Zweckentfremdung von öffentlich gefördertem Wohnraum

Mietwohnungen und Genossenschaftswohnungen, egal ob schon bestehend oder neu, unterliegen einem besonderen gesetzlichen Schutz.

Wenn Sie diesen Wohnraum anders als zum Wohnen nutzen lassen möchten, brauchen Sie dafür eine Genehmigung.

Kontakt und Erreichbarkeit

Amt für Wohnungswesen


Ottmar-Pohl-Platz 1
51103 Köln
Telefon:
0221 / 221-24200
Telefax:
0221 / 221-23100
E-Mail:
Amt für Wohnungswesen



Benötigt werden

  • formloser Antrag auf Zweckentfremdung

Wofür brauchen Sie eine Genehmigung ?

Folgende Nutzungen sind die häufigsten Beispiele für Zweckemtfremdung:

  • die Umwandlung in Geschäftsraum, zum Beispiel in ein Büro, eine Praxis, oder für ein Gewerbe,
  • ein Leerstand, der länger als drei Monate andauert,
  • die gewerbliche Vermietung von Zimmern,
  • der Abriss oder die Entkernung des Wohnraums.

Ohne Genehmigung des Amtes für Wohnungswesen dürfen Sie eine Wohnung oder Teile einer Wohnung im öffentlich geförderten Wohnungsbau nicht zu Zwecken einer dauernden Fremdbeherbergung verwenden, insbesondere dürfen Sie nicht gewerblich Zimmer vermieten. Sie dürfen sie ohne Genehmigung auch nicht anders nutzen als zu Wohnzwecken, verboten ist zum Beispiel die Nutzung zu gewerblichen Zwecken. Das Gleiche gilt für bauliche Maßnahmen, durch die eine Wohnung derart verändert wird, dass sie für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist.

Die Antragsberechtigung liegt bei der Eigentümerin oder dem Eigentümer.

Mitteilung bei Verdacht eines Verstoßes

Bei Mitteilung von Verdachtsfällen auf ungenehmigte Zweckentfremdung ist eine schriftliche Meldung an das Amt für Wohnungswesen sinnvoll.

Vorsprache

Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.

Gebühren

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen.

Im Falle einer Genehmigung wird in der Regel die Rückführung der auf die Wohnung entfallenden öffentlichen Mittel sowie die Zahlung einer Abstandssumme verlangt.



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