Die Zustimmung zur Umbettung erteilt die Friedhofsverwaltung nur, wenn ein Grund vorliegt, der wichtiger ist als der Grundsatz der Totenruhe. Dieser leitet sich aus Artikel 1 des Grundgesetzes ab.
Wenn Sie erfahren möchten, ob in Ihrem konkreten Einzelfall ein solcher Grund vorliegt, wenden Sie sich bitte unmittelbar an die Friedhofsverwaltung unter der Telefonnummer 0221 / 221-25108.
Wenn ein Leichnam umgebettet werden soll - also bei Sarg- beziehungsweise Erdbestattungen - benötigen Sie außerdem eine ordnungsbehördliche Unbedenklichkeitsbescheinigung. Die Friedhofsverwaltung prüft in diesen Fällen zusammen mit dem Gesundheitsamt, ob von dem Leichnam gesundheitliche Gefahren ausgehen.