Allgemeine Informationen

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Die Fiktionsbescheinigung ist ein vorübergehender Nachweis, dass Sie während der Bearbeitung Ihres Antrags auf Aufenthaltstitel weiterhin in Deutschland bleiben dürfen. Sie erhalten diese Bescheinigung, wenn Sie einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels bei uns stellen, aber die Bearbeitung noch nicht abgeschlossen ist.

Die Fiktionsbescheinigung gilt für den Zeitraum, in dem wir Ihren Antrag prüfen. Sobald wir über Ihren Antrag entscheiden, endet ihre Gültigkeit.

Es gibt zwei Formen der Fiktionsbescheinigung:

1. Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz

Diese Bescheinigung erhalten Sie, wenn:

  • Sie ohne Visum eingereist sind.
  • Sie einen längerfristigen Aufenthaltstitel beantragen.

2. Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz

Diese Bescheinigung erhalten Sie, wenn:

  • Sie bereits einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen (zum Beispiel eine Aufenthaltserlaubnis oder ein nationales Visum der Kategorie D).
  • Sie die Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines neuen Aufenthaltstitels beantragen.

Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz

Eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz bestätigt, dass Ihr Aufenthalt in Deutschland solange erlaubt ist, bis wir über Ihren Antrag entschieden haben.

Voraussetzungen:

  • Sie sind ohne Visum erlaubt nach Deutschland eingereist.
  • Sie halten sich zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als 90 Tage in Deutschland auf.
  • Sie haben einen Antrag auf einen längerfristigen Aufenthaltstitel gestellt.

Erhalt der Bescheinigung:

Die Bescheinigung wird ausgestellt, wenn Sie Ihren Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt haben, aber die Bearbeitung noch nicht abgeschlossen ist, weil zum Beispiel Unterlagen fehlen, Informationen von anderen Behörden ausstehen oder der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) noch nicht fertiggestellt ist.

Arbeitsaufnahme:

Mit dieser Fiktionsbescheinigung dürfen Sie nicht arbeiten.

Reisen:

Mit dieser Fiktionsbescheinigung dürfen Sie Deutschland nicht verlassen und dann wiedereinreisen.

Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz

Eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz verlängert die Gültigkeit Ihres aktuellen Aufenthaltstitels, bis wir über Ihren Antrag entschieden haben.

Voraussetzungen:

  • Sie besitzen bereits eine befristete Aufenthaltserlaubnis 
  • Sie haben die Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltserlaubnis beantragt.

Erhalt der Bescheinigung

Die Bescheinigung wird ausgestellt, wenn Sie Ihren Antrag gestellt haben, aber die Bearbeitung noch nicht abgeschlossen ist, weil zum Beispiel Unterlagen fehlen oder Informationen ausstehen.

Arbeitsaufnahme:

  • Wenn Ihr bisheriger Aufenthaltstitel eine Erwerbstätigkeit erlaubt hat, dürfen Sie weiterarbeiten.
  • Wenn wir Ihren Aufenthaltstitel für eine bestimmte Beschäftigung erteilt haben, ist ein Arbeitgeberwechsel unter Umständen möglich. Sie müssen dies beantragen. Die Erlaubnis wird gegebenenfalls auf der Fiktionsbescheinigung vermerkt.
  • Wenn Ihr bisheriger Aufenthaltstitel keine Erwerbstätigkeit erlaubt hat, dürfen Sie auch mit der Fiktionsbescheinigung nicht arbeiten.

Reisen:

Mit dieser Fiktionsbescheinigung dürfen Sie innerhalb des Gültigkeitszeitraums reisen und nach Deutschland zurückkehren.

Schengen-Visum Kategorie C

Wenn Sie ein Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte besitzen, kann Ihnen keine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden.

Antrag auf Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels

Das Antragsformular und weitere Informationen zur Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels finden Sie hier:

Antragsformular und Informationen zur Verlängerung des Aufenthaltstitels

Abgelaufener Aufenthaltstitel

Was bedeutet das für Sie als Arbeitnehmer*in?

Wenn Sie rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung oder einen neuen Aufenthaltstitel gestellt haben, das heißt vor Ablauf der Befristung, gilt Ihr bisheriger Aufenthaltstitel als fortbestehend, bis wir über Ihren Antrag entschieden haben. Sofern der bisherige Aufenthaltstitel Sie zur Erwerbstätigkeit berechtigte, ist das Arbeiten ohne Einschränkungen möglich.    

Was bedeutet das für Sie als Arbeitgeber*in?

Falls der Aufenthaltstitel Ihres Mitarbeitenden abgelaufen ist, bedeutet dies nicht automatisch, dass Sie ihn*sie nicht weiter beschäftigen dürfen. Sofern Ihr*e Mitarbeiter*in den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels rechtzeitig (vor Ablauf der alten Aufenthaltserlaubnis) gestellt hat, darf er*sie weiterhin arbeiten.

Weitere Informationen zur Beschäftigung von Arbeitnehmer*innen bei einer abgelaufenen Arbeitserlaubnis finden Sie hier:

Informationen zur Beschäftigung von Arbeitnehmer*innen bei abgelaufener Aufenthaltserlaubnis
PDF, 115 kb

Kontakt

Bei weiteren Fragen erreichen Sie uns über unser Kontaktformular.  

Kontaktformular des Ausländeramtes