Wohnungstausch - Tauschbescheinigung
Eine Tauschbescheinigung berechtigt wie ein Wohnberechtigungsschein (WBS) zum Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung, einer Sozialwohnung.
Sie kann ausgestellt werden, wenn Sie zurzeit eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung bewohnen, und die Größe der Wohnung die für Sie maßgebliche Wohnungsgröße überschreitet. Die Tauschbescheinigung wird für eine kleinere Wohnung ausgestellt als die zurzeit bewohnte.
Kontakt und Erreichbarkeit
Wohnberechtigung und Wohnungsvermittlung
Ottmar-Pohl-Platz 1
51103 Köln
- Telefon:
- 0221 / 221-0
- Telefax:
- 0221 / 221-23100
- E-Mail:
- Wohnberechtigung und Wohnungsvermittlung
Benötigt werden
- Antrag Wohnberechtigungsschein
siehe Download-Service - Identitätsnachweis
Personalausweis, soweit Sie nicht in Köln gemeldet sind; Pass bei ausländischen Staatsangehörigen und derenFamilienangehörigen - jetziger Mietvertrag oder Mietbescheinigung
Hinweis zur Tauschbescheinigung
Eine Tauschbescheinigung können Sie mit dem gleichen Vordruck beantragen wie den Wohnberechtigungsschein (WBS) - siehe Downloadservice -. Ihr Einkommen brauchen Sie hierfür nicht nachzuweisen.
Sie können sich mit der Tauschbescheinigung selbst unmittelbar an Eigentümerinnen und Eigentümer öffentlich geförderter Wohnungen wenden. Wenn Sie eine Ihren Wünschen entsprechende kleinere Wohnung gefunden haben und die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer beabsichtigt, mit Ihnen einen Mietvertrag abzuschließen, wird die auf der Rückseite ausgefüllte Tauschbescheinigung bei der städtischen Wohnungsvermittlungsstelle eingereicht. Von dort wird dann, sofern dem keine rechtlichen Gründe entgegenstehen, die Bezugsgenehmigung erteilt.
Vorteil der Tauschbescheinigung ist, dass sie ohne eine Einkommensprüfung ausgestellt wird, mit dem Ziel, insbesondere älteren Menschen den Umzug in eine kleinere Wohnung zu erleichtern. So können größere geförderte Wohnungen wieder für Familien mit Kindern zur Verfügung stehen.
Vorsprache
Nicht zwingend erforderlich, jedoch empfehlenswert.
Gebühren
Für die Ausstellung der Tauschbescheinigung wird keine Gebühr berechnet. Erst bei Bezug einer Tauschwohnung ist eine Gebühr von 20 Euro fällig.
Rechtliche Voraussetzungen
§ 27 Absatz 3 Satz 4 Wohnraumförderungsgesetz:
Der Wohnberechtigungsschein kann in Abweichung von der Einkommensgrenze nach Satz 1 oder 2 mit Geltung für das Gebiet eines Landes erteilt werden, wenn
1. die Versagung für den Wohnungssuchenden eine besondere Härte bedeuten würde oder
2. der Wohnungssuchende durch den Bezug der Wohnung eine andere geförderte Wohnung freimacht, deren Miete, bezogen auf den Quadratmeter Wohnfläche, niedriger ist oder deren Größe die für ihn maßgebliche Wohnungsgröße übersteigt. Die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines ist zu versagen, wenn sie auch bei Einhaltung der nach Satz 1 oder 2 maßgeblichen Einkommensgrenze offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre.
Zu § 27 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 Wohnraumförderungsgesetz:
Wohnungstausch (VV-WoBindG) Ziffer 5.5
Der Wohnungstausch soll unabhängig vom Gesamteinkommen der/des tauschwilligen Wohnungssuchenden durch einen gezielten Ausnahme-Wohnberechtigungsschein ermöglicht werden. Begünstigt werden jedoch nur solche Wohnungssuchende, die eine andere geförderte und bisher berechtigt genutzte Wohnung im Sinne der §§ 50 Absatz 1 Ziffer 1 Wohnraumförderungsgesetz freimachen.
War dieser Artikel hilfreich für Sie?
Ihre Meinung ist uns wichtig:
Falls Ihnen der Artikel nicht weiter geholfen hat, erklären Sie bitte kurz, warum der Artikel nicht hilfreich für Sie war. Das würde uns helfen, unsere Qualitätsstandards zu verbessern.