Wer sich ehrenamtlich engagiert, übernimmt Verantwortung für andere und stärkt damit das gesellschaftliche Miteinander in Köln.
Damit freiwilliges Engagement gut gelingen kann, finden Sie hier wichtige Informationen zu rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen. Dazu gehören unter anderem Hinweise zum Versicherungsschutz, zu Führungszeugnissen, Steuerfreibeträgen, Fortbildungen sowie zu Freistellungs- und Unterstützungsangeboten für Engagierte.
Hinweise zum Versicherungsschutz
Viele Menschen in Köln engagieren sich ehrenamtlich für andere und übernehmen Verantwortung für unsere Stadtgesellschaft. Damit Ehrenamtliche bei ihrer Tätigkeit abgesichert sind, bietet das Land Nordrhein-Westfalen unter bestimmten Voraussetzungen einen Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz für freiwillig Engagierte an, sofern keine andere Versicherung greift.
Weiterführende Informationen finden Sie im Flyer "Sicherheit im Ehrenamt" des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen:
Ehrenamtlich Tätige, die sich in städtischen Einrichtungen beziehungsweise für Menschen in städtischen Einrichtungen bürgerschaftlich engagieren, sind durch uns unfall- und haftpflichtversichert.
Sie benötigen ein Führungszeugnis?
Um Kinder und Jugendliche besser zu schützen, kann für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten im Kinder- und Jugendbereich die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses erforderlich sein.
Dies gilt insbesondere dann, wenn Ehrenamtliche Minderjährige beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder regelmäßig Kontakt zu ihnen haben. Grundlage hierfür sind insbesondere § 72a SGB VIII sowie § 30a Bundeszentralregistergesetz.
Für ehrenamtlich Tätige kann das erweiterte Führungszeugnis gebührenfrei beantragt werden. Zuständig hierfür ist das Bundesamt für Justiz. Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist grundsätzlich, dass die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeübt wird. Eine Aufwandsentschädigung, die Erstattung von Fahrtkosten oder ähnliche kleinere Vergünstigungen stehen der Gebührenbefreiung in der Regel nicht entgegen.
Für die Beantragung muss außerdem eine schriftliche Bestätigung der gemeinnützigen Organisation oder Trägereinrichtung vorgelegt werden. Darin muss bestätigt werden, dass das erweiterte Führungszeugnis für die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit benötigt wird und die Voraussetzungen nach § 30a Bundeszentralregistergesetz vorliegen.
Ein entsprechendes Formular stellen wir Ihnen nachfolgend zur Verfügung.
Steuerfreibetrag für Engagierte – Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale
Die Ehrenamtspauschale ist ein persönlicher Steuerfreibetrag in Höhe von 960 Euro pro Jahr. Der Betrag wurde zum 1. Januar 2021 zunächst von 720 Euro auf 840 Euro angehoben und gilt seit dem 1. Januar 2025 in Höhe von 960 Euro.
Mit diesem Freibetrag haben gemeinnützige Vereine, Stiftungen und andere steuerbegünstigte Organisationen die Möglichkeit, ehrenamtlich engagierte Personen finanziell zu honorieren, ohne dass für diesen Betrag grundsätzlich Einkommensteuer oder Sozialabgaben anfallen. Die Auszahlung erfolgt daher in der Regel steuer- und sozialabgabenfrei.
Voraussetzung ist jedoch, dass die Zahlung rechtlich zulässig geregelt ist. Die Ehrenamtspauschale darf nur gezahlt werden, wenn dies durch die Satzung, einen Beschluss des zuständigen Vereinsorgans oder eine vertragliche Vereinbarung ausdrücklich erlaubt ist.
Wichtig ist außerdem: Die Ehrenamtspauschale wird nicht automatisch gewährt. Steuerfrei erhalten kann sie nur, wer einen tatsächlichen und nachweisbaren Anspruch auf die Zahlung hat. Es ist also nicht möglich, den Freibetrag allein wegen einer ehrenamtlichen Tätigkeit eigenständig steuerlich geltend zu machen. Die steuerfreie Vergütung muss dem Vereinsmitglied aktiv zuerkannt werden.
Sind Ehepaare beide ehrenamtlich tätig und erfüllen jeweils die Voraussetzungen, kann jede Person den Freibetrag separat in Anspruch nehmen.
Die Übungsleiterpauschale unterscheidet sich von der Ehrenamtspauschale dadurch, dass sie nur für bestimmte Tätigkeiten gilt. Dazu zählen insbesondere übungsleitende, ausbildende, erzieherische, betreuende oder künstlerische Tätigkeiten sowie die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Die Übungsleiterpauschale beträgt derzeit 3.300 Euro (seit 2026).
Rechtsgrundlagen sind insbesondere § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz.
Freistellung und Sonderurlaub für die Ausübung eines Ehrenamtes
Wer ehrenamtlich tätig ist und gleichzeitig in einem Arbeitsverhältnis steht, stellt sich häufig die Frage, ob dafür ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeit besteht. Gemeint ist damit eine bezahlte oder unbezahlte Freistellung, also sogenannter Sonderurlaub.
Grundsätzlich gilt: Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung für ehrenamtliche Tätigkeiten gibt es in Deutschland nicht. Arbeitgeber*innen müssen Beschäftigte daher normalerweise nicht für ein Ehrenamt freistellen. Viele Arbeitgeber*innen unterstützen ehrenamtliches Engagement jedoch freiwillig und ermöglichen flexible Arbeitszeiten oder Sonderurlaub.
Anders ist dies bei bestimmten Ehrenämtern, die im besonderen öffentlichen Interesse liegen. In einigen Bereichen bestehen gesetzliche Freistellungsansprüche. Dies betrifft insbesondere Tätigkeiten, bei denen die ehrenamtlich engagierten Personen wichtige Aufgaben für die Allgemeinheit übernehmen. Dazu gehören unter anderem:
- Ehrenamtliche Richter*innen (sogenannte Schöffen)
- Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr (Brandschutzgesetz NRW)
- Freiwillige Helfer*innen beim Technischen Hilfswerk (THW-Gesetz)
- Ehrenamtliche Helfer*innen im Katastrophenschutz
- Gemeinderatsmitglieder (§ 44 der Gemeindeordnung NRW)
- Ehrenamtlich tätige Mitglieder in Prüfungsausschüssen
Die jeweiligen Gesetze regeln im Detail, ob die Freistellung bezahlt oder unbezahlt erfolgt und unter welchen Voraussetzungen sie gewährt wird.
Für ehrenamtliche Tätigkeiten in privaten Vereinen oder Initiativen besteht dagegen grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch auf Freistellung durch den Arbeitgeber.
Freistellung in der Jugendarbeit
In Nordrhein-Westfalen können ehrenamtlich Tätige unter bestimmten Voraussetzungen Sonderurlaub für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen erhalten. Dies gilt zum Beispiel für leitende, betreuende oder helfende Tätigkeiten bei Ferienfreizeiten oder Jugendlagern. Voraussetzung ist in der Regel, dass die Person mindestens 16 Jahre alt ist. Die Freistellung kann bis zu acht Arbeitstage pro Kalenderjahr umfassen. Grundlage ist das Sonderurlaubsgesetz NRW. Der Sonderurlaub ist grundsätzlich unbezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Verdienstausfall ausgeglichen werden.
Regelungen für Beamt*innen
Für Bundesbeamt*innen gelten besondere Vorschriften zum Sonderurlaub. Die Sonderurlaubsverordnung des Bundes regelt unter anderem Freistellungen für Fortbildungen, Tagungen oder Veranstaltungen im staatspolitischen, kirchlichen oder sportlichen Bereich. Außerdem kann nach den beamtenrechtlichen Regelungen unbezahlter Sonderurlaub für ein Freiwilliges Soziales Jahr oder ein Freiwilliges Ökologisches Jahr gewährt werden. Für Beamt*innen der Länder und Kommunen gelten jeweils die Regelungen der einzelnen Bundesländer. In Nordrhein-Westfalen sind dies insbesondere die Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW sowie weitere beamtenrechtliche Vorschriften. Häufig haben die dienstlichen Aufgaben Vorrang. Gleichzeitig gibt es besondere Regelungen etwa für Tätigkeiten in der Gefahrenabwehr, in Schulen oder in der Jugendarbeit.
