Die Geräte- und Lärmschutzverordnung setzt eine europäische Richtlinie in deutsches Recht um. Sie gilt für 57 unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten, von
- Baumaschinen, wie etwa Betonmischer und Hydraulikhämmer über
- Bau- und Reinigungsfahrzeuge bis hin zu
- Landschafts- und Gartengeräten, wie Kettensägen, Heckenscheren, Motorkettensägen,
- für Rasentrimmer / Rasenkantenschneider,
- Vertikutierer,
- Shreddergeräte / Zerkleinerer,
- Laubbläser und Rasenmäher.
Alle Geräte dieser Art, die neu auf den Markt kommen, müssen mit einer Kennzeichnung versehen werden, auf der die Hersteller den Schallleistungspegel angeben, der garantiert nicht überschritten wird. Des Weiteren dürfen die Geräte in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten, Gebieten für die Fremdenbeherbergung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeheimen an Sonn- und Feiertagen überhaupt nicht und an Werktagen nicht in der Zeit von 20 bis 7 Uhr im Freien betrieben werden.
Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor, Laubbläser und Laubsammler dürfen außerdem in diesen Gebieten nur in der Zeit von 9 bis 13 Uhr und 15 bis 17 Uhr betrieben werden.
Lärmbeschwerden
Sollten Sie sich über eine Lärmbelästigung beschweren wollen, die durch diese Geräte außerhalb der zulässigen Zeiten hervorgerufen wird, so wenden Sie sich bitte bei gewerblichem Gebrauch an das Umwelt und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft und bei Gebrauch durch eine private Person an den Ordnungs- und Verkehrsdienst.