Von jeder Halterin und jedem Halter von Geflügel in Geflügelhaltungen bis 1.000 Tiere und Geflügelhobbyhaltungen im Stadtgebiet Köln ist folgendes sicherzustellen:
- Es ist ein Bestandsregister zu führen. Geflügelhalterinnen und -halter haben je Werktag mögliche Tierverluste zu dokumentieren. Ab zehn Tieren ist zusätzlich täglich die Gesamtzahl der gelegten Eier zu dokumentieren.
- Ein- und Ausgänge des Stalls/Standortes sind gegen unbefugten Zutritt zu sichern.
- Ställe oder sonstige Standorte des Geflügels sind nur mit betriebseigener Schutzkleidung (inklusive Schuhwerk) zu betreten. Die Schutzkleidung ist beim Verlassen des Stalls/Standortes wieder abzulegen. Die Schutzkleidung muss regelmäßig gewaschen und desinfiziert werden. Einwegkleidung ist nach dem Gebrauch unschädlich zu beseitigen.
- Vor dem Betreten des Stalls/des Standortes sind Hände und Schuhwerk zu reinigen und zu desinfizieren. Zur Handreinigung ist eine entsprechende Waschvorrichtung bereit zu halten. Für die Handdesinfektion können Desinfektionsmittel gegen Influenza A-Viren ("bedingt viruzid"; "viruzid") verwendet werden.
Als Desinfektionswanne für Schuhe oder Stiefel können saubere Mörtelkästen oder -kübel aus dem Baumarkt dienen. Diese sind entsprechend der Herstellervorgaben mit Desinfektionsmittel zu befüllen. Desinfektionsmittel sind im Landhandel, bei einer praktizierenden Tierärztin oder einem praktizierenden Tierarzt erhältlich.
Einen Überblick, wie Sie Ihr Nutzgeflügel vor möglicherweise erkrankten Wildvögeln schützen können, vermittelt die nachfolgend zum Download angebotene Grafik des Friedrich-Loeffler-Instituts.
Die weiterhin gültigen, allgemeinen Biosicherheitsmaßnahmen gemäß Geflügelpest-Verordnung:
- Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände (Gerätschaften, Maschinen), mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, sind für Wildvögel unzugänglich aufzubewahren. Dabei soll auch ein indirekter Kontakt durch den Kot von Wildvögeln verhindert werden.
- Das Geflügel ist von natürlichen Gewässern oder sonstigen Oberflächenwasser fernzuhalten, zu denen Wildvögel Zugang haben.
- Fütterung des Geflügels nur an Stellen, die für Wildvögel nicht zugänglich sind.
- Transportmittel für Geflügel nach jeder Verwendung unverzüglich reinigen und desinfizieren.
- Treten innerhalb von 24 Stunden Verluste von mindestens drei Tieren (Bestandsgröße bis zu 100 Tiere) beziehungsweise von mehr als zwei Prozent der Tiere (Bestandsgröße mehr als 100 Tiere) auf oder kommt es zu einer erheblichen Abnahme der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so haben Tierhalterin oder Tierhalter unverzüglich durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem aviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen.
Zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen:
- Geflügelhalterinnen und -halter sollten keine anderen Geflügelbestände aufsuchen.
- Der Zutritt für fremde Personen zu den Geflügelställen ist zu unterbinden.
- Eierschalen, Speise- und Küchenabfälle dürfen nicht verfüttert werden.
- Die Stallungen sind in einem guten baulichen Zustand zu halten.
- Schadnager in den Stallungen und im Außenbereich sind regelmäßig zu bekämpfen.