Wohnberechtigungsschein (WBS)
Mit einem Wohnberechtigungsschein (WBS) können Sie in eine Wohnung ziehen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wird. Ob Sie einen Wohnberechtigungsschein bekommen können, hängt von der Höhe Ihres Einkommens ab.
Er gilt nur für jeweils das Bundesland, in dem er ausgestellt wurde. Ein Wohnberechtigungsschein aus Köln gilt also im gesamten Bereich von Nordrhein-Westfalen.
Kontakt und Erreichbarkeit
Wohnungsvermittlung und Wohnberechtigung
Ottmar-Pohl-Platz 1
51103 Köln
- Telefon:
- 0221 / 221-0
- Telefax:
- 0221 / 221-23100
- E-Mail:
- Wohnungsvermittlung und Wohnberechtigung
Benötigt werden
- Antrag Wohnberechtigungsschein
Bitte verwenden Sie das Formular aus dem Download-Service. - Aktuelle Meldebescheinigung
Wenn Sie nicht in Köln angemeldet sind. Die Meldebescheinigung muss alle Haushaltsangehörigen umfassen. - Aufenthaltsgenehmigung
Ausländische Staatsangehörige und deren Familienangehörige müssen zusammen mit ihrem Pass eine Aufenthalts- oder Niederlassungsgenehmigung vorlegen, die noch mindestens 12 Monate ab dem Tag gültig ist, an dem Sie den Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein stellen. - Einkommenserklärung
Bitte verwenden Sie das Formular aus dem Download-Service. - Einkommensnachweise
Die Nachweise müssen Sie für die letzten 12 Monate vorlegen. Zukünftige Veränderungen des Einkommens, die bereits feststehen, müssen Sie ebenfalls nachweisen. Das könnte zum Beispiel ein Wechsel des Arbeitsplatzes oder der Beginn von Elterngeldzahlung sein. Geeignet sind Lohnbescheinigungen, Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheide oder Rentenanpassungsmitteilungen, Leistungsbescheide der Arbeitsagentur oder des Sozialamtes oder auch Nachweise über erhaltene Unterhaltsleistungen. Bitte informieren Sie sich im Infoblatt unseres Download-Service und im Vordruck 'Einkommenserklärung'. - Sonstige Nachweise
Je nach Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein, damit Ihre persönliche Situation berücksichtigt werden kann, beispielsweise eine Mietkündigung oder ein gerichtliches Räumungsurteil. Bitte sehen Sie im Infoblatt unseres Download-Service nach oder informieren Sie sich vorher telefonisch.
Downloadservice
Einkommensgrenzen
Wie hoch sind Ihre Einkünfte? Sind Sie in einer besonderen Situation, zum Beispiel alleinerziehend, schwerbehindert, jung verheiratet? Diese Punkte verändern die für Sie geltende Einkommensgrenze und die Einkommensberechnung.
Die Einkommensgrenze setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag und eventuellen Zuschlägen. Dieser Grenze wird dann Ihr Jahreseinkommen gegenüber gestellt.
Deshalb: Lassen Sie sich in diesem Punkt unbedingt beraten, damit es möglichst keine Missverständnisse gibt! Die nachfolgenden Informationen sind Anhaltspunkte, an denen Sie sich hier schon einmal orientieren können. Die Details sollten Sie danach persönlich oder telefonisch mit Ihrer Sachbearbeiterin oder Ihrem Sachbearbeiter klären.
Grundbeträge für die Einkommensgrenze
Für Nordrhein-Westfalen gelten seit dem 1. Januar 2009 folgende Grundbeträge für die Einkommensgrenze. Sie wurden festgeschrieben für Haushalte mit einer oder zwei Personen sowie für Haushalte mit mehr als zwei Personen.
| Anzahl Personen | Grundbetrag Einkommensgrenze |
|---|---|
| Ein Erwachsener | 16.860 Euro |
| Zwei Erwachsene | 22.480 Euro |
| Ein Erwachsener und ein Kind unter 18 Jahren | 23.050 Euro |
Haushalte mit mehr als zwei Personen
Hier gibt es den Grundbetrag für zwei Personen, egal, ob für zwei Erwachsene oder für einen Erwachsenen und ein Kind unter 18 Jahren. Für jede weitere Person gibt es einen Mehrbetrag. Ist diese weitere Person ein Kind unter 18 Jahren, erhöht sich der Mehrbetrag noch einmal.
