Aktuell:
Der Corona-Lockdown wurde bundesweit bis zum 31. Januar 2021 verlängert. Die Regeln für Nordrhein-Westfalen in dieser Zeit stehen in der aktualisierten Corona-Schutzverordnung. So gilt ab 11. Januar 2021 beispielsweise, dass sich ein Haushalt nur noch mit einer weiteren Person treffen darf - plus eventuell zu betreuender Kinder. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden dazu aufgerufen, die Möglichkeit des Homeoffice weiter auszubauen. Betriebskantinen und Mensen müssen ganz überwiegend geschlossen werden.
Die Übersicht enthält die Regelungen, die derzeit in Köln gelten.
Kontakte
- Im öffentlichen Raum ist grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen einzuhalten. Als eine Ausnahme davon darf sich ein Hausstand mit einer anderen Person treffen. Diese Person darf von zu betreuenden Kindern aus dem eigenen Hausstand begleitet werden.
- Im Öffentlichen Raum ist der Alkoholkonsum untersagt.
Öffentlicher Raum ist der der Allgemeinheit zugängliche Raum, also keine Privatwohnungen.
Maskenpflicht
- Eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske) im öffentlichen Raum besteht überall dort, wo sich viele Menschen begegnen und der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Alle, die zu Fuß in Fußgängerzonen und Einkaufsstraßen unterwegs ist, müssen von 10 bis 22 Uhr eine Maske tragen.
- Wer Personen in Gemeinschaftseinrichtungen besucht, die einer vulnerablen Gruppe angehören, muss eine Mund-Nase-Bedeckung tragen, die die Einrichtung bei Bedarf zur Verfügung stellen muss. Zu den vulnerablen Gruppen gehören zum Beispiel Patientinnen und Patienten im Krankenhaus oder Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Seniorenheimen.
- Auch auf Spielplätzen muss eine Alltagsmaske getragen werden. Davon ausgenommen sind Kinder bis zum Schuleintritt.
- Mund und Nase müssen bedeckt und die Maske geeignet sein, die Atemluft zu bremsen. Nicht geeignet sind Kinnvisiere, Gesichtsschutzschilde und weitmaschige Textilien.
Zu den allgemeinen Vorgaben zur Mund-Nase-Bedeckung entnehmen Sie bitte Näheres § 3 der Coronaschutzverordnung.
Karte und Liste der öffentlichen Orte mit Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung
Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im öffentlichen Raum gilt von 10 bis 22 Uhr auf den Plätzen und Straßen, die in der Karte markiert sowie darunter aufgelistet sind.
Standortsuche
Auflistung der betreffenden Straßen und Plätze:
- in sämtlichen Fußgängerzonen
- in folgenden Einkaufsstraßen:
- Aachener Straße
vom Habsburgerring bis Hausnummer 76 beziehungsweise 61 sowie von Hausnummer 390 bis Hausnummer 456 beziehungsweise von Hausnummer 497 bis Hausnummer 567 - Bahnhofstraße in Porz
von Hausnummer 47 bis Ecke Hauptstraße beziehungsweise von Hausnummer 58 bis Ecke Hauptstraße - Bonner Straße
von Hausnummer 2 bis Ecke Bonner Wall beziehungsweise von Hausnummer 1 bis Ecke Alteburger Wall - Breite Straße
von Ecke Tunisstraße bis Ecke Sankt-Apern-Straße einschließlich Willy-Millowitsch-Platz und Hanns-Hartmann-Platz - Brüsseler Straße
von Ecke Aachener Straße bis zur Ecke Venloer Straße - Chlodwigplatz
von Hausnummer 1 bis zur Severinstorburg beziehungsweise von Hausnummer 2 bis zur Severinstorburg - Dellbrücker Hauptstraße
von Ecke Thurner Straße bis Hausnummer 140 beziehungsweise von Hausnummer 61 bis Ecke Bergisch Gladbacher Straße 1006 - Deutzer Freiheit
- Dürener Straße
von der Universitätsstraße bis zum Gürtel - Ehrenstraße
- Eigelstein
- Frankfurter Straße
von Hausnummer 1 bis Montanusstraße / Vincenzstraße - Hauptstraße in Rodenkirchen
von Hausnummer 1 bis zur Ecke Walther-Rathenau-Straße beziehungsweise von Hausnummer 2 bis Hausnummer 128 - Höninger Weg
von Hausnummer 134 bis Hausnummer 220 beziehungsweise von Hausnummer 145 bis Hausnummer 257 - Kalker Hauptstraße
von Hausnummer 51 bis Hausnummer 273 beziehungsweise von Hausnummer 62 bis Hausnummer 244 - Keupstraße
von Hausnummer 32 bis Ecke Bergisch Gladbacher Straße Hausnummer 95 beziehungsweise von Ecke Schanzenstraße Hausnummer 1 bis Keupstraße Hausnummer 123 - Maastrichter Straße
von Ecke Hohenzollernring bis Ecke Brüsseler Platz - Mittelstraße
- Neumarkt
- Neusser Straße
vom Ebertplatz bis Weißenburgstraße sowie von Hausnummer 177 bis Hausnummer 457 beziehungsweise von Hausnummer 184 bis Hausnummer 450 - Severinstraße
von Hausnummer 1 bis Hausnummer 193 beziehungsweise von Hausnummer 2 bis Ecke Spielmannsgasse - Sülzburgstraße
von Luxemburger Straße bis Berrenrather Straße - Venloer Straße
von Hausnummer 1 bis zum Hans-Böckler-Platz einschließlich dieses Platzes sowie von der Inneren Kanalstraße bis zur Heliosstraße - Weidengasse
- Wiener Platz
- Zülpicher Straße
von Hausnummer 1 bis Hausnummer 51 beziehungsweise von Hausnummer 2 bis Hausnummer 70
einschließlich des Zülpicher Platzes
- Aachener Straße
- jeweils von 10 bis 22 Uhr
- Des Weiteren:
- in der Altstadt (Anlage 1) von 10 bis 22 Uhr
- auf den Kölner Ringen von 10 bis 22 Uhr
- auf dem Rheinufer linksrheinisch zwischen Mülheimer Brücke und Südbrücke von 10 bis 22 Uhr
- auf dem Rheinboulevard/Rheinpromenade rechtsrheinisch (Anlage 2) von 10 bis 22 Uhr
- an allen Orten, an denen ähnlich der vorgenannten Orte gemessen an der verfügbaren Fläche mit dem Zusammentreffen einer so großen Anzahl von Menschen zu rechnen ist, dass Mindestabstände nicht sichergestellt werden können
Amtsblätter zu Maskenpflicht in öffentlichen Bereichen
Gastronomie und Sperrstunde
Es gelten folgende Bestimmungen:
- Schank- und Speisenwirtschaften (Restaurants, Bars, Kneipen, Imbisse und ähnliche Einrichtungen) haben geschlossen.
- Der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum ist gemäß § 2 Absatz 5 vollständig untersagt
- Erlaubt bleibt die Abholung und Lieferung von Speisen ("Außer-Haus-Verkauf").
Der Verzehr ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung untersagt (§ 14 Coronaschutzverordnung)
Näheres entnehmen Sie bitte § 14 der Coronaschutzverordnung.
Reisen NRW
Für Reisen gilt:
- Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken sind grundsätzlich untersagt.
- Reisebusreisen und sonstige Gruppenreisen mit Bussen zu touristischen Zwecken sind unzulässig.
Näheres und Ausnahmen entnehmen Sie bitte § 15 der Coronaschutzverordnung.
Schulen und Kindergärten
- Der Präsenzunterricht ist generell aufgehoben. Für Prüfungen gelten Einzelabsprachen mit der jeweiligen Schule.
- Kitas in NRW bleiben geöffnet, ein Betreuungsangebot wird garantiert. Eltern werden aber gebeten, wenn sie nicht darauf angewiesen sind, ihre Kinder zuhause zu lassen
- Schülerinnen, Schüler sowie Lehrkräfte haben im Umkreis ihrer Schule im Radius von 150 Meter eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Dadurch soll die Infektionsgefahr durch Gruppenbildung vor und nach der Schule sowie in Pausen gesenkt werden. Personen, die generell von der Pflicht eine Mund-Nasen-Bedeckung entbunden sind, müssen diese Pflicht nicht beachten.
