Für das Vermitteln von Abfällen benötigen Sie eine Genehmigung, soweit Sie als Maklerin oder Makler nicht im Besitz der Abfälle sind, sondern lediglich für Dritte die Verbringung der Abfälle gewerbsmäßig vermitteln. Grundlage dafür ist § 50 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Bei der Prüfung kommt es ebenfalls auf die Zuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragsstellers an.

Sie benötigen keine Maklergenehmigung, wenn Sie ein Entsorgungsfachbetrieb sind und die beabsichtigte Tätigkeit unter Beifügung des Nachweises der Fachbetriebseigenschaft bei uns angezeigt haben.

Weitere Informationen zur Maklergenehmigung

Welche Unterlagen Sie für die Maklergenehmigung benötigen, erfahren Sie hier: