Große Sonderbauten sind Gebäude, bauliche Anlagen und Einrichtungen, an die aufgrund ihrer Größe, ihrer Nutzungsart oder hoher Besucherzahlen höhere bautechnische Anforderungen gestellt werden. Dazu gehören zum Beispiel Büro- und Verwaltungsgebäude, Hotels, Schulen, Großgaragen, große Gewerbebetriebe. Eine Auflistung aller großen Sonderbauten finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
Notwendige Unterlagen
Für Anträge, die große Sonderbauten betreffen, benötigen Sie immer die Hilfe einer entwurfsverfassenden Person mit Bauvorlageberechtigung. Dies sind Architekt*innen, die in der Architektenliste der Architektenkammer NRW gelistet sind und vereinzelt Ingenieur*innen, wenn diese eine Bauvorlagenberechtigung besitzen.
Einige Bauvorlagen müssen Sie zu jedem Antrag einreichen. Weitere können erforderlich sein, das ist abhängig vom jeweiligen Bauvorhaben:
Wie stelle ich einen Antrag?
Den Bauantrag stellen Sie digital bei uns mit allen erforderlichen Unterlagen, den Bauvorlagen. Dafür laden Sie die vollständigen Bauvorlagen beim Bauportal.NRW hoch, an das wir angebunden sind. Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Infoseite "Bauanträge digital stellen".
Liste der großen Sonderbauten
Aufzählung großer Sonderbauten gemäß § 50, Absatz 2, Bauordnung Nordrhein-Westfalen 2018:
1. Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Absatz 3 Satz 2 von mehr als 22 Metern),
2. bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 Metern, ausgenommen solche, die nach § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) verfahrensfrei gestellt sind,
3. Gebäude mit mehr als 1.600 Quadratmetern Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung; ausgenommen Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen sowie Wohngebäude,
4. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer inneren Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2.000 Quadratmetern haben,
5. Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3.000 Quadratmetern Geschossfläche,
6. Versammlungsstätten
a) mit Versammlungsräumen, die einzeln für mehr als 200 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind oder mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt für mehr als 200 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,
b) im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und deren Besucherbereich für mehr als 1.000 Besucherinnen und Besucher bestimmt ist, sowie solche Versammlungsstätten im Freien, die für mehr als 5.000 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind, und
c) Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind, und die jeweils für insgesamt mehr als 5.000 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind,
7. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 200 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1.000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Betten, Vergnügungsstätten sowie Wettbüros,
8. Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten
a) einzeln für mehr als sechs Personen oder
b) für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind, oder
c) einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als zwölf Personen bestimmt sind,
9. Krankenhäuser,
10. Wohnheime,
11. Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder,
12. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,
13. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,
14. Camping- und Wochenendplätze,
15. Freizeit- und Vergnügungsparks,
16. Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 9 Metern,
17. bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist,
18. Garagen mit mehr als 1.000 Quadratmetern Nutzfläche.
Glossar Bauen
Das Bauwesen und das Baurecht enthalten viele Fachbegriffe. Wir haben zu etlichen kurze Erklärungen für Sie zusammengestellt. Sowohl die Liste der Wörter als auch deren Erklärungen können nicht vollständig und auch nicht rechtsverbindlich sein.
Sie haben Fragen?
Hier beantworten wir Ihnen häufig gestellte Fragen.
Gebühren
Die Gebühr wird auf Basis der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen errechnet. Maßgeblich ist die Tarifstelle 02 (Teil I und II).
Die Gebühr beträgt mindestens 50 Euro. Die Höhe hängt unter anderem vom Rauminhalt und dem Rohbauwert Ihres Vorhabens ab.
Bei Neuerrichtungen oder Erweiterungen wird folgende Formel angewendet: Rohbauwert (Tabelle Z 201, Anlage 1) x umbauter Raum (Bruttorauminhalt in Kubikmeter) x Sechs- oder Zehntausendstel (je nach Gebäudeart)
Baulasten, Abweichungen und Ähnliches werden gesondert berechnet.
Rechtliche Voraussetzungen
Die Anforderungen an Bauvorlagen werden in der Verordnung über bautechnische Prüfungen geregelt (BauPrüfVO).
BauPrüfVO NRW - Verordnung über bautechnische Prüfungen Nordrhein-Westfalen BauO NRW 2018 - Bauordnung für das Land Nordrhein-WestfalenKontakt und Erreichbarkeit
- Anschrift
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Antragsberatung der Bauaufsicht
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln -
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- Telefon
- 0221 / 221-33363 - Montag bis Freitag, 10 bis 12 Uhr
- Telefax
- 0221 / 221-22567
- Sicheres Formular
- E-Mail:
- E-Mail an Antragsberatung der Bauaufsicht
Anfahrt
Stadtbahn-Linien 1 und 9 (Haltestelle Bahnhof Deutz/Messe)
Stadtbahn-Linien 3 und 4 (Haltestelle Bahnhof Deutz/LANXESS arena)
Bus-Linien 153 und 156 (Haltestelle Bahnhof Deutz/LANXESS arena)
S-Bahn Linien S 6, S 11, S 12, S 13 sowie Deutsche Bahn (Haltestelle Bahnhof Deutz/Messe)