Zahlreiche tropische Holzarten sind nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen, WA und der EG-Verordnung Nr.338/97 geschützt. Hölzer, die den WA Schutz II und im Anhang B der EG-Verordnung gelistet sind, unterliegen der Nachweispflicht. Diese besagt, dass derjenige, der innerhalb Deutschlands oder der Europäischen Union mit diesen Hölzern handelt, die rechtmäßige Einfuhr nachweisen muss.
Holzhandel
Für den Holzhandel gilt, dass dieser Nachweis vor Ort mit der Kopie der Einfuhrgenehmigung geführt wird. Das Holz oder die daraus gefertigten Produkte, die an Endverbraucher verkauft werden, unterliegen ebenfalls der Nachweispflicht. Als Händlerin oder Händler müssen Sie daher auf der Rechnung für den Weiterverkauf innerhalb der Europäischen Union die Nummer und das Ausstellungsdatum der Einfuhrgenehmigung, das Ursprungsland, die Nummer und das Ausstellungsdatum des Cites-Exportdokumtentes sowie den wissenschaftlichen Artnamen vermerken.
Verbraucherinnen, Verbraucher
Auch für Sie gilt die Nachweispflicht. Beispielsweise, wenn Sie einen Gegenstand aus geschütztem Holz auf einem Flohmarkt oder über ein Online- Portal veräußern möchten. Die dafür vorgesehen Unterlagen (Rechnung mit den Nachweisen zur Einfuhrgenehmigung, CITES-Exportdokument, Ursprungsland und wissenschaftlicher Artname) müssen Sie beifügen. Damit kann der Nachweis der rechtmäßigen Einfuhr lückenlos erbracht werden.