Grundsätzlich ist die Aktionsplanung ein fortlaufender Planungsprozess.
Zur einheitlichen Auslegung und Durchführung der Lärmaktionsplanung gemäß § 47 d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) hat das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen am 7. Februar 2008 ein Erlass zur Lärmaktionsplanung beschlossen.
Aus dem Lärmaktionsplan entstehen keine Rechtsansprüche auf schallmindernde Maßnahmen und den Zeitraum ihrer Umsetzung.
Ablaufschema der Lärmaktionsplanung in Nordrhein-Westfalen
1. Analyse der vorhandenen Lärmsituation
- Lärmanalysen
- Betroffenenanalysen
- Ermittlung von Lärmproblemen und verbesserungsbedürftigen Situationen
- Ermittlung ruhiger Gebiete
- Analyse der Lärmquellen
2. Analyse vorhandener Planungen
- Bauleitplanung
- Verkehrsentwicklungsplanung
- Luftreinhalteplanung und weitere Planungen
3. Lärmaktionsplanung
- Analyse vorhandener und geplanter Lärmschutzprogramme und -maßnahmen
- Maßnahmenkonzepte und -strategien
- Prioritätensetzung
- Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
- Öffentlichkeitsbeteiligung
4. Gesamtkonzept
- Wirkungsanalysen
- Kosten-Nutzen-Analyse
- Zeitrahmen
- Umsetzungsverantwortliche
- Bewertung, Abwägung möglicher Maßnahmen
5. Lärmaktionsplan
6. Beschlussfassung
7. Veröffentlichung und Berichterstattung