Das Land Nordrhein-Westfalen hat diverse Bereiche mit Zugangsbeschränkungen belegt.
Weiterhin gelten die allgemein bekannten Hygiene- und Infektionsschutzstandards als Anlage zur Coronaschutzverordnung.
Weitere Informationen zu den aktuellen Regelungen entnehmen Sie bitte den einzelnen Themenbereichen auf dieser Seite. Veranstaltungen und Angebote, die gemäß der Coronaschutzverordnung NRW vor Durchführung durch die zuständige Behörde angezeigt oder durch sie genehmigt werden müssen, besteht die Möglichkeit dies über ein Formular zu erledigen.
Abstandsgebot und Maskenpflicht
Im öffentlichen Raum wird grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen empfohlen. Dort wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, wird das Tragen eines Mund-Nasen-Schutz empfohlen.
Eine Maskenpflicht besteht im öffentlichen Personen- und Nahverkehr, im Personenfernverkehr, in Taxen etc., Bahnen, Schiffe, Flugzeuge sowie in für den Kunden-/Besuchsverkehr zugänglichen Innenräumen.
Eine FFP2-Maske (ohne Auslassventil) oder eine vergleichbar gut schützende Maske (zum Beispiel KN95/N95) muss von nicht geimpften oder nicht genesenen Menschen getragen werden bei der Inanspruchnahme und Erbringung körpernaher Dienstleistungen. Dringend empfohlen wird das Tragen einer FFP2-Maske beim Besuch von Geschäften und bei der Nutzung von Bussen, Bahnen, Taxen, Fahrschulfahrzeugen, Passagierschiffen und Flugzeugen.
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist in folgenden Fällen nicht verpflichtend:
- bei Kindern bis zum Schuleintritt in Privaträumen bei ausschließlich privaten Zusammentreffen,
- bei der nicht nur augenblicklichen Alleinnutzung eines Innenraums durch eine Person oder mehrere Angehörige eines Betriebes oder Unternehmens, wenn dies nach arbeitsschutzrechtlichen Regelungen zulässig ist,
- in ambulanten und stationären Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen und stationären Einrichtungen der Sozialhilfe, soweit kein direkter Kontakt mit nicht vollständig geimpften oder genesenen Bewohner*innen besteht, sowie in Wohnangeboten der Kinder- und Jugendhilfe,
- in Haft- und Arresträumen von Justizvollzugseinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen,
- von immunisierten Beschäftigten bei der Berufsausübung in Innenräumen, Fahrzeugen und ähnlichem, wenn der Mindestabstand von 1,50 Metern sicher eingehalten wird,
- in gastronomischen Einrichtungen an festen Sitz- oder Stehplätzen,
- bei Veranstaltungen in Innenräumen mit höchstens 1.000 gleichzeitig anwesenden oder teilnehmenden Personen, wenn der Zugang auf immunisierte (vollständig geimpfte oder genesene) Personen beschränkt ist, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen müssen oder als getestet gelten,
- von immunisierten Personen bei der Teilnahme an schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, wenn die Plätze einen Mindestabstand von 1,50 Metern aufweisen oder im Schachbrettmuster angeordnet sind,
- in Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz sowie des Abschiebungshaft-, Maßregel- und Justizvollzugs,
- wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung erforderlich ist,
- zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken,
- in sonstigen Fällen, wenn das Ablegen einer Maske unter Wahrung des Mindestabstands von 1,50 Metern nur wenige Sekunden dauert,
- bei der Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen,
- beim Tanzen, während der Sportausübung, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist,
- bei Vortragstätigkeiten unter Einhaltung eines Mindestabstands von 1,50 Metern zu anderen Personen sowie bei anderen Tätigkeiten, die nur ohne das Tragen einer Maske ausgeübt werden können (Spielen von Blasinstrumenten und ähnliches),
- beim gemeinsamen Singen von immunisierten Mitgliedern von Chören oder von immunisierten Sänger*innen und Schauspieler*innen bei Auftritten im Rahmen kultureller Angebote einschließlich der erforderlichen Proben, wenn die jeweiligen künstlerischen Tätigkeiten nur ohne das Tragen einer Maske möglich sind,
- von Inhaber*innen sowie Beschäftigten von Einrichtungen, die für Kund*innen oder Besucher*innenverkehre geöffnet sind, wenn das Tragen der Maske durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder ähnliches) ersetzt wird,
- auf behördliche oder richterliche Anordnung, von Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können; das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist.