Einzelhandel
Zulässig bleiben:
- der Betrieb von Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel,
- Direktvermarktung von Lebensmitteln,
- Abhol- und Lieferdiensten sowie Getränkemärkte,
- Wochenmärkte für Verkaufsstände mit dem Schwerpunkt Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs,
- Apotheken, Reformhäuser, Sanitärhäusern,
- Babyfachmärkten und Drogerien,
- Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen
- Kioske und Zeitungsverkaufsstellen,
- Futtermittelmärkte und Tierbedarfsmärkten,
- Verkaufsstellen zum Verkauf von Weihnachtsbäumen durch gewerbliche oder soziale Anbieter sowie Einzelhandelsgeschäften, die kurzfristig verderbliche Schnitt- und Topfblumen verkaufen, soweit sie den Verkauf hierauf einschließlich unmittelbaren Zubehörs (Übertöpfe und so weiter) beschränken,
- Einrichtungen des Großhandels für Großhandelskunden und, beschränkt Verkauf von Lebensmitteln, auch für Endkunden sowie die Abgabe von Lebensmitteln, auch für Endkunden
- die Abgabe von Lebensmitteln durch soziale Einrichtungen (z. B. die Tafel)
Untersagt sind
- der Verkauf von alkoholischen Getränken zwischen 23 Uhr und 6 Uhr
- der Verzehr von Lebensmitteln in der Verkaufsstelle und in einem Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle (Lebensmittelgeschäft, Kiosk und so weiter), in der Lebensmittel erworben wurden
- der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum
- Spezialmärkte, Messen und ähnliche Einrichtungen
Näheres entnehmen Sie bitte § 11 der Coronaschutzverordnung.
Dienstleistung und Kosmetik
Für Dienstleister und kosmetische Berufe gilt:
- Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen) sind untersagt.
- Medizinische Behandlungen (z. B. Physio- oder Ergotherapie) sind möglich.
- Medizinisch notwendige beziehungsweise verordnete Fußpflege darf weiterhin angeboten werden.
Näheres entnehmen Sie bitte § 12 der Coronaschutzverordnung.
Sport, Kultur und Freizeit
- Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind nicht gestattet.
- Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen sind geschlossen. Zum Beispiel:
- Theater, Opern, Konzerthäuser
- Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlösser, Burgen, Gedenkstätten und ähnliche.
- Kinos, Freizeitparks
- Anbieter von Freizeitaktivitäten drinnen und draußen
- Spielhallen und Spielbanken
- Prostitutionsstätten, Bordelle
- Freizeit- und Amateursportstätten, Schwimm- und Spaßbäder, Thermen, Saunen, Sonnenstudios
- Alle öffentlichen und privaten, frei zugänglichen, Sportanlagen (Trimm-Dich-Pfade, Bolzplätze) sowie Fitnessstudios
- Zoologische Gärten und Tierparks
- Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen sind seit Montag, 2. November, nicht mehr gestattet.
Näheres entnehmen Sie bitte §§ 8 bis 10 der Coronaschutzverordnung. Weiterhin zulässig sind Autokinos und -theater sowie die Annahme von Wettscheinen an Wettannahmestellen.
Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO)
Die Coronaschutzverordnung wurde zum 7. Januar 2021 in Nordrhein-Westfalen aktualisiert. Insbesondere wurde konkretisiert, wie Kreise und kreisfreie Städte agieren sollen, wenn die sogenannte 7-Tage-Inzidenz den Wert von 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner übersteigt. Die überarbeitete Verordnung gilt bis zum 31. Januar 2021.
Bitte informieren Sie sich hierzu auf der "FAQ-Seite des Landes Nordrhein-Westfalen".
Verordnung zum Schutz von Betreuungseinrichtungen vor dem Coronavirus (CoronaBetrVO)
Die Verordnung zum Schutz von Betreuungseinrichtungen vor dem Coronavirus (CoronaBetrVO) wurde ebenfalls überarbeitet. Die Verordnung enthält Regelungen für Schulen, Kitas und andere Betreuungseinrichtungen während des verlängerten Lockdowns und gilt in dieser Form vom 11. Januar bis 31. Januar 2021.
Corona-Warn-App
Die offizielle deutsche Warn-App für den Kampf gegen das Corona-Virus ist verfügbar. Herausgeber ist das Robert Koch-Institut. Sie soll das Nachverfolgen von Infektionen erleichtern. Das Herunterladen ist freiwillig.
Weitere Informationen zu relevanten Themen: