Eine wichtige Aufgabe des Immissionsschutzes ist die Überwachungstätigkeit. Dazu gehört insbesondere die regelmäßige Überprüfung der von der Betreiberin oder vom Betreiber umzusetzenden gesetzlichen und genehmigungsrechtlichen Vorgaben an den Anlagen (Betriebspflichten). Diese Überprüfungen sind bei immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen vorzunehmen, wenn
- neue umweltrechtliche Vorschriften dies erfordern,
- wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen,
- eine Verbesserung der Betriebssicherheit erforderlich ist und
- Anhaltspunkte dafür bestehen, dass insbesondere der Schutz der Nachbarschaft nicht ausreichend gewahrt wird.
Im zuletzt genannten Fall, der sich gleichermaßen auf bauordnungsrechtlich genehmigte Anlagen bezieht, wird die Immissionsschutzbehörde meist durch Anwohnerbeschwerden aufmerksam. Es gilt dabei zunächst zu prüfen, ob -ausgelöst durch die Anlage des Betreibers - tatsächlich schädliche Umwelteinwirkungen vorliegen.
Als schädliche Umwelteinwirkungen definiert das BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen in der Nachbarschaft herbeizuführen. Die konkrete Bewertung zur Erheblichkeit von Belästigungen erfolgt insbesondere anhand der bereits zitierten Verwaltungsvorschriften oder auch technischer Richtlinien (zum Beispiel Freizeitlärm-Richtlinie), die dann meist durch einen ministeriellen Runderlass in die Verwaltungspraxis eingeführt wurden.
Einsatzdienst
Im Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln steht im Fall von Anwohnerbeschwerden über Belästigungen durch zum Beispiel Baustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen ein Einsatzdienst für die erste Bewertung der Immissionssituation zur Verfügung.
Montag bis Freitag von 6 bis 22 Uhr
Telefon: 0221 / 221-XXXXX
Soweit der Einsatzdienst vor Ort nicht abschließend der Beschwerde abhelfen kann, wird anhand seines zu erstellenden Berichtes in der Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft über die weitere Vorgehensweise entschieden.