ist eine internationale Konvention. Es wurde 1973 in Washington unterzeichnet und ist seither in Kraft. In dem Abkommen sind in verschiedenen Anhängen Arten gelistet, die durch internationalen Handel in ihrem Bestand bedroht sind.

  • Anhang I: Stark vom Handel gefährdete Arten, für die ein kommerzielles Handelsverbot für der Natur entnommene Exemplare gilt.
  • Anhang II: Vom Handel bedrohte Arten, von denen Naturentnahmen nur nach Überprüfung des Ausfuhrstaates kommerziell gehandelt werden dürfen.
  • Anhang III: Arten, für die in einzelnen Ländern spezielle Regelungen gelten.

Bei regelmäßigen Vertragsstaatenkonferenzen können neue Arten in die Anhänge aufgenommen werden. Zuletzt ist dies bei der Konferenz in Panama 2022 geschehen. Weitere Informationen dazu erhalten Sie auf der folgenden Seite:

Neue handelsrelevante Arten unter Schutz gestellt

Die rechtliche Umsetzung der Regelungen des Abkommens und der Vollzug dieser Regelungen wird in den einzelnen Mitgliedsstaaten geregelt.

CITES – offizielle Website (Englisch) CITES-Anhänge (Englisch)

EG-Artenschutzverordnung (Verordnung (EG) Nr. 338/97)

In der EU wird CITES durch die EG-Artenschutzverordnung umgesetzt, die in allen EU-Staaten verbindlich gilt. Diese Verordnung legt konkrete Regelungen für den Handel mit geschützten Arten fest. Die einzelnen EU-Staaten können jeweils strengere Regelungen in ihren nationalen Gesetzen umsetzen. Dies geschieht in Deutschland durch das Bundesnaturschutzgesetz und die Bundesartenschutzverordnung.

Auch die EU-Artenschutzverordnung hat geschützte Arten in Anhängen gelistet, die mit Großbuchstaben gekennzeichnet sind:

  • Anhang A (streng geschützt): Entspricht zum Großteil Anhang I in CITES, enthält aber auch weitere Arten (zum Beispiel viele Schildkrötenarten, die in CITES nur in Anhang II gelistet sind).
  • Anhang B (besonders geschützt): Entspricht zum Großteil Anhang II in CITES.
  • Anhang C: Arten aus CITES Anhang III, die einzelne Länder außerhalb der EU gelistet haben. (Einfuhrbescheinigung erforderlich)
  • Anhang D: Arten, bei denen die gehandelten Mengen überwacht werden, aber sonst keine Regelungen gelten.

Auch diese Verordnung wird regelmäßig angepasst, zuletzt im Mai 2023 als Folge der letzten CITES-Änderungen.

Verordnung (EG) Nr. 338/97

FFH-Richtlinie und Europäische Vogelschutzrichtlinie

Zusätzlich zur EG-Artenschutzverordnung gibt es auf europäischer Ebene zwei wichtige Richtlinien im Artenschutz: Die FFH-Richtlinie (Flora-Fauna-Habitat) und die Vogelschutzrichtlinie. Sie dienen dem Schutz von in Europa heimischen Arten. Die FFH-Richtlinie betrifft Pflanzen und Tiere (außer Vögeln) und listet in Anhang IV streng zu schützende Arten. Die Vogelschutzrichtlinie gilt für alle europäischen Vogelarten. Diese Richtlinien gelten nicht direkt, sondern werden von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt. Arten, die durch die beiden Richtlinien geschützt werden, erhalten auch im Bundesnaturschutzgesetz einen Schutzstatus.

FFH-Richtlinie Europäische Vogelschutzrichtlinie

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Das Bundesnaturschutzgesetz regelt unter anderem den Artenschutz in Deutschland. Für den Handelsartenschutz ist dabei vor allem der Abschnitt "Besonderer Artenschutz" (§§ 44 bis 47) relevant. Hier werden die Besitz- und Vermarktungsverbote und die Nachweispflicht geregelt und Ausnahmen definiert. Außerdem wichtig ist der § 7, der unter anderem festlegt, welche Arten "besonders" und "streng" geschützt sind. In Kapitel 10 (§ 69 ff.) werden die Bußgeld- und Strafvorschriften festgelegt, die auch bei Verstößen im Handelsartenschutz regelmäßig angewendet werden.

Bundesnaturschutzgesetz

Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)

Die BArtSchV enthält konkrete Regelungen für Halter*innen und Züchter*innen geschützter Tiere auf Grundlage des BNatSchG. Sie regelt zum Beispiel die Meldepflicht (§ 7) und die Kennzeichnungspflicht (§ 12 ff.).

Wichtig sind besonders auch die Anlagen der BArtSchV. Sie regeln den Schutzstatus vieler Arten (Anlage 1), Ausnahmen von der Meldepflicht (Anlage 5) und die Kennzeichnungsmethoden für alle kennzeichnungspflichtigen Arten (Anlage 6).

Bundesartenschutzverordnung Anlage 1 BArtSchV Anlage 5 BArtSchV Anlage 6 BArtSchV

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