Grundsätzlich gilt: "Nachrüsten geht vor Ausnahmeregelung". Lesen Sie hier nach, in welchen Fällen es dennoch Ausnahmen gibt.

Handwerkerparkausweis

Bitte beachten Sie, dass Kraftfahrzeuge, die über einen Parkausweis für Handwerks- und Gewerbebetriebe (sogenannter Handwerkerparkausweis) verfügen, von den Verkehrsverboten in der Kölner Umweltzone befreit sind.

Eine gesonderte Ausnahmegenehmigung ist für diese Fahrzeuge nicht erforderlich. Der Handwerkerparkausweis gilt bis zum 31. Dezember 2011 als generelle Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone.

Informationen zu möglichen Ausnahmegenehmigungen

Ausnahmegenehmigungen

Fahrzeuge, die keine Plakette und keine Ausnahmegenehmigung benötigen

Folgende Fahrzeuge dürfen die Umweltzone befahren und benötigen keine Feinstaubplakette und keine Ausnahmegenehmigung:

  • Mobile Maschinen und Geräte,
  • Arbeitsmaschinen,
  • Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
  • Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge sowie Quads
  • Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichung im Einsatz zur medizinischen Betreuung der Bevölkerung,
  • Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" nachweisen,
  • Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die Inhaberin oder Inhaber einer Ausnahmegenehmigung nach Paragraf 46 Absatz 1 Nummer 11 der Straßenverkehrs-Ordnung zur Bewilligung von Parkerleichterungen für behinderte Menschen sind, die nicht außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind. Die Ausnahmegenehmigung zur Parkerleichterung müssen Sie im Fahrzeug mitführen und beim Parken in der Umweltzone deutlich sichtbar hinter die Windschutzscheibe des Fahrzeugs legen,
  • Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können,
  • Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden.
  • zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt.
  • Oldtimer-Fahrzeuge, mit "H"-Kennzeichen oder mit einem roten Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung.
  • Diplomatenfahrzeuge

Diese Regelung finden Sie im Anhang 3 der "Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge".