Ausnahmegenehmigungen können wir für Fahrzeuge ohne Umweltplakette oder mit roter Umweltplakette erteilen.

Für Fahrzeuge mit einer gelben Umweltplakette stellen wir keine Ausnahmegenehmigung aus, denn unter bestimmten Voraussetzungen können Sie mit der gelben Umweltplakette die Umweltzone weiterhin befahren:

  • das Fahrzeug wurde vor dem 1. Januar 2008 auf die aktuelle Fahrzeughalterin bzw. auf den aktuellen Fahrzeughalter zugelassen und
  • das Fahrzeug ist technisch nicht nachrüstbar. Eine entsprechende Bescheinigung erteilen amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr. Eine Bescheinigung erhalten Sie außerdem bei TÜVDEKRA, GTÜ oder KÜS und bei Kraftfahrzeugwerkstätten, die zur Untersuchung der Abgase amtlich anerkannt sind. 

Wird mindestens eine Voraussetzung nicht erfüllt, darf das Fahrzeug die Umweltzone nicht befahren.

Benötigte Dokumente

  • Ausgefüllter Antrag

    Den Antrag stellen Sie schriftlich, entweder mit einem Formular, das Sie in der Zulassungsstelle und in den Kundenzentren der Bezirksrathäuser erhalten, oder formlos. Sie können den Antrag auch online stellen. Dafür stehen Ihnen PDF-Formulare im Downloadservice auf dieser Seite zur Verfügung.

Generelle Ausnahmen des Bundesgesetzgebers

Bestimmte Fahrzeuge benötigen keine Umweltplakette und keine Ausnahmegenehmigung:

Fahrzeuge, die keine Plakette und keine Ausnahmegenehmigung benötigen

Allgemeine Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung

Eine Ausnahmegenehmigung kann nur erteilt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. das Fahrzeug wurde vor dem 1. Januar 2008 auf die Fahrzeughalterin oder den Fahrzeughalter zugelassen wurde und
  2. das Fahrzeug ist nachweislich technisch nicht nachrüstbar. Gemäß dem Grundsatz "Nachrüstung vor Ausnahmegenehmigung" ist zunächst zu prüfen, ob das Fahrzeug nachrüstbar ist, um die für den Zugang zu einer Umweltzone erforderliche Schadstoffgruppe zu erreichen. Eine entsprechende Prüfung führen amtlich anerkannte Sachverständige einer technischen Prüfstelle durch. Diese erteilen auch die erforderliche Bescheinigung, falls das Fahrzeug nicht nachgerüstet werden kann.
  3. Außerdem steht der Halterin oder dem Halter des Kraftfahrzeuges für den beantragten Fahrtzweck kein anderes auf sie oder ihn zugelassenes Kraftfahrzeug, das die Zugangsvoraussetzungen einer Umweltzone erfüllt, zur Verfügung und
  4. eine Ersatzbeschaffung ist wirtschaftlich nicht zumutbar.

 

Besondere Voraussetzungen

Alle allgemeinen Voraussetzungen müssen vorliegen. Außerdem muss zusätzlich eine der folgenden "besonderen Voraussetzungen" erfüllt sein, um eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten:

1. Private/gewerbliche Fahrtzwecke

  • Fahrten zum Erhalt und zur Reparatur von technischen Anlagen, zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich der Beseitigung von Wasser-, Gas und Elektroschäden
  • Fahrten für soziale und pflegerische Hilfsdienste
  • Fahrten für notwendige regelmäßige Arztbesuche und Fahrten bei medizinischen Notfällen
  • Quell- und Zielfahrten von Reisebussen
  • Fahrten von Berufspendlerinnen und -pendlern zu ihrer Arbeitsstätte, wenn zum Arbeitsbeginn oder zum Arbeitsende keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar sind.

2. Öffentliche Fahrtzwecke

  • Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern des Lebensmitteleinzelhandels, von Apotheken, Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen sowie von Wochen- und Sondermärkten
  • Fahrten für die Belieferung und Entsorgung von Baustellen, die Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben und Versand von Gütern aus der Produktion, inklusive Werkverkehr, wenn Alternativen nicht zur Verfügung stehen

3. Besondere Voraussetzungen aus sozialen oder kraftfahrzeugbezogenen Gründen

  • Liegen die allgemeinen Voraussetzungen vor, kann beim Vorliegen mindestens einer der nachfolgend aufgeführten Fallgruppen eine Ausnahme von Verkehrsverboten erteilt werden:
  • Schwerbehinderte, die gehbehindert sind und dies durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem eingetragenen Merkzeichen "G" nachweisen oder Personen, die über einen orangefarbenen Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen verfügen und diesen Ausweis bei sich tragen.
  • Sonderkraftfahrzeuge mit besonderer Geschäftsidee, zum Beispiel historische Busse, die für Hochzeitsfahrten und Stadtrundfahrten eingesetzt werden
  • Sonderkraftfahrzeuge mit hohen Anschaffungs- beziehungsweise Umrüstkosten und geringen Fahrleistungen innerhalb der Umweltzone (Schwerlasttransporter, Zugmaschinen von Schaustellern, als Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeuge mit festen Auf-/Einbauten, das heißt, Kraftfahrzeuge, die auf Grund ihres speziellen Einsatzzweckes technische Besonderheiten aufweisen, zum Beispiel Messwagen, Mediensonderfahrzeuge und Werkstattwagen von Handwerksbetrieben
  • Besondere Härtefälle, etwa die Existenzgefährdung eines Gewerbetreibenden durch ein Verkehrsverbot. Solche Härtefälle sind durch eine begründete Stellungnahme einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters zu belegen. Anerkannt werden auch entsprechende Bescheinigungen der Industrie- und Handelskammer beziehungsweise der Handwerkskammer

4. Fuhrparke

Mit der Fuhrparkregelung soll Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden, ihren Fuhrpark schrittweise durch Nachrüstung oder Ersatzbeschaffung an die Kriterien der Umweltzone anzupassen.

Für Unternehmen mit zwei oder mehr Nutzfahrzeugen (Fahrzeugklasse N) oder Reisebussen (Fahrzeugklassen M² und M³), die nicht im ÖPNV eingesetzt werden, werden Ausnahmegenehmigungen für einzelne Fahrzeuge (außer Schadstoffgruppe 1) erteilt, wenn eine bestimmte Anzahl der Fahrzeuge die Kriterien zur Einfahrt in die Umweltzone erfüllt (Ausgleichsfahrzeuge).

Zeitraum                                      Anzahl der möglichen AusnahmenNotwendige
Anzahl der Ausgleichsfahrzeuge
Bis 31. Dezember 201311
Bis 31. Dezember 201412
Bis 31. Dezember 201513

Ausnahmen im Rahmen der Fuhrparkregelung können nur für Fahrzeuge erteilt werden, die vor dem 1. Januar 2008 auf die Halterin, den Halter, das Unternehmen beziehungsweise einen eventuellen Rechtsvorgänger zugelassen wurden. Die Ausnahmegenehmigung ist auf ein Jahr befristet. Sie können sie erneut beantragen, die Genehmigung kann bis maximal zum 31. Dezember 2015 erteilt werden.

5. Busse im Öffentlichen Personennahverkehr

Für Busse der Schadstoffgruppen 2 und 3, die im Linien-/Schülerverkehr eingesetzt sind, werden auf Antrag befristete Ausnahmegenehmigungen erteilt. Dies gilt für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2008 (Schadstoffgruppe 2) beziehungsweise 1. Januar 2011 (Schadstoffgruppe 3) auf die Halterin, den Halter, das Unternehmen beziehungsweise die Rechtsvorgängerin oder den Rechtsvorgänger zugelassen wurden. Für Busse der Schadstoffgruppe 1 werden keine Ausnahmegenehmigungen erteilt.

Die Befreiungen von den Verkehrsverboten sind für Busse der Schadstoffgruppe 2 bis zum 31. Dezember 2012, für Busse der Schadstoffgruppe 3 bis zum 31. Dezember 2015 befristet. Soweit es zur Abdeckung von Spitzenverkehrsleistungen im Schülerverkehr oder bei Großveranstaltungen, zum Einsatz als Reservefahrzeug, im Falle eines nur untergeordneten Leistungsanteils regionaler Linien oder bei Lage des Betriebshofes innerhalb einer Umweltzone erforderlich ist, können über diese Termine hinaus Ausnahmegenehmigungen um maximal 2 Jahre verlängert werden.

6. Wohnmobile

Für Wohnmobile können für die Strecke vom Wohnort bis zur nächsten Autobahnauffahrt Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, wenn

  • das Wohnmobil vor dem 1. Januar 2008 auf die Fahrzeughalterin oder den Fahrzeughalter zugelassen wurde und
  • eine Nachrüstung des Wohnmobils technisch nicht möglich oder mit Kosten von mehr als 4.500 Euro verbunden ist.

Befreiung von Amts wegen

Ausländische Fahrzeuge

Auch ausländischen Fahrzeugen kann, sofern keine Plakette zugeteilt werden kann, bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

Bei Aufenthalten aus touristischen Gründen erhalten Sie keine Ausnahmegenehmigung. Bitte benutzen Sie Bus und Bahn.

Keine Ausnahmegenehmigung

Für Fahrzeuge, die nach dem 1. Januar 2008 zugelassen wurden, können Sie keine Ausnahmegenehmigung mehr beantragen.

