Große Sonderbauten sind Gebäude, bauliche Anlagen und Einrichtungen, an die aufgrund ihrer Größe, ihrer Nutzungsart oder hoher Besucherzahlen höhere bautechnische Anforderungen gestellt werden. Dazu gehören zum Beispiel Büro- und Verwaltungsgebäude, Hotels, Schulen, Großgaragen, große Gewerbebetriebe. Eine Auflistung aller großen Sonderbauten finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
Notwendige Unterlagen
Für Anträge, die große Sonderbauten betreffen, benötigen Sie immer die Hilfe einer entwurfsverfassenden Person mit Bauvorlageberechtigung. Dies sind Architekt*innen, die in der Architektenliste der Architektenkammer NRW gelistet sind und vereinzelt Ingenieur*innen, wenn diese eine Bauvorlagenberechtigung besitzen.
Einige Bauvorlagen müssen Sie zu jedem Antrag einreichen. Weitere können erforderlich sein, das ist abhängig vom jeweiligen Bauvorhaben:
Wie stelle ich einen Antrag?
Den Bauantrag stellen Sie digital bei uns mit allen erforderlichen Unterlagen, den Bauvorlagen. Dafür laden Sie die vollständigen Bauvorlagen beim Bauportal.NRW hoch, an das wir angebunden sind. Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Infoseite "Bauanträge digital stellen".
Liste der großen Sonderbauten
Aufzählung großer Sonderbauten gemäß § 50, Absatz 2, Bauordnung Nordrhein-Westfalen 2018:
- Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Absatz 3 Satz 2 von mehr als 22 Meter)
- bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 Meter
- Gebäude mit mehr als 1.600 m² Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung; ausgenommen Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen sowie Wohngebäude
- Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 2 000 m² haben
- Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3.000 m² Geschossfläche
- Versammlungsstätten a) mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Personen fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben, b) im Freien mit Szenenflächen oder Freisportanlagen mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind, und insgesamt mehr als 1.000 Personen fassen
- Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 200 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1.000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Betten und Vergnügungsstätten
- Krankenhäuser
- Wohnheime
- Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, sonstige Einrichtungen zur Unterbringung und Pflege von Personen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich der Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder, § 47 Absatz 5 gilt entsprechend
- Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen
- Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug
- Camping- und Wochenendplätze
- Freizeit- und Vergnügungsparks
- Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen
- Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 9 Meter
- bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist
- Garagen mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche.
Glossar Bauen
Das Bauwesen und das Baurecht enthalten viele Fachbegriffe. Wir haben zu etlichen kurze Erklärungen für Sie zusammengestellt. Sowohl die Liste der Wörter als auch deren Erklärungen können nicht vollständig und auch nicht rechtsverbindlich sein.
Sie haben Fragen?
Hier beantworten wir Ihnen häufig gestellte Fragen.
Gebühren
Die Höhe hängt vom Einzelfall ab und kann sich auch durch Zu- und Abschläge verändern, beträgt jedoch mindestens 50 Euro. Sie hängt unter anderem vom Rauminhalt und dem Rohbauwert Ihres Vorhabens ab. Bei Neuerrichtungen oder Erweiterungen wird folgende Formel angewendet:
Rohbauwert (Tabelle Z 201, Anlage 1) x umbauter Raum (Bruttorauminhalt in Kubikmeter) x Sechs- oder Zehntausendstel (je nach Gebäudeart)
Baulasten, Befreiungen, Abweichungen, Beteiligung weiterer Ämter und anderes werden gesondert berechnet.
Die Gebühr wird auf Basis der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen errechnet. Einen Link zur Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen finden Sie unter "Rechtliche Voraussetzungen", maßgeblich ist die Tarifstelle 02 (Teil I und II).
Rechtliche Voraussetzungen
Die Anforderungen an Bauvorlagen werden in der Verordnung über bautechnische Prüfungen geregelt (BauPrüfVO).
BauPrüfVO auf Recht.nrw.de Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-WestfalenKontakt und Erreichbarkeit
- Anschrift
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Antragsberatung der Bauaufsicht
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln -
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- Telefon
- 0221 / 221-33363 - Montag bis Freitag, 8 bis 12 Uhr
- Telefax
- 0221 / 221-22567
- Sicheres Formular
- E-Mail:
- E-Mail an Antragsberatung der Bauaufsicht
Anfahrt
Stadtbahn-Linien 1 und 9 (Haltestelle Bahnhof Deutz/Messe)
Stadtbahn-Linien 3 und 4 (Haltestelle Bahnhof Deutz/LANXESS arena)
Bus-Linien 153 und 156 (Haltestelle Bahnhof Deutz/LANXESS arena)
S-Bahn Linien S 6, S 11, S 12, S 13 sowie Deutsche Bahn (Haltestelle Bahnhof Deutz/Messe)