Grundsätzlich ist die Aktionsplanung ein fortlaufender Planungsprozess.

Zur einheitlichen Auslegung und Durchführung der Lärmaktionsplanung gemäß § 47 d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) hat das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen am 7. Februar 2008 ein Erlass zur Lärmaktionsplanung beschlossen.

Aus dem Lärmaktionsplan entstehen keine Rechtsansprüche auf schallmindernde Maßnahmen und den Zeitraum ihrer Umsetzung.

Ablaufschema der Lärmaktionsplanung in Nordrhein-Westfalen

1. Analyse der vorhandenen Lärmsituation

  • Lärmanalysen
  • Betroffenenanalysen
  • Ermittlung von Lärmproblemen und verbesserungsbedürftigen Situationen
  • Ermittlung ruhiger Gebiete
  • Analyse der Lärmquellen

    2. Analyse vorhandener Planungen

  • Bauleitplanung
  • Verkehrsentwicklungsplanung
  • Luftreinhalteplanung und weitere Planungen

    3. Lärmaktionsplanung

  • Analyse vorhandener und geplanter Lärmschutzprogramme und -maßnahmen
  • Maßnahmenkonzepte und -strategien
  • Prioritätensetzung
  • Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
  • Öffentlichkeitsbeteiligung

    4. Gesamtkonzept

  • Wirkungsanalysen
  • Kosten-Nutzen-Analyse
  • Zeitrahmen
  • Umsetzungsverantwortliche
  • Bewertung, Abwägung möglicher Maßnahmen

5. Lärmaktionsplan

6. Beschlussfassung

7. Veröffentlichung und Berichterstattung