Was meint eigentlich Kurzzeitvermietung genau?

Der Begriff Kurzzeitvermietung ist nicht selbsterklärend. Auf dieser Seite haben wir deshalb alle Informationen dazu für Sie zusammengestellt.

Im Überblick:

Der Begriff Kurzzeitvermietung meint auch die Vermietung für kurze Zeit, zum Beispiel an Tourist*innen, die nur für einige Tage in Köln sind. Aber es fallen auch viele andere Formen der Vermietung darunter, bei denen es auf die kurze Zeit der Vermietung nicht unbedingt ankommt. Der Begriff Kurzzeitvermietung im rechtlichen Sinne umfasst verschiedene, in der Umgangssprache geläufige Begriffe für die Vermietung von Wohnraum. Darunter fallen beispielsweise:

  • Ferienwohnungsvermietung
  • Medizintourismus
  • Wohnen auf Zeit
  • Monteurswohnen
  • Boardinghaus
  • Servicewohnen

Die Dauer der einzelnen Vermietungen innerhalb dieser Nutzungskonzepte ist hierbei nur ein Kriterium von mehreren und für sich alleine genommen nicht entscheidend. Dient der betroffene Wohnraum lediglich der Unterbringung von Personen zu einem vorübergehenden, übergangsweisen oder provisorischen und bestimmten Zweck so wird er damit dem regulären (Miet-)Wohnungsmarkt entzogen. Es liegt dann eine Zweckentfremdung von Wohnraum vor. Mehr zu der Abgrenzung von "Wohnen" und "zweckfremder Nutzung" lesen Sie im folgenden Abschnitt.

Im Detail betrachtet:

Es geht darum, Wohnraum vor einer zweckfremden Nutzung zu schützen. Der Wohnungsmarkt in Köln ist bereits sehr angespannt. Der Schutz von vorhandenem Wohnraum vor Zweckentfremdung trägt dazu bei, dass das Angebot an Wohnraum nicht weiter verknappt wird. Dies ist der Sinn des 3. Abschnittes des Wohnraumstärkungsgesetzes NRW und der Kölner Wohnraumschutzsatzung. Beide Vorschriften regeln die zweckfremde Nutzung von Wohnraum. Kurzzeitvermietung ist eine Form, Wohnraum zu anderen Zwecken als zum "Wohnen", also zweckfremd zu nutzen. Der Leerstand von Wohnraum, die Beseitigung von Wohnraum durch Abriss, oder die Nutzung von Wohnraum zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken sind andere Formen der Zweckentfremdung von Wohnraum.

Der rechtliche Unterschied zwischen Wohnen und zweckfremder Nutzung durch Kurzzeitvermietung ist folgender:

Für den Begriff "Wohnen" gibt es im Gesetz keine Definition. Die rechtliche Einordnung hat sich aus der Rechtsprechung entwickelt. Er wird in der maßgeblichen Rechtsprechung insbesondere durch folgende Merkmale geprägt:

  • auf Dauer angelegte Häuslichkeit
  • Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises
  • Freiwilligkeit des Aufenthalts
  • Aufenthalt nicht nur für einen bestimmten Zweck oder Anlass

Alle diese Merkmale müssen erfüllt sein, damit man von "Wohnen" im rechtlichen Sinne sprechen kann.

Daraus wird deutlich, dass zum Beispiel eine kurze Dauer der Vermietung nur ein Aspekt ist, der dieser rechtlichen Begriffsbestimmung des "Wohnens" widerspricht.

Wie oben ausgeführt gibt es viele Begriffe auf dem Markt, wie zum Beispiel "Wohnen auf Zeit", "Servicewohnen" (u. ä.), denen unterschiedliche Nutzungskonzepte zugrunde liegen. Wenn diese Nutzungskonzepte nicht den in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben an "Wohnen" gerecht werden, handelt es sich dabei nicht um "Wohnen" im rechtlichen Sinne.

Dann darf für diese Art der Bereitstellung von Räumlichkeiten für ein vorübergehendes Unterkommen kein Wohnraum verwendet werden, denn dieser würde dadurch zweckfremd genutzt.

Was genau unter "Wohnraum" zu verstehen ist, definiert die Kölner Wohnraumschutzsatzung in den Absätzen 1 bis 3 des § 4:

Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum (Wohnraumschutzsatzung)

Auf der Grundlage des Wohnraumstärkungsgesetzes NRW und der Kölner Wohnraumschutzsatzung ist es unsere Aufgabe, der Zweckentfremdung von Wohnraum entgegenzuwirken. Damit das Wohnungsangebot in Köln nicht deshalb knapper wird, weil Wohnungen für andere Zwecke als zum Wohnen genutzt werden.

Natürlich ist es ein berechtigtes Anliegen, auch für Menschen, die sich vorübergehend in Köln aufhalten (müssen) passende Angebote bereitzuhalten. Neben dem klassischen Hotel- und Gastgewerbe kann dies auch in anderen Formen geschehen.

Entscheidend ist dabei aber, dass für diese Formen der Unterbringung kein Wohnraum genutzt wird, sondern Räumlichkeiten, die zum Beispiel als Gewerberaum ausgewiesen sind. Dann ergeben sich daraus keine negativen Auswirkungen auf das knappe Angebot auf dem regulären Wohnungsmarkt.