Im Landes- Immissionsschutzgesetz (LImSchG) sind der Schutz der Nachtruhe und damit der Gesundheitsschutz der Bevölkerung geregelt. Danach sind gemäß § 9 LImSchG in der Zeit von 22 bis 6 Uhr grundsätzlich Betätigungen verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Ausgenommen davon sind im Wesentlichen Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes.
Wir können soweit es sich um Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer wirtschaftlichen Unternehmung handelt, auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegt.