Abfälle werden entsprechend ihrem Gefährdungspotenzial durch die Verordung über das Europäische Abfallverzeichnis in die Kategorien "gefährliche Abfälle" oder "nicht gefährliche Abfälle" eingeordnet. Nach der jeweiligen Einordnung eines Abfalls bestimmt sich der Umfang und Intensität der Nachweisführung.

Nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) haben Erzeugerinnen, Erzeuger, Besitzerinnen, Besitzer, Sammlerinnen, Sammler, Beförderinnen, Beförderer und Entsorgerinnen, Entsorger von gefährlichen Abfällen sowohl der zuständigen Behörde gegenüber als auch untereinander die ordnungsgemäße Entsorgung der gefährlichen Abfälle nachzuweisen.

Das Nachweisverfahren gilt ab einer bestimmten Mengenschwelle für gewerbliche Abfallerzeugerinnen, Abfallerzeuger, Beförderinnen, Beförderer sowie für Entsorgerinnen, Entsorger und ist in der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung) festgelegt.

Entsorgungsnachweise, Begleitschein und Übernahme dokumentieren den Weg des gefährlichen Abfalls von der Abfallerzeugung über den Transport bis hin zur Entsorgung.

Elektronisches Abfallnachweisverfahren

Bereits seit dem 1. April 2010 hat das elektronische Abfallnachweisverfahren die Nachweisführung in Papierform abgelöst. Die elektronische Nachweisführung für die Entsorgung gefährlicher Abfälle ist nach der Nachweisverordnung Pflicht. Das bedeutet, Entsorgungsnachweise, Sammelentsorgungsnachweise, Begleitscheine und Register werden digital erstellt, signiert und versendet.

Registerpflichten

Registerpflichten werden durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und die Nachweisverordnung (NachwV) geregelt. Nach § 49 Kreislaufwirtschaftsgesetz haben Betreiber von Entsorgungs- und Verwertungsanlagen sowie Erzeugerinnen, Erzeuger, Besitzerinnen, Besitzer, Einsammlerinnen, Einsamler und Beförderinnen, Beförderer sowie Händlerinnen, Händler und Makler gefährlicher Abfälle ein Register zu führen. Auch Betreiber von Entsorgungs- und Verwertungsanlagen, in denen nicht gefährliche Abfälle entsorgt werden, haben ein Register zu führen. Die Registerpflichten gelten nicht für private Haushalte.

Die zuständige Überwachungsbehörde kann verlangen, dass ihr die Register vorzulegen oder Angaben aus diesen Registern mitzuteilen sind.

Weitere Informationen

Abfallerzeugernummer

Gesetzliche Grundlagen

Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung)
Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis, Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV