Beschreibung
Große Sonderbauten sind Gebäude, bauliche Anlagen und Einrichtungen, die aufgrund ihrer Größe, ihrer Nutzungsart oder hoher Besucherzahlen ein erhöhtes Gefahrenpotential aufweisen. Dazu gehören zum Beispiel Büro- und Verwaltungsgebäude, Hotels, Schulen, Großgaragen, große Gewerbebetriebe und einige mehr. Alle anderen, also kleineren Gebäude werden im Einfachen Baugenehmigungsverfahren geprüft. Geht es um Anlagen, die nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) beurteilt werden müssen, schauen Sie bitte im Glossar unter dem entsprechenden Stichwort nach.
Bei Anträgen für Gebäude als große Sonderbauten benötigen Sie immer die Hilfe einer entwurfsverfassenden Person mit Bauvorlageberechtigung. Dies sind Architekt*innen, die in der Architektenliste der Architektenkammer NRW gelistet sind und vereinzelt Ingenieur*innen, wenn diese eine Bauvorlagenberechtigung besitzen. Diese Seite richtet sich deshalb in erster Linie an alle mit jener Berechtigung.
Eine komplette Auflistung aller großen Sonderbauten finden Sie weiter unten.
Einige Unterlagen müssen Sie zu jedem Antrag einreichen. Weitere können erforderlich sein, das ist abhängig vom jeweiligen Bauvorhaben. Unter "Benötigt werden" haben wir die Unterlagen aufgelistet, die Sie immer einreichen müssen. Informationen zu allen Bauvorlagen, auch den optionalen, sind auf der Seite "Hinweise zu den Unterlagen" zusammengestellt. Ein "Glossar" und "Häufige Fragen zur Baugenehmigung" soll Sie ebenfalls bei der Antragstellung unterstützen. Alle drei Seiten finden Sie weiter unten verlinkt.
Benötigt werden
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Antragsformular
Gültig ist nur der vorgeschriebene Vordruck. Ist zum Beispiel eine Gesellschaft oder Firma Antragstellerin, müssen Sie immer eine natürliche Person mit vollem Namen als Vertreter*in angeben. Bitte geben Sie immer die vollständige Bezeichnung des Bauvorhabens an. Das Antragsformular muss von der antragstellenden oder bevollmächtigten Person unterzeichnet sein, außerdem von der entwurfsverfassenden Person. Das Formular finden Sie auf der Seite "Hinweise zu den Unterlagen", der Link ist weiter unten auf dieser Seite.
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Lageplan
Dem Lageplan kommt sowohl bei der Beurteilung des Bauantrages als auch für die spätere Rechtssicherheit der Baugenehmigung eine bedeutende Rolle zu. Er stellt eine eigenständige Bauvorlage und die Gesamtzusammenhänge des Bauvorhabens dar. Es gibt Angaben, die oft in Bauzeichnungen bereits enthalten sind, die aber dennoch auch im Lageplan Pflicht sind.
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Liegenschaftskarte oder Auszug aus dem Liegenschaftskataster
Die Liegenschaftskarte, auch "Auszug aus dem Liegenschaftskataster" oder früher "Flurkarte" genannt, brauchen wir, wenn Sie keinen amtlichen Lageplan vorlegen. Ein Lageplan ist amtlich, wenn er von einem*r Vermessungsingenieur*in, die öffentlich bestellt sein müssen (ÖBVI) erstellt wurde. Die Flurkarte darf nicht älter als sechs Monate sein. Sie erhalten diese beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster.
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Bauzeichnungen
Bitte reichen Sie Grundrisse aller Geschosse, Schnitte und Ansichten im Maßstab 1:100 ein. Weitere Angaben können je nach Vorhaben notwendig sein, ebenso Bestandspläne, wenn Sie zum Beispiel die Erweiterung vorhandener Gebäude planen. Bitte achten Sie unbedingt auf Übereinstimmung der Bauzeichnungen mit dem Lageplan.
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Brandschutzkonzept
Das Brandschutzkonzept ist eine Gesamtbetrachtung des baulichen und abwehrenden Brandschutzes. Sie müssen es bereits mit dem Bauantrag in dreifacher Ausfertigung einreichen. Fehlt das Konzept oder die Unterschrift der entwurfsverfassenden Person auf dem Konzept, so müssen wir den kompletten Bauantrag zurückgeben.
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Baubeschreibungsformular
Auch hier gilt nur der vorgeschriebene Vordruck "Baubeschreibung", den Sie auf der Seite "Hinweise zu den Unterlagen" finden. Benötigen Sie mehr Platz, können Sie aber gerne ein Beiblatt oder mehrere als Anlage beifügen, das dann ebenfalls von der entwurfsverfassenden Person unterschrieben sein muss.
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Rechnerische Nachweise
Hierzu zählen unter anderem die Berechnung der Wohn- und Nutzfläche, der Geschosse und, je nach Fall, außerdem des umbauten Raumes nach DIN 277 und/oder der voraussichtlichen Herstellungskosten. Weitere Nachweise werden bei Vorliegen eines Bebauungsplanes notwendig. Genauere Erläuterungen erhalten Sie auf der Seite "Hinweise zu den Unterlagen".
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Stellplatzberechnung/Stellplatznachweis
In jedem Fall müssen Sie eine Aussage zur Stellplatzsituation auf dem Grundstück treffen. Für fast alle Anträge ist eine Stellplatzberechnung erforderlich. Je nach Bauvorhaben müssen Stellplätze für Fahrzeuge, insbesondere für Personenkraftwagen (Pkw) und Fahrräder, auf dem Grundstück bereitgestellt und im Lageplan eingezeichnet werden. Weiterführende Informationen zur Stellplatzsatzung erhalten Sie unter "Hinweise zu den Unterlagen".
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Statistikbogen
Den Erhebungsbogen für die Baustatistik erhalten Sie über den Server des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg. Sie werden am Bildschirm durch den Bogen geleitet, nach dem Ausfüllen wird eine PDF-Datei erzeugt, die Sie ausdrucken und dann dem Antrag beifügen. Den Link zum Online-Erhebungsbogen finden Sie auf unserer Seite "Hinweise zu den Unterlagen".
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Prüfvermerk
Der Prüfvermerk, oder auch "Auszug aus dem örtlichen Bau- und Planungsrecht", gibt detailliert Auskunft über ein Grundstück. Mit dem Auszug schaffen entwurfsverfassenden Person die sichere Basis für die Grundlagenermittlung gemäß Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Er ist das Fundament der Planung. Er verschafft Klarheit, welche Ämter beteiligt oder ob Gutachten eingeholt werden müssen. Er bietet zu einem frühen Zeitpunkt bereits größtmöglichen Überblick über das Verfahren und damit Planungssicherheit. Auch wird die präzisere Kostenschätzung für das Bauvorhaben erleichtert. Sie sind nicht verpflichtet, uns einen Prüfvermerk vorzulegen, er gehört nicht zu den zwingend geforderten Bauvorlagen. Er sollte nicht älter als drei Monate sein. Sie erhalten ihn beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster.
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Bauvorlageberechtigung
Die Bauvorlagen für Gebäude als große Sonderbauten müssen von einer entwurfsverfassenden Person mit Bauvorlageberechtigung erstellt werden. Der Nachweis der Berechtigung kann beispielsweise durch Kammerstempel, Angabe der Mitgliedsnummer oder Kopie der Mitgliedsurkunde erbracht werden.
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Weitere Bauvorlagen
Je nach Bauvorhaben muss eine Vielzahl weiterer Bauvorlagen zu Ihrem Antrag eingereicht werden. Bitte informieren Sie sich auf unserer Seite "Hinweise zu den Unterlagen".
Hinweise zu den Unterlagen, Häufig gestellte Fragen, Glossar
Übersicht der großen Sonderbauten
Aufzählung großer Sonderbauten gemäß § 50, Absatz 2, Bauordnung Nordrhein-Westfalen 2018:
- Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Absatz 3 Satz 2 von mehr als 22 Meter)
- bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 Meter
- Gebäude mit mehr als 1.600 m² Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung; ausgenommen Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen sowie Wohngebäude
- Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 2 000 m² haben
- Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3.000 m² Geschossfläche
- Versammlungsstätten a) mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben, b) im Freien mit Szenenflächen oder Freisportanlagen mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind, und insgesamt mehr als 1.000 Besucherinnen und Besucher fassen
- Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 200 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1.000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Betten und Vergnügungsstätten
- Krankenhäuser
- Wohnheime
- Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, sonstige Einrichtungen zur Unterbringung und Pflege von Personen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich der Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder, § 47 Absatz 5 gilt entsprechend
- Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen
- Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug
- Camping- und Wochenendplätze
- Freizeit- und Vergnügungsparks
- Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen
- Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 9 Meter
- bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist
- Garagen mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche.
Sie haben Fragen?
Eine verbindliche Klärung Ihres konkreten Vorhabens ist leider erst im Antragsverfahren möglich. Haben Sie vorher Fragen zum Planungsrecht, allgemeine Fragen oder zum Verfahrensablauf? Wir beraten Sie am Telefon, per E-Mail, während der Sprechzeiten der Antragsberatung oder im persönlich vereinbarten Termin.
Vorsprache
Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.
Gebühren
Die Höhe hängt vom Einzelfall ab und kann sich auch durch Zu- und Abschläge verändern, beträgt jedoch mindestens 50 Euro. Sie hängt unter anderem vom Rauminhalt und dem Rohbauwert Ihres Vorhabens ab. Bei Neuerrichtungen oder Erweiterungen wird folgende Formel angewendet:
Rohbauwert (Tabelle Z 201, Anlage 1) x umbauter Raum (Bruttorauminhalt in Kubikmeter) x Sechs- oder Zehntausendstel (je nach Gebäudeart)
Baulasten, Befreiungen, Abweichungen, Beteiligung weiterer Ämter und anderes werden gesondert berechnet.
Die Gebühr wird auf Basis der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen errechnet. Einen Link zur Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen finden Sie unter "Rechtliche Voraussetzungen", maßgeblich ist die Tarifstelle 02 (Teil I und II).
Rechtliche Voraussetzungen
Die Anforderungen an Bauvorlagen werden in der Verordnung über bautechnische Prüfungen geregelt (BauPrüfVO).
BauPrüfVO auf Recht.nrw.de Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-WestfalenWar dieser Artikel hilfreich für Sie?
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Kontakt und Erreichbarkeit
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Antragsberatung der Bauaufsicht
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Bitte beachten Sie, dass für alle Dienstleistungen des Amtes vor Besuch Termine für eine persönliche Vorsprache vereinbart werden müssen.
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