Für den Menschen ist nur ein geringer Anteil der ihn umgebenden Strahlung sichtbar. Das für den Menschen sichtbare Strahlenspektrum liegt zwischen 400 Nanometer und 770 Nanometer und definiert den Bereich "Licht". Licht kann störend wirken.

Einwirkung durch Licht in der Umwelt

Licht-Immissionen gehören nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zu den schädlichen Umwelteinwirkungen, wenn sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder für die Nachbarschaft herbeizuführen.

Im Immissionsschutz sind zur Beurteilung einer möglichen Störung folgende Kriterien eingeführt:

Raumaufhellung

Die Aufhellung des Wohnbereiches, insbesondere des Schlafzimmer, aber auch des Wohnzimmers, der Terrasse beziehungsweise des Balkons von Wohn- und Schlafbereichen.

Blendung

Dabei ist die psychologische Blendung relevant, das heißt, die Belästigung durch die ständige und ungewollte Ablenkung der Blickrichtung zur Lichtquelle hin. Im Gegensatz dazu gibt es die physiologische Blendung, das bedeutet die Verminderung des Sehvermögens durch Streulicht im Glaskörper des Auges.

Licht-Richtlinie

Bezüglich des künstlichen Licht einer Anlage im Sinne des § 3 Absatz 5 BImSchG sind Richtwerte für die zulässige Raumaufhellung und die Blendung in der "Licht-Richtlinie" festgelegt. Diese Richtlinie wurde im Jahre 2000 durch einen Erlass in Nordrhein-Westfalen eingeführt.

Die "Licht-Richtlinie" gilt beispielsweise für:

  • Scheinwerfer zur Beleuchtung von Sportstätten,
  • Lichtreklamen,
  • angestrahlte Fassaden,
  • Parkhausbeleuchtungen.

Die "Licht-Richtlinie" besitzt keine Gültigkeit für:

  • Beleuchtungsanlagen von Fahrzeugen,
  • öffentliche Straßenbeleuchtung,
  • dem Verkehr zugeordnete Signalleuchten,
  • Laser (Beurteilung nach den Kriterien des Gesundheitsschutzes)
  • technische und bauliche Einrichtungen, die das Sonnenlicht reflektieren.

Messungen

Messungen der Raumaufhellung und der Blendung können mit Hilfe spezieller Messgeräte durchgeführt werden. Die Blendungsmessung erfordert einen größeren Aufwand. Ein diesbezügliches Ergebnis kann im Rahmen der Messung vor Ort nicht ermittelt werden, eine spätere Auswertung ist erforderlich.

Die Richtwerte gemäß "Licht-Richtlinie" für die Raumaufhellung, die beispielsweise von einem Geschäft in den Wohn-/Schlafräumen einer gegenüber liegenden Wohnung erzeugt wird, und für die Blendung sind unterschiedlich und hängen ab von

  • der Gebietsart (allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet) und
  • der Tageszeit.

Die Beurteilung der Erheblichkeit der Belästigung durch Lichtimmissionen orientiert sich nicht an einer mehr oder weniger empfindlichen individuellen Person, sondern an der Einstellung eines durchschnittlich empfindlichen Menschen.

Weitere Informationen

Informationen zu Lichtemissionen beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes NRW

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