| Haushalt | Grundbetrag Einkommensgrenze |
|---|---|
| Zwei Personen - Grundbetrag | 20.230 Euro |
| Mehrbetrag je Person | 4.620 Euro |
| Mehrbetragszuschlag für Kind unter 18 Jahren | 570 Euro |
Einkommensberechnung
Je nach persönlicher Situation können vom Bruttojahreseinkommen verschiedene Frei- und Abzugsbeträge abgezogen werden. Das sind im Einzelnen:
- Abzugsbeträge
Vom Jahresbruttoeinkommen werden Abzugsbeträge bis zu 30 % insgesamt abgezogen, sofern Steuern und Pflichtbeiträge zu den gesetzlichen Sozialversicherungen geleistet werden. Das sind jeweils 10 % für die Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung sowie für die Zahlung von Steuern vom Einkommen. - Werbungskostenpauschalen
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte sowie Rentnerinnen und Rentner werden die Pauschbeträge als Freibetrag abgezogen, bei nachgewiesenen (Steuerbescheid) erhöhten Werbungskosten auch diese. Genaueres erfragen Sie bitte bei Ihrer Sachbearbeitung. - Schwerbehinderung
Der Freibetrag beträgt 4.500 Euro für jede Person mit 100 Prozent Grad der Behinderung. Dieser Betrag wird auch abgezogen, wenn der Grad der Behinderung 80 Prozent oder mehr beträgt und die Person gleichzeitiger häuslicher Pflege bedarf.
Liegt der Grad der Behinderung bei gleichzeitiger häuslicher Pflegebedürftigkeit unter 80 Prozent, so beträgt der Freibetrag 2.100 Euro pro Person. - Junge Ehepaare
Der Freibetrag beträgt 4.000 Euro, wenn beide Personen jünger als 40 Jahre und weniger als fünf Jahre verheiratet sind. - Erwerbstätige Alleinerziehende
Der Freibetrag beträgt 600 Euro pro Kind unter zwölf Jahren. - Kinder mit eigenem Einkommen
Der Freibetrag beträgt 600 Euro pro Kind zwischen 16 und 25 Jahren. - Unterhaltsverpflichtete
Abgezogen werden die Beträge in Höhe des Unterhaltstitels, des Unterhaltsbescheides oder der notariellen Unterhaltsvereinbarung.
Wohnberechtigungsscheine sind ländergebunden
Ein Wohnberechtigungsschein gilt immer nur für das Bundesland, in dem er ausgestellt wurde.
Wohnberechtigungsschein für Nordrhein-Westfalen
Dort, wo Sie den Wohnberechtigungsschein beantragen, werden Sie automatisch auch als wohnungssuchend erfasst. Es ist also sinnvoll, ihn in der Gemeinde zu beantragen, in der Sie auch tatsächlich eine Wohnung suchen. Stellen Sie den Antrag in Köln demnach nur, wenn Sie zukünftig auch in Köln wohnen möchten. Sie können natürlich auch mit einem "Kölner Wohnberechtigungsschein" eine Wohnung im Umland suchen
Wohnberechtigungsschein für ein anderes Bundesland
Wenn Sie in einer Gemeinde eines anderen Bundeslandes als Nordrhein-Westfalen eine Wohnung suchen wollen, dann müssen Sie in diesem Bundesland den Wohnberechtigungsschein beantragen.
Wie geht es dann weiter?
Wird Ihnen ein Wohnberechtigungsschein ausgestellt, dann berechtigt er Sie zum Wohnen in einer Wohnung, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wird. Je nach Anzahl der Personen Ihres Haushaltes wird eine Quadratmeterzahl festgelegt, wie groß Ihre Wohnung sein darf.
| Haushaltsgröße: | Einkommensgrenze: | Wohnungsgröße: |
|---|---|---|
| 1 Person | 16.860 Euro | 1 Wohnraum oder 45 Quadratmeter |
| 2 Personen | 22.480 Euro | 2 Wohnräume oder 60 Quadratmeter |
| 3 Personen | 24.850 Euro | 3 Wohnräume oder 75 Quadratmeter |
| 4 Personen | 29.470 Euro | 4 Wohnräume oder 90 Quadratmeter |
| 5 Personen | 34.090 Euro | 5 Wohnräume oder 105 Quadratmeter |
| 6 Personen | 38.710 Euro | 6 Wohnräume oder 120 Quadratmeter |
| 7 Personen | 43.330 Euro | 7 Wohnräume oder 135 Quadratmeter |
Von den genannten Wohnungsgrößen sind Abweichungen von maximal 8 Quadratmetern zusätzlich erlaubt.
Mit dem Wohnberechtigungsschein können Sie in den Zeitungen eine Wohnung suchen, und Sie können direkt an Wohnungsgesellschaften oder private Vermieterinnen und Vermieter herantreten.
Vorsprache
Bitte kommen Sie vorbei und lassen Sie sich beraten. Besonders die Einkommensberechnung ist schwierig und sehr individuell. Die Fragen hierzu lassen sich besser im persönlichen Gespräch klären.
Sie können Ihren Antrag aber auch ausfüllen und per Post schicken.
Gebühren
Die Gebühr ist abhängig von Ihrem Einkommen und beträgt zwischen 7,50 Euro und 20 Euro.
Rechtliche Voraussetzungen
§ 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG)
§§ 9 und 27 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG)
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