Wann muss ich melden?

Als Einrichtungsleitung prüfen Sie bitte, ob Sie gemäß § 20 Absatz 8 ff Infektionsschutzgesetz der Meldepflicht unterliegen. Falls das der Fall ist, sind unter anderem folgende Sachverhalte meldepflichtig:

1) Wenn eine nachweispflichtige Person keinen anerkannten Nachweis nach Infektionsschutzgesetz § 20 vorgelegt hat und

  • vor dem 1. März 2020 in Ihrer Einrichtung tätig/betreut war oder
  • als schulpflichtige*r Schüler*in Ihre Schule besucht oder
  • mindestens seit acht Wochen in Ihrem Kinderheim oder Ihrer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber*innen/Flüchtlinge oder Spätaussiedler*innen untergebracht ist.

2) Wenn eine nachweispflichtige Person einen Nachweis vorgelegt hat, für den Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit bestehen.

3) Wenn für eine nachweispflichtige Person die Erlangung oder Vervollständigung des Impfschutzes gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder ein Nachweis über eine medizinische Kontraindikation seine Gültigkeit aufgrund des Zeitablaufs verliert, kann eine Meldepflicht bestehen. Weitere Informationen dazu finden Sie im Gesetzestext unter Absatz 9a.

Weitere Informationen für die Leitungen zum Beispiel von Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen finden Sie hier:

Informationsmaterial für Leitungen vom Bundesministerium für Gesundheit

Hinweise:

  • Eine Person, die nach dem 29. Februar 2020 eine Tätigkeit/Betreuung beginnen will, bei der sie der Nachweispflicht unterliegen würde, darf diese nicht beginnen, wenn kein anerkannter Nachweis vorgelegt wird. Dies ist nicht meldepflichtig.
  • Eine Ausnahme dazu sind schulpflichtige Schüler*innen, die aufgrund der Schulpflicht ihrer Betreuung in der Schule auch ohne anerkannten Nachweis nachkommen dürfen. Ebenso dürfen Unterbringungspflichtige aufgrund ihrer Unterbringungspflicht auch ohne anerkannten Nachweis untergebracht werden.
    Beide Sachverhalte sind wie oben beschrieben meldepflichtig.

Wie melde ich?

Ein Meldeportal befindet sich in Bearbeitung.

Als Einrichtungsleitung melden Sie an das zuständige Gesundheitsamt. Für die Stadt Köln übersenden Sie die Meldung bitte postalisch an die folgende Adresse oder per Telefax an die angegebene Nummer:

Stadt Köln
Gesundheitsamt
532-2/3 für Beschäftigte oder 533-1 für Schüler*innen und Minderjährige
Neumarkt 15-21
50667 Köln

Telefax: 0221 / 221-23553

Was melde ich?

Übermitteln Sie bitte folgende Angaben:

1. Grund der Meldung, zum Beispiel

  • unzureichender oder fehlender Nachweis oder
  • Zweifel an der Echtheit/inhaltlicher Richtigkeit eines Nachweises

2. Angaben zur nachweispflichtigen Person:

  • Vorname, Nachname, Geschlecht, Geburtsdatum
  • Anschrift (Straßenname, Hausnummer, Postleitzahl, Stadt) der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend,
  • Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes der betroffenen Person sowie, soweit vorliegend, Telefonnummer und E-Mail-Adresse

3. Angaben zur/m Sorgeberechtigte(n)/gesetzlichen Vertreter*in der nachweispflichtigen Person (falls vorhanden):

  • Name, Vorname, Geschlecht und Anschrift (Straßenname, Hausnummer, Postleitzahl, Stadt)
  • soweit vorliegend: Telefonnummer und E-Mail-Adresse

Zum Zweck einer konkreten und klaren Zuordnung übermitteln Sie bitte zudem folgende ergänzenden Angaben:

4. Den vollständigen Namen Ihrer Einrichtung

5. Die Anschrift Ihrer Einrichtung

6. Den Einrichtungstyp:

  • Gesundheitseinrichtungen und –dienste (§ 23 IfSG),
  • Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber*innen, vollziehbar Ausweispflichtige, Flüchtlinge und Spätaussiedler*innen (§ 36 Nr. 4 IfSG),
  • Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte (offener Ganztag an Schule) (§ 33 Nr. 1 IfSG),
  • Kindertagespflege, die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtig sind,
  • Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen (§ 33 Nr. 3 IfSG),
  • Heime (§ 33 Nr. 4 IfSG).

Falls "Schule und sonstige Ausbildungseinrichtungen (IfSG § 33 Nr. 3)" angegeben wurde, geben Sie bitte einen der folgenden Schultypen an:

  • Berufskolleg
  • Berufsschule
  • Förderschule
  • Gesamtschule
  • Grundschule
  • Gymnasium
  • Hauptschule
  • Realschule
  • Andere

7. Ob die nachweispflichtige Person

  • als Mitarbeiter*in in Ihrer Einrichtung beschäftigt ist,
  • als Mitarbeiter*in über eine Drittfirma beschäftigt ist,
  • eine untergebrachte Person ist (§ 33 Nr. 4 oder § 36 Nr. 4 IfSG) oder
  • eine schulpflichtige Person ist (§ 33 Nr. 3 IfSG).

8. Den Tätigkeits-/Betreuungsbeginn

  • vor dem 1. März 2020 oder
  • nach dem 29. Februar 2020 hatte oder 
  • eine Unterbringung seit mindestens 8 Wochen in Ihrer Einrichtung stattfindet.