Das Gesundheitsamt stellt keine Bescheinigungen für Personen aus, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können.
Informationen für vollständig Geimpfte und Genesene
Immer mehr Menschen sind vollständig geimpft oder aber nach einer COVID-19-Genesung immunisiert. Diese Personen sind negativ getesteten Personen gleichgestellt. Weitere Infos finden Sie hier:
Wo gilt die 2G-plus-Regel?
Die 2G-plus-Regel (geimpft oder genesen und zusätzlich getestet) besagt, dass nur noch immunisierte Personen, die zusätzlich einen negativen Testnachweis vorweisen können, an bestimmten gesellschaftlichen Aktivitäten teilhaben können. Der negative Testnachweis kann in Form eines Schnelltestes (nicht älter als 24 Stunden) oder eines PCR-Testes (nicht älter als 48 Stunden) erfolgen. Die zusätzliche Testpflicht entfällt für Personen, die über eine wirksame Auffrischungsimpfung (insgesamt drei Impfungen mit einem der in der EU zugelassenen Impfstoffe verfügen.
Die zusätzliche Testpflicht entfällt auch für folgende Personengruppen:
- geimpfte genesene Personen (einfach Geimpfte mit einer nachfolgenden Infektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an eine SARS-CoV-2-Infektion erhalten haben)
- Personen mit einer zweimaligen Impfung, bei denen die zweite Impfung mehr als 14 aber höchstens 90 Tage zurückliegt,
- genesene Personen, bei denen der die Infektion bestätigende PCR-Test mehr als 27 aber höchstens 90 Tage zurückliegt.
Die 2G-plus-Regel gilt für Besuche von, die Teilnahme an oder die Inanspruchnahme von:
- in oder bei Einrichtungen, Veranstaltungen oder Angeboten, für die die 3G-Regel (siehe unten) gilt: das gemeinsame Singen von Chormitgliedern sowie andere künstlerische Tätigkeiten, die nur ohne das Tragen einer Maske ausgeübt werden können (Spielen von Blasinstrumenten und ähnliches), wenn dabei zulässigerweise, nach § 3 Absatz 2 Nummer 12a oder 13 der Coronaschutzverordnung, auf das Tragen von Masken verzichtet wird,
- Clubs, Diskotheken und vergleichbare Einrichtungen sowie vergleichbare Veranstaltungen (öffentliche Tanzveranstaltungen, Brauchtumsveranstaltungen in Innenräumen, private Tanz- und Diskopartys und Ähnliches) – beim Besuch dieser Einrichtungen und Veranstaltungen müssen auch "Geboosterte" und ihnen gleichgestellte Personen einen negativen Testnachweis vorlegen,
- Bordelle, Prostitutionsstätten und ähnliche Einrichtungen sowie die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen außerhalb von Einrichtungen,
- Swingerclubs sowie vergleichbare Angebote, insbesondere in Bordellen und Prostitutionsstätten - beim Besuch dieser Einrichtungen und Veranstaltungen müssen auch "Geboosterte" und ihnen gleichgestellte Personen einen negativen Testnachweis vorlegen.
Die 2G-plus-Regel gilt NICHT für:
- Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren. Schüler*innen ab 18 Jahren brauchen zwar einen 2G-Nachweis, gelten aber aufgrund ihrer verbindlichen Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen und benötigen keinen zusätzlichen Test.
- Personen, die aufgrund eines ärztlichen Attest und bis zu 6 Wochen danach aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können. Für diesen Personenkreis ist ein negativer Testnachweis erforderlich.
- Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz sowie des Abschiebungshaft-, Maßregel- und Justizvollzugs.
Wann gilt die 3G-Regel?
Die 3G-Regel (geimpft, genesen, oder getestet) besagt, dass nur noch immunisierte Personen oder negativ getestete Personen an bestimmten Angeboten, Versammlungen oder Veranstaltungen teilnehmen können.
Der negative Testnachweis kann in Form eines Schnelltestes (nicht älter als 24 Stunden) oder eines PCR-Testes (nicht älter als 48 Stunden) erfolgen.
Die 3G-Regel gilt für Besuche von, die Teilnahme an oder die Inanspruchnahme insbesondere von:
- Angebote und Veranstaltungen der schulischen, hochschulischen, beruflichen oder berufsbezogenen Bildung, der frühkindlichen Bildung in der Kindertagesbetreuung, der politischen Bildung und der Selbsthilfe sowie Integrationskurse,
- Bildungsangebote von Fahrschulen,
- Nutzung von Hochschulbibliotheken (einschließlich der kontaktfreien Ausleihe und Rückgabe von Medien) und Hochschulmensen durch Hochschulangehörige (einrichtungsfremde Personen siehe 2G),
- Nutzung von öffentlichen Bibliotheken unter Ausnahme der kontaktlosen Ausleihe und Rückgabe von Medien,
- Messen und Kongresse,
- andere Veranstaltungen, wenn daran Angehörige von Firmen und Unternehmen teilnehmen und sie unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Infektionsschutzvorgaben durchgeführt werden,
- Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und ähnliche Kultureinrichtungen,
- Konzerte, Aufführungen, Lesungen und sonstige Kulturveranstaltungen in Theatern, Kinos und sonstigen Kultureinrichtungen sowie außerhalb von Kultureinrichtungen,
- Tierparks, Zoologische Gärten, Freizeitparks, Spielhallen sowie vergleichbare Freizeiteinrichtungen,
- Sitzungen kommunaler Gremien und rechtlich erforderliche Sitzungen von Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien oder Vereine sowie Informations- und Diskussionsveranstaltungen politischer Parteien ohne geselligen Charakter (sofern geselliger Charakter, gilt 2G!),
- Beerdigungen unter Nutzung von Innenräumen,
- Sonnenstudios und körpernahen Dienstleistungen (einschließlich Friseurleistungen) unter Ausnahme von medizinischen und körpernahen Dienstleistungen,
- die gemeinsame oder gleichzeitige Sportausübung in oder auf einer Sportanlage in Innenräumen,
- der Besuch von Sportveranstaltungen als Zuschauer*in,
- gastronomische Angebote, wenn die Nutzung sich nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt,
- Beherbergungsangebote und touristische Busreisen, Kinder- und Jugend- sowie Familienerholungsfahrten von öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe (nicht immunisierte Personen müssen bei Anreise und erneut nach vier Tagen einen negativen Testnachweis vorlegen beziehungsweise einen gemeinsamen beaufsichtigten Selbsttest durchführen).
- Gesellschaftsjagden,
- Volksfeste und vergleichbare Freizeitveranstaltungen,
- private Feiern mit Tanz (Geburtstagsfeiern, Hochzeiten und Ähnliches) in Einrichtungen, für die eine Zugangsbeschränkung besteht,
- sonstige Veranstaltungen und Einrichtungen im Bildungs-, Kultur-, Sport- und Freizeitbereich in Innenräumen und im Freien, unter Ausnahme von Kinderspielplätzen im Freien.
Die 3G-Regel gilt nicht:
- in Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz sowie des Abschiebungshaft-, Maßregel- und Justizvollzugs,
- für medizinische und pflegerische Dienstleistungen (zum Beispiel Arztbesuche, aber auch medizinische Fußpflege).
Welche Regeln gelten bei Veranstaltungen?
Veranstaltungen, beispielsweise Konzerte und Sportveranstaltungen, sind ab dem 19. März 2022 wieder ohne Personen- und Kapazitätsgrenzen möglich. Die Maskenpflichten in Innenräumen und bei Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen in Innenräumen bleiben allerdings bestehen. Gleiches gilt für Zutrittsbeschränkungen nach der 3G-Regel oder 2G-plus-Regel (siehe oben).