Freistellung zur Pflege von Angehörigen
Beschäftigte haben nach dem Pflegezeitgesetz unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine kurzfristige Freistellung, wenn ein naher Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird. Die kurzfristige Arbeitsverhinderung beträgt bis zu zehn Arbeitstage pro pflegebedürftige Person und Kalenderjahr. Als pflegebedürftig gelten Personen mit mindestens Pflegegrad 1 nach dem Sozialgesetzbuch XI. Während dieser Zeit besteht in der Regel kein Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegeversicherung beantragt werden. Nahe Angehörige sind zum Beispiel:
• Ehepartner*innen und Lebenspartner*innen
• Eltern, Schwiegereltern und Großeltern
• Kinder, Enkelkinder sowie Pflege und Adoptivkinder
• Geschwister und Schwiegerkinder
Darüber hinaus regelt § 3 Pflegezeitgesetz einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung für die Pflege naher Angehöriger über einen längeren Zeitraum. Dieser Anspruch besteht in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten und ist grundsätzlich auf bis zu sechs Monate begrenzt. Während der Pflegezeit besteht besonderer Kündigungsschutz.
Familienpflegezeit: Das Familienpflegezeitgesetz ermöglicht eine längerfristige Vereinbarkeit von Beruf und Pflege. Beschäftigte können ihre Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum reduzieren, um Angehörige zu pflegen. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht darauf ein gesetzlicher Anspruch. Dieser gilt in der Regel in Unternehmen mit mehr als 25 Beschäftigten. Während der Familienpflegezeit wird grundsätzlich nur das reduzierte Arbeitsentgelt gezahlt. Zusätzlich können zinslose staatliche Darlehen beantragt werden.
Freistellung zur Fortbildung
Ein eigener gesetzlicher Anspruch auf Freistellung für Fortbildungen im Ehrenamt besteht grundsätzlich nicht.
Unabhängig davon haben Arbeitnehmer*innen in den meisten Bundesländern Anspruch auf Bildungsurlaub bzw. Arbeitnehmerweiterbildung. In Nordrhein-Westfalen gilt hierfür das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW. Beschäftigte können in der Regel bis zu fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr für anerkannte Weiterbildungen freigestellt werden. Dabei muss es sich nicht zwingend um berufliche Fortbildungen handeln.
Fortbildungen für Ehrenamtliche
Wenn Sie in einem Ehrenamt tätig werden wollen, verhelfen Ihnen zahlreiche Institutionen mit überwiegend kostenlosen Einsteigerkursen zu einem guten Start. Neben der Vermittlung des notwendigen Basiswissens umfassen die Angebote auch alle Arten von Fort- und Weiterbildungen, so dass Sie immer auf dem neuesten Stand bleiben. Sie sollten zudem nicht die motivierende Wirkung unterschätzen, die das Kennlernen anderer Ehrenamtlicher und der gegenseitige Austausch im Rahmen dieser Kurse mit sich bringt.
Beispielhaft haben wir drei Institutionen ausgewählt, die für Ehrenamtliche ein interessantes und umfassendes Fortbildungsprogramm anbieten:
Freiwilligendienst
Ein Freiwilligendienst in Deutschland ist unter anderem als Freiwilliges Soziales Jahr, kurz FSJ, als Freiwilliges Ökologisches Jahr, kurz FÖJ, oder als Bundesfreiwilligendienst, kurz BFD, möglich. Für ein FSJ oder FÖJ muss die Vollzeitschulpflicht erfüllt sein. Je nach Bundesland ist das in der Regel nach neun oder zehn Schuljahren der Fall. Außerdem dürfen Teilnehmende das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Der Bundesfreiwilligendienst steht ebenfalls Menschen offen, die ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben. Eine obere Altersgrenze gibt es dort nicht. Menschen ab 27 Jahren können den Bundesfreiwilligendienst daher ebenfalls leisten. Dabei gelten für Freiwillige ab 27 Jahren teilweise besondere Regelungen, etwa bei der Seminarteilnahme.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Landes NRW: