Was müssen Sie bei der Antragstellung beachten?
Erläuterungen
Soweit die Straßenbaubehörde zuständig ist, erteilt sie die erforderlichen Einzelgenehmigungen, im Übrigen die Straßenverkehrsbehörde.
Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörde sowie Polizei sind gehalten, die planmäßige Kennzeichnung der Verkehrsregelung zu überwachen und die erteilten Genehmigungen auf ihre Zweckmäßigkeit zu prüfen. Zu diesem Zweck erhält die Polizei eine Abschrift der Genehmigung von der zuständigen Behörde.
Auflagen
- Verkehrszeichen und -einrichtungen dürfen nicht verdeckt, verändert oder entfernt werden. Schachtabdeckungen, Schieberkappen und andere Schalt- und Absperrvorrichtungen für öffentliche Versorgungsleitungen (zum Beispiel Gas-, Wasser-, Elektrizitäts-, Kanal-, Fernsprechleitungen, Hydranten und Schaltkästen für Lichtsignalanlagen) dürfen nicht versperrt werden. Sie müssen jederzeit zugänglich sein.
- Sollte es aufgrund der Baumaßnahme erforderlich sein, Parkscheinautomaten zu entfernen oder den Zugang zum Parkscheinautomaten zu sperren, muss dies mit der zuständigen Abteilung (661/11) des Amtes für Straßen und Verkehrstechnik unter Telefon, 0221 / 221-27160, vor Beginn der Arbeiten abgestimmt werden.
- Die Beschaffung, die verkehrsgerechte Aufstellung und die Überwachung der aus Anlass der Inanspruchnahme des Straßenlandes angeordneten Verkehrszeichen sind Sache der Antragstellerin und des Antragstellers, soweit nichts anderes angeordnet wird. Die Verkehrszeichen müssen der StVO entsprechen und dürfen nur in einwandfreiem Zustand befestigt werden.
- Eventuelle Verschmutzungen des angrenzenden öffentlichen Straßenlandes durch die Arbeiten sind zu vermeiden beziehungsweise umgehend zu beseitigen.
- Pfosten oder dergleichen dürfen nicht in befestigte Gehwege und Fahrbahnen eingelassen werden, soweit dies nicht ausdrücklich angeordnet wird.
- Sollten im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten im Straßenland durchgeführt werden müssen, so ist die zur Verfügung gestellte Fläche sofort zu räumen. Den Weisungen der Polizei und der städtischen Bediensteten ist Folge zu leisten.
- Vor dem Baugrundstück im öffentlichen Straßenland eventuell vorhandenes Grün (insbesondere Bäume) ist während der Bauzeit zu schützen. Die DIN 18920 ist anzuwenden. Vor Beginn der Arbeiten ist eine Absprache mit dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen erforderlich.
- Sollten von Ihren Maßnahmen Dritte betroffen sein, insbesondere Anliegerinnen, Anlieger sowie die Versorgungsträger wie Müllabfuhr, Feuerwehr, Kölner Verkehrs-Betriebe, sind diese rechtzeitig vor Baubeginn zu informieren.
- Der ursprüngliche Zustand der Verkehrsfläche und der ortsfesten Verkehrseinrichtungen ist wiederherzustellen.
- Die Kosten, die uns durch die Erteilung oder die Durchsetzung der Sondernutzungserlaubnis entstehen, trägt die Erlaubnisnehmerin und der Erlaubnisnehmer.
- Die Beendigung der Maßnahme ist unverzüglich anzuzeigen und gegebenenfalls rechtzeitig ein Verlängerungsantrag zu stellen.
- Sofern diesem Bescheid ein Verkehrszeichenplan beigefügt ist, gelten zusätzlich die folgenden Auflagen:
- Der Verkehrszeichenplan ist Bestandteil dieser Genehmigung und auf Verlangen vor Ort vorzulegen. Die darin angegebenen Auflagen und Maße/Restmaße sind zu beachten beziehungsweise einzuhalten.
- Die Erlaubnisnehmerin oder der Erlaubnisnehmer hat für die ordnungsgemäße Erstellung und Überwachung der angeordneten Verkehrseinrichtungen zu sorgen (Verkehrseinrichtungen). - Die Aufstellung von Containern darf nur erfolgen:
- auf Gehwegen, wenn eine Breite von mindestens 1,50 Meter für die Fußgängerinnen und Fußgänger frei bleibt sowie zur Fahrbahnseite hin, zwischen Containeraußenseite und Bordsteinvorderkante ein Sicherheitsabstand von 0,30 Meter gewährleistet ist
- auf Fahrbahnen, Parkstreifen, Plätzen und in Parkbuchten, wo das Halten und Parken nach § 12 StVO zulässig ist, sowie in Ladezonen mit eingeschränktem Halteverbot nach § 41 Absatz 2 Ziffer 8, Zeichen 286 StVO. Dies gilt aber nur, wenn die Container nicht über die tatsächlich vorhandenen Breiten der genannten einzelnen Straßeneinrichtungen hinausragen. - Container, die von dieser Genehmigung und deren Auflagen nicht erfasst sind, bedürfen, soweit sie öffentliche Verkehrsfläche beanspruchen, einer gesonderten Einzelgenehmigung.
- Der Container muss mit Namen, Anschrift und Rufnummer der aufstellenden Firma versehen sein.
- Die Ecken des Containers müssen mit einer retro-reflektierenden, rot-weißen Folie des Typs der DIN 67520 Teil 2 gekennzeichnet sein. Im Übrigen verweise ich auf den Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Kennzeichnung von im öffentlichen Verkehrsraum abgestellten Containern und Wechselbehältern in der zurzeit gültigen Fassung.
- Auf der Seite von Geh- und Radwegen sind die Container dann mit gelben Warnlampen zu versehen, wenn fremde Lichtquellen nicht ausreichen. Auf der Fahrbahn abgestellte Container müssen bei Anbruch der Dunkelheit an den Ecken der Fahrbahn zugewandten Seite mit gelben Warnlampen abgesichert werden.
- Jede Staub- und Geruchsbelästigung - insbesondere beim Einsatz von Schuttrutschen - ist zu vermeiden.
Hinweise
Dieser Bescheid ergeht unbeschadet der Rechte Dritter. Damit haften Sie für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, soweit diese auf Ihre Nutzung des Straßenlandes zurückzuführen sind.
Alle Schäden sind anzuzeigen und anschließend von Ihnen durch eine in Köln zugelassene Firma zubeseitigen.
Jede ungenehmigte Inanspruchnahme öffentlichen Straßenlandes oder eine Nichtbefolgung der Auflagen kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Bei wiederholten Verstößen müssen Sie damit rechnen, dass diese Genehmigung aufgehoben wird und Sie für künftige Genehmigungen ausge-schlossen werden.
Eventuell nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigungen oder Erlaubnisse werden durch diese Genehmigung nicht berührt.
Nach Beendigung der Arbeiten ist das öffentliche Straßenland sofort wieder freizumachen. Sollte dieser Forderung dann nicht entsprochen werden, können Zwangsmaßnahmen, insbesondere eine Ersatzvornahme im Sinne der §§ 55 Absatz 1 und 2, 57 und 59 des VwVG NW angewendet werden.
Alle Änderungen zu diesem Bescheid, insbesondere hinsichtlich der Dauer der Genehmigung und der Größe der in Anspruch zu nehmenden Fläche, bedürfen der Schriftform und sind rechtzeitig zu beantragen.
Können im Einzelfall die Auflagen dieser Genehmigung nicht eingehalten werden, ist für diesen Fall eine besondere Genehmigung zu beantragen.
Sollten im Zusammenhang mit diesem Bescheid Haltverbote (Zeichen 283 der StVO) angeordnet worden sein, so wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass deren ordnungsgemäße Ausschilderung der Verantwortlichkeit der Antragstellerin und des Antragstellers obliegt.
Um sicherzustellen, dass die Kosten für das Abschleppen eines Fahrzeugs von der Verursacherin oder vom Verursacher beigetrieben werden können, bedarf es des Nachweises, dass sich das mobile Verkehrsschild zwischen dem Tag der Aufstellung und dem Tag der Abschleppmaßnahme unverändert am gleichen Ort befunden hat. Es empfiehlt sich zur Beweissicherung, bei der Aufstellung der Verkehrszeichen, die parkenden Fahrzeuge zu notieren und eine entsprechende Liste der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung zu übergeben.
Die Verkehrsüberwachung, Telefon 0221 / 221-32000, kann am ersten Tag der Genehmigung nur dann ordnungswidrig geparkte Fahrzeuge abschleppen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- Genehmigungsbescheid/Verkehrszeichenplan ist vor Ort und wird in einer Kopie der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung ausgehändigt.
- das fristgerechte Aufstellen wird auf der Genehmigung bestätigt, die vorgefundene Beschilderung entspricht der Genehmigung und den Bestimmungen der StVO.