Die Hygieneregeln zum Betrieb von Angeboten und Einrichtungen gemäß Anlage zur Coronaschutzverordnung sind einzuhalten.
Wer kontrolliert und überprüft die Regelungen? Für wen gelten diese? Welche Ausnahmen bestehen?
- Die Überprüfung der Impf- und Testnachweise erfolgt durch die verantwortlichen Veranstaltenden oder Betreibenden. Bei allen durchgeführten Kontrollen ist ein Abgleich der Nachweise mit dem amtlichen Ausweisdokument vorzunehmen, welches Besuchende von Einrichtungen oder Veranstaltungen bei sich führen müssen. Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll die vom Robert Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden. Unterlassene Kontrollen werden mit erhöhten Bußgeldern geahndet. Bei Missachtung zentraler Regeln sind die Gewerbe- und Gaststättenaufsicht zu informieren, um die Zuverlässigkeit der Betreibenden überprüfen zu können.
- Schüler*innen gelten weiterhin aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind getesteten Personen gleichgestellt. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre sind von Beschränkungen auf 3G und 2G-plus generell ausgenommen.
Gelten die Regelungen auch für Kinder und Jugendliche beziehungsweise Schüler*innen?
Schüler*innen gelten weiterhin aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind getesteten Personen gleichgestellt. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre sind von Beschränkungen auf 3G und 2G-plus generell ausgenommen.
Welche Regelungen gelten für Beschäftigte und in Einrichtungen des Gesundheitswesens?
Beschäftigte, ehrenamtlich eingesetzte und vergleichbare Personen, die in den vorgenannten Bereichen tätig sind und Kontakte zu Gästen, Kund*innen oder Nutzer*innen der Angebote oder untereinander haben, müssen immunisiert oder getestet sein.
Da, wo die 2G-plus-Regel gilt, müssen die zuvor genannten nicht immunisierten Personen über einen Negativtestnachweis verfügen und während der gesamten Tätigkeit eine medizinische Maske tragen. Sofern das Tragen einer Maske während der Berufsausübung nicht möglich ist, gilt als Ersatz für die Immunisierung ein PCR-Test.
In Einrichtungen des Gesundheitswesens gelten besondere Regeln:
Arbeitgeber*innen, Beschäftigte, Besucher*innen sowie Begleitpersonen müssen immer getestet sein - auch wenn sie immunisiert sind. Bei immunisierten Arbeitgeber*innen sowie Beschäftigten genügen zwei Selbsttests pro Woche. Die Testpflicht gilt ausdrücklich nicht für Patient*innen sowie Bewohner*innen.
Sind auch Testungen vor Ort möglich?
Ja. An Orten, an denen ein Test für den Zutritt nötig ist (also bei 3G und bei 2G-plus), kann statt der Vorlage eines Testnachweises einer offiziellen Teststelle auch vor Ort beim Zutritt ein beaufsichtigter Selbsttest durchgeführt werden - so etwa beim Besuch eines Fitnessstudios unter der Aufsicht des Empfangspersonals oder bei der Sportausübung unter der Aufsicht der Trainer*innen beziehungsweise der Übungsleitung.
Wichtig: Dieser beaufsichtigte Selbsttest berechtigt ausschließlich zur Nutzung dieses einen Angebots. Es kann von der Aufsichtsperson kein Testnachweis ausgestellt werden, mit dem auch andere Einrichtungen besucht werden könnten. Das können weiterhin nur die offiziellen Teststellen. Ob und in welcher Form eine Testung vor Ort angeboten wird, entscheiden die jeweiligen Betreibenden der Einrichtung. Selbsttests unter Aufsicht müssen von einer fachkundigen, geschulten oder unterwiesenen Person überwacht werden. Die Anforderungen an die Aufsichtsperson sowie weitere Maßgaben zur Durchführung sind der Anlage zur Coronaschutzverordnung zu entnehmen.
Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO) und weitere Verordnungen
Hier finden Sie die aktuelle Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Bitte beachten Sie auch die zugehörige FAQ-Seite mit Antworten auf die häufig gestellten Fragen.