Wer mit Artikel handelt oder sie erwirbt, die aus Repitilleder, wie etwa Schlangen-, Waran- oder Krokodilleder hergestellt wurden, muss einige wichtige Dinge beachten, um nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten.
Die meisten Reptillederarten unterliegen dem Schutz des Washingtoner Artenschutzübereinkommens, welches für die Europäische Union durch die EG-Verordnung 338/97 und für Deutschland durch das Bundesnaturschutzgesetz beziehungsweise die Bundesartenschutzverordnung umgesetzt werden. Je nach Gefährdungsgrad des jeweiligen Tieres erfolgt die Einordnung in die jeweiligen Anhänge des Washingtoner Artenschutzübereinkommens und/oder in die Anhänge der EG-Verordnung 338/97. Dabei wird der Schutzstatus auf der Basis von neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen ständig angepasst.
Geschützte Tiere
Alle aus Alligator, Kaiman, Krokodil, Waran, Teju und Riesenschlange gefertigten Produkte unterliegen dem Schutz des Washingtoner Artenschutzübereinkommens. Daher müssen diese Produkte je nach Schutzstatus entweder eine EG-Vermarktungsgenehmigung haben, wenn sie dem strengsten Schutzstatus unterliegen, Anhang A/I oder sie bedürfen eines Herkunftsnachweises , Anhang B/II, wenn die Art besonders geschützt ist. Dieser Herkunftsnachweis wird erfüllt, wenn eine Kopie der Ausfuhrgenehmigung des Herkunftslandes vorliegt. Sowohl der Verkäufer als auch der Käufer müssen diese gesetzlichen Vorgaben beachten.
Was ist beim Kauf oder Handel zu beachten?
Wenn Sie sich also dennoch für ein Reptillederprodukt entscheiden sollten, so achten Sie bitte darauf, dass Ihnen der Herkunftsnachweis beim Kauf ausgehändigt wird. Sei es in Form einer Kopie der Ausfuhrgenehmigung aus dem Ursprungsland oder das Original einer EG-Vermarktungsgenehmigung.
Sowohl bei der Kopie der Ausfuhrgenehmigung als auch bei der Vermarktungsgenehmigung ist im „Feld 9" vermerkt, ob es sich um eine Naturentnahme gekennzeichnet durch ein „W" oder um ein gezüchtetes Exemplar gekennzeichnet durch ein „C" oder „D" handelt.
Als Händlerin oder Händler, die mit Produkten handeln, die aus geschütztem Reptilleder gefertigt wurden, müssen sie die nach § 6 Bundesartenschutzverordnung, BArtSchV vorgeschriebene Buchführung beachten. Sie ist täglich und in dauerhafter Form durchzuführen.
Muster gemäß Anlage 4 Bundesartenschutzverordnung:
| Laufende Nummer | Eingangstag | Bezeichnung der im Bestand vorhandenen oder übernommenen Tiere oder Pflanzen nach Art, Zahl, ggf. Kennzeichen und ggf. Bezeichung der artenschutzrechtlich zum Besitz berechtigten Dokumente | Name und genaue Anschrift des Einlieferes oder der sonstigen Bezugsquellen | Abgangstag | Name, genaue Anschrift des Empfängers oder Art des sonstigen Abgangs |