Mit einer Fiktionsbescheinigung weisen Sie Ihr vorläufiges Aufenthaltsrecht nach. Dieses entsteht, wenn Sie Ihren Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis bei uns stellen.
Eine Fiktionsbescheinigung wird für den Zeitraum erteilt, in dem wir Ihren Antrag auf Aufenthaltserlaubnis prüfen.
Es gibt zwei Formen der Fiktionsbescheinigung:
- Wenn Sie ohne Visum eingereist sind und einen längerfristigen Aufenthaltstitel anstreben: die Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz
- Wenn Sie bereits eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und eine Verlängerung anstreben oder ein nationales Visum der Kategorie D für längerfristige Aufenthalte besitzen und die Erteilung eines Aufenthaltstitels wünschen: die Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz
Die häufigsten Fragen zu beiden Fällen beantworten wir in den folgenden Abschnitten.
Ich bin erlaubt ohne Visum eingereist und beantrage einen längerfristigen Aufenthaltstitel – § 81 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz
Eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz bestätigt Ihnen, dass Ihr Aufenthalt solange als erlaubt gilt, bis wir über Ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels entschieden haben.
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, damit mir eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz ausgestellt wird?
- Sie sind erlaubt ohne Visum nach Deutschland eingereist.
- Sie halten sich nicht länger als die erlaubten 90 Tage in Deutschland auf.
- Sie beantragen einen längerfristigen Aufenthalt.
Wann wird mir eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz ausgestellt?
Eine Fiktionsbescheinigung bekommen Sie, wenn Sie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt haben und wir Ihnen noch keinen neuen Aufenthaltstitel aushändigen können, zum Beispiel weil:
- Unterlagen fehlen
- Informationen einer anderen Behörde noch nicht vorliegen
- der Bestellvorgang für den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) noch nicht abgeschlossen ist
Darf ich mit einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz arbeiten?
Nein, eine Arbeitsaufnahme ist mit dieser Fiktionsbescheinigung nicht möglich.
Sollten Sie eine Aufenthaltserlaubnis mit dem Zweck der Erwerbstätigkeit, der Ausbildung oder des Studiums beantragen, können wir unter bestimmten Voraussetzungen die Erwerbstätigkeit erlauben. Die erlaubte Erwerbstätigkeit wird dann auf der Fiktionsbescheinigung vermerkt.
Kann ich mit einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz reisen?
Nein, mit einer solchen Fiktionsbescheinigung ist eine Wiedereinreise in das Bundesgebiet nicht möglich.
Ich habe ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis und beantrage die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis – § 81 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz
Eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz bestätigt Ihnen, dass Ihr Aufenthaltstitel mit allen Nebenbestimmungen, zum Beispiel zu einer erlaubten Erwerbstätigkeit, weiter gilt, bis wir über Ihren Antrag auf Erteilung beziehungsweise Verlängerung eines Aufenthaltstitels entschieden haben.
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, damit mir eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz ausgestellt wird?
- Sie besitzen einen gültigen Aufenthaltstitel, also eine Aufenthaltserlaubnis oder ein nationales Visum der Kategorie D für längerfristige Aufenthalte.
- Sie beantragen die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Wann wird mir eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz ausgestellt?
Eine Fiktionsbescheinigung bekommen Sie, wenn Sie einen Antrag gestellt haben auf
- Erteilung eines Aufenthaltstitels oder
- Verlängerung eines Aufenthaltstitels
und Ihnen noch kein neuer Aufenthaltstitel ausgehändigt werden kann, zum Beispiel weil:
- Unterlagen fehlen
- Informationen einer anderen Behörde noch nicht vorliegen oder
- der Bestellvorgang für den elektronischen Aufenthaltstitel noch nicht abgeschlossen ist
Kann ich mit einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz reisen?
Ja, die Wiedereinreise nach Deutschland ist mit einer solchen Fiktionsbescheinigung innerhalb des Gültigkeitszeitraums unproblematisch möglich.
Darf ich mit einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz arbeiten?
Ja, wenn Ihnen bei Ihrem vorhandenen Aufenthaltstitel die Erwerbstätigkeit erlaubt war, gilt diese Erlaubnis weiter.
Darf ich mit einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz arbeiten, auch wenn mein vorhandener Aufenthaltstitel die Erwerbstätigkeit nicht erlaubt?
Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mit einer Fiktionsbescheinigung ist nicht möglich, wenn Ihr bisheriger Aufenthaltstitel die Erwerbstätigkeit nicht erlaubt.
Sollten Sie eine Aufenthaltserlaubnis mit dem Zweck der Erwerbstätigkeit, der Ausbildung oder des Studiums beantragen, können wir unter bestimmten Voraussetzungen die Erwerbstätigkeit erlauben. Die erlaubte Erwerbstätigkeit wird dann auf der Fiktionsbescheinigung vermerkt.
Was passiert, wenn ich nur bei einem*einer bestimmten Arbeitgeber*in arbeiten durfte, jetzt aber wechseln möchte?
Wenn Sie einen Wechsel beantragen, erlauben wir die Erwerbstätigkeit bei einem*einer neuen Arbeitgeber*in unter bestimmten Voraussetzungen. Die erlaubte Erwerbstätigkeit wird dann auf der Fiktionsbescheinigung vermerkt.
Kann mir eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden, wenn ich im Besitz eines Schengenvisums der Kategorie C für kurzfristige Aufenthalte bin?
Nein, in diesem Fall kann Ihnen keine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden.
Sie haben noch keinen Antrag auf Verlängerung Ihres aktuellen Aufenthaltstitels gestellt?
Haben Sie weitere Fragen?
Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen gerne an uns.