Wer Produkte aus Tropenholz erwirbt oder damit Handel betreibt, muss sich darüber im Klaren sein, dass diese Produkte dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen und der EG-Verordnung Nr.338/97 unterliegen. Derzeit sind zahlreiche tropische Holzarten geschützt.
Streng geschützte Holzarten
Beispiel - Dalbergia nigra, Rio-Palisander
Eine dieser streng geschützten Holzarten ist Dalbergia nigra oder Rio-Palisander. Bereits 1992 wurde sie in die höchste Schutzstufe des Washingtoner Artenschutzübereinkommens aufgenommen. Rio-Palisander zählt mit zu den wertvollsten Hölzern Brasiliens. Es kommt nur im atlantischen Regenwald im Osten Brasiliens vor und die Abnahme der natürlichen Bestände ist sehr hoch. Kommerzielle Anpflanzungen im größeren Stil gibt es bis heute nicht.
Aus diesem Holz wurden und werden häufig Musikinstrumente, insbesondere Gitarren gefertigt. Oftmals besteht nur das Griffbrett, manchmal auch der gesamte Korpus des Instrumentes aus Rio-Palisander. Aber auch wertvolle Flöten, Trommeln, Heimorgeln, Fagotts oder Oboen können aus Dalbergia nigra gefertigt sein.
Die Handelsauflagen bestehen seit mehr als 20 Jahren, dennoch werden sie von den Herstellern oftmals ignoriert. Es ist unverständlich, dass mit diesem seltenen Holz weiter gehandelt wird, obwohl es hierzu sehr gute Alternativen gibt
Bei diesen streng geschützten Hölzern nach WA I, Anhang A darf ohne eine EU-Vermarktungsgenehmigung innerhalb der Europäischen Union kein Verkauf stattfinden. Soll eine Vermarktung außerhalb der Europäischen Union stattfinden, so muss zuvor das Bundesamt für Naturschutz eine Wiederausfuhrbescheinigung erteilen.
Geschützte Holzarten
Zu den geschützten Arten aus Tropenholz zählen beispielsweise Ramin, Meranti, Bankirai, Wenge und Merbau. Gängige Artikel sind etwa Leisten für Bilderrahmen, Pinselstile oder Holzjalousien aus Ramin, Sperrholz aus Meranti, Teak und Bankirai für den Außenbereich und Garten sowie Wenge und Merbau die als Parkett verarbeitet werden.
Vorgaben für Gewerbe und Private
Die meisten geschützten Hölzer unterliegen der Nachweispflicht. Diese besagt, dass derjenige, der innerhalb Deutschlands und der Europäischen Union mit diesem Holz handelt, die rechtmäßige Einfuhr nachweisen muss.
Für den Holzhandel besteht zusätzlich zu der aufgeführten Regelung noch die Pflicht der Buchführung nach § 6 Bundesartenschutzverordnung. Die Buchführung muss täglich und in dauerhafter Form erfolgen. Ein Muster der Buchführung können Sie dem folgenden Link entnehmen:
Weitere Informationen
Eine ausführliche Liste der geschützten Hölzer finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Naturschutz. Dort können Sie auch den Schutzstatus des jeweiligen Holzes abrufen.
Einfuhr von Holz geschützer Arten, Bundesamt für NaturschutzAls Verbraucherin, Verbraucher sollte man sich vor dem Kauf fragen, ob es unbedingt ein Artikel aus Tropenholz sein muss. Gute Alternativen stellen heimische Hölzer, wie beispielsweise die Robinie dar. Weitere Informationen können Sie dem folgenden Link entnehmen.
Holzaustauschliste, OroVerde - Die Tropenwaldstiftung