Außerdem erhalten

  • Gäste, Besucherinnen und Besucher der Umweltzone,
  • Besucherinnen und Besucher von Abendschulen, Vereinssport oder  Veranstaltungen,
  • Berufstätige mit regulären Arbeitszeiten zu den Fahrzeiten der öffentlichen Verkehrsbetriebe,

keine Ausnahmegenehmigung.

Dies gilt ebenso für Einkaufsfahrten und private Transportfahrten mit Kindern zu Sport und Freizeit.

Verstoß kostet 100 Euro Bußgeld

Wer keine Ausnahmegenehmigung bekommt oder keine gültige Feinstaubplakette am Fahrzeug hat, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit 100 Euro Bußgeld geahndet wird.

Davon ausgenommen sind Fahrzeuge, die keine Genehmigung brauchen.

Fahrzeuge, die ohne Feinstaubplakette und ohne Ausnahmegenehmigung in der Umweltzone fahren dürfen

Vorsprache

Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.

Sie können uns den schriftlichen Antrag per Post oder Fax zusenden. Sie können den Antrag auch online stellen, die PDF-Formulare finden Sie im Download-Service auf dieser Seite.

Gebühren

Bei den Gebühren wird unterschieden nach Quell- oder Zielverkehr. Beim Quellverkehr handelt es sich um Privatpersonen/Gewerbetreibende, die ihre Hauptwohnung oder den Betriebssitz innerhalb der Umweltzone haben. Beim Zielverkehr handelt es sich um Privatpersonen/Gewerbebetriebe, die ihre Hauptwohnung oder den Betriebssitz außerhalb der Umweltzone haben. Weiter unterscheiden sich die Gebühren nach zulässigem Gesamtgewicht sowie nach privater oder gewerblicher Nutzung.

Grundlage ist die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen, Tarifstelle 4.6.3.18.1.

Ausnahmegenehmigung für den Quellverkehr

  • bis 3,5 Tonnen: 15 Euro
  • über 3,5 Tonnen: 30 Euro

Ausnahmegenehmigung Zielverkehr

bis 3,5 Tonnen:

  • Privater Verkehr: 30 Euro
  • Gewerblicher Verkehr: 40 Euro

über 3,5 Tonnen:

  • Privater Verkehr: 60 Euro
  • Gewerblicher Verkehr: 75 Euro

Tagesgenehmigungen

  • bis 3,5 Tonnen: 15 Euro
  • über 3,5 Tonnen: 30 Euro

ab zwei Tagen bis 3,5 Tonnen:

  • Privater Verkehr: 30 Euro
  • Gewerblicher Verkehr: 40 Euro

ab zwei Tagen über 3,5 Tonnen

  • Privater Verkehr: 60 Euro
  • Gewerblicher Verkehr: 75 Euro

Reisebusse mit Jahresplanung: 75 Euro

Ersatzausnahmegenehmigung für alle Fahrzeuge: 5 Euro

Bitte beachten Sie: Auch wenn wir Ihren Antrag ablehnen, fallen drei Viertel dieser Gebühren an. In diesem Fall benachrichtigen wir Sie vorab über die beabsichtigte Ablehnung. Sie können dann entscheiden, ob Sie die Sache kostenfrei auf sich beruhen lassen oder auf den gebührenpflichtigen Ablehnungsbescheid bestehen.

Die Gebühren zahlen Sie bitte ausschließlich bargeldlos, also mit Girocard oder Kreditkarte.

Wenn Sie den Antrag per Post oder Fax stellen, erhalten Sie von uns eine Rechnung und überweisen die Gebühren.

 

Rechtliche Voraussetzungen

Kontakt und Erreichbarkeit

Anschrift
Kfz-Zulassungsstelle Köln
Max-Glomsda-Straße 4
51105 Köln
  • Der Eingangsbereich ist für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
  • Markierte Behindertenparkplätze sind vorhanden.
  • Es ist ein Personenaufzug vorhanden.
  • Die Toiletten sind für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
Zeichenerklärung
Telefon
0221 / 221-26635
Telefax
0221 / 221-26435
Kontakt
Öffnungszeiten

Montag, 7 Uhr bis 14 Uhr
Dienstag, 7 Uhr bis 18 Uhr
Mittwoch, 7 Uhr bis 13 Uhr
Donnerstag, 7 Uhr bis 16 Uhr
Freitag, 7 Uhr bis 13 Uhr

Anfahrt

Stadtbahn-Linie 7 (Haltestelle Poll Salmstraße)
Bus-Linie 159 (Haltestelle Taubenholzweg)
S-Bahn-Linien S 12, S 13, S 19 und Regionalbahn RB 25 (Haltestelle Köln-Trimbornstraße)

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