Viele Tiere, die zu Pelz verarbeitet werden und wurden, sind geschützt und damit nicht frei handelbar. Das bedeutet, dass für diese geschützten Felle bestimmte Voraussetzungen für einen Verkauf erfüllt sein müssen.
Das gilt auch für Pelze, die schon sehr alt sind und noch vor der Anwendung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens erworben wurden.
Ozelotfelle
In den späten 60er und verstärkt in den 70er Jahren wurden Ozelotfelle häufig zu Pelzwaren verarbeitet. Die Felle wurden zur Herstellung von Mänteln, Jacken, Capes, Hüten und auch als Besatz für andere Kleidungsstücke genutzt. 1976 wurde der Ozelot in den Anhängen des Washingtoner Artenschutzübereinkommens gelistet und einem strengen Schutz unterworfen. Die Population dieser Tiere war in Folge des Handels mit den Fellen so stark dezimiert, dass die Art den höchsten Schutzstatuts, WA I erhielt und somit nicht mehr handelbar war. An diesem Schutzstatus hat sich bis heute nichts geändert. Das Handelsverbot für den Ozelot zeigt bis heute seine Wirkung, denn neue Kleidungsstücke werden aus diesen Fellen nicht mehr legal hergestellt.
Was müssen Sie beim Verkauf von streng geschützten Pelzen beachten?
Die auf dem Markt befindlichen Kleidungsstücke sind fast ausschließlich Altbestand. Sie wurden gefertigt, bevor der Ozelot durch das Washingtoner Artenschutzübereinkommen unter Schutz gestellt wurde. Die Erstlistung erfolgte am 20. Juni 1976. Für diese Gegenstände kann - unter besonderen Voraussetzungen - eine Ausnahme vom Vermarktungsverbot erteilt werden.
Vermarktungsgenehmigung
Die Ausnahme vom Vermarktungsverbot wird nur erteilt nach einer genauen Prüfung des Vorerwerbs. Es wird geprüft, ob das Kleidungsstück nachweislich aus Fellen gefertigt wurde, welche vor Unterschutzstellung des Ozelots rechtmäßig der Natur entnommen wurden. Ist diese Prüfung positiv verlaufen, so stellt die Untere Landschaftsbehörde eine Vermarktungsgenehmigung für dieses Kleidungsstück aus. Damit darf es dann legal veräußert werden.
Grundsätzlich läßt sich sagen, dass fast alle Katzenfelle, die gefleckt sind vom Aussterben bedroht sind und daher streng geschützt sind. Hierzu zählen neben dem Ozelot, Leopard, Gepard, Jaguar, Serval, Kleinfleckenkatze, Pardelluchs, Eurasischer Luchs und weitere.
Eine Vermarktung oder auch ein Anbieten zum Verkauf, von in Anhang I des Washingtoner Artenschutzübereinkommens und Anhang A der EG-Verordnung 338/97 gelisteten Exemplaren ohne eine Vermarktungsgenehmigung ist verboten! Dies kann zu einer Beschlagnahme oder Einziehung des Artikels seitens der zuständigen Behörde führen.
Luchsfelle
Produkte aus Luchsfellen finden sich nach wie vor in den Pelzgeschäften. Dabei handelt es sich aber nicht um den streng geschützten eurasischen Luchs oder Pardelluchs, nach den Anhängen WA I , Anhang A. Es sind vielmehr Felle des Rotluchses oder des Canadischen Luchses, die zu Kleidungsstücken in der Pelzbranche verarbeitet werden. Das Fell des Rotluchses wird auch als Bobcat oder Luchskatze im Handel geführt. Diese beiden Luchsarten sind im Anhang II des Washingtoner Artenschutzübereinkommens und Anhang B der EU-Verordnung 338/97 gelistet. Dies bedeutet, die Herkunft des Fells muss nachgewiesen werden!
Herkunftsnachweis
Der Herkunftsnachweis wird über die Kopie der Einfuhrgenehmigung des Ursprungslandes erbracht. Wenn dieser Nachweis nicht vorhanden ist, kann auch dies eine Beschlagnahme oder Einziehung des Artikels durch die zuständige Behörde nach sich ziehen!
Kontakt
Bei Fragen können Sie sich gerne an die Untere Landschaftsbehörde, Sachgebiet Handelsartenschutz wenden:
| Stadtbezirke | Telefonnummer |
| Innenstadt, Rodenkirchen und Porz | 0221/ 221-34142 |
| Nippes, Chorweiler und Kalk | 0221/ 221-36540 |
| Lindenthal, Ehrenfeld und Mülheim | 0221/ 221-24877 |