In der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar des Folgejahres ist das Roden oder Beschneiden möglich.
Im Zeitraum 1. März bis 30. September eines jeden Jahres ist es hingegen verboten, Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören.
Durch dieses Verbot sollen wertvolle Wohnräume und Brutstätten für verschiedene Kleinlebewesen geschützt werden. So sind zum Beispiel viele heimische Vögel auf dichtes Gebüsch angewiesen, um ungestört nisten und brüten zu können.