Mietpreiskontrolle - im öffentlich geförderten Wohnungsbau
Die Mietpreisgestaltung im öffentlich geförderten Wohnungsbau orientiert sich an der Kostenmiete, die von der jeweiligen Vermieterin oder vom jeweiligen Vermieter aufzustellen und einzuhalten ist.
In Fällen, in denen eine Überhöhung der preisrechtlich zulässigen Kostenmiete festgestellt wird, können Maßnahmen bei Verstößen gegen die Zweckbestimmung von Sozialwohnungen eingeleitet werden.
Kontakt und Erreichbarkeit
Amt für Wohnungswesen
Ottmar-Pohl-Platz 1
51103 Köln
- Telefon:
- 0221 / 221-24200
- Telefax:
- 0221 / 221-23100
- E-Mail:
- Amt für Wohnungswesen
Benötigt werden
- Wirtschaftlichkeitsberechnung mit den dazugehörigen Nachweisen
Informationen rund um die Mietpreiskontrolle - im öffentlich geförderten Wohnungsbau
Die Überprüfung der Kostenmiete erfolgt in der Regel "von Amts wegen".
Aber sowohl Vermieterinnen und Vermieter als auch Mieterinnen und Mieter können sich bei Problemen, die die Ermittlung oder Höhe der Kostenmiete der geförderten Wohnungen betreffen, an uns wenden.
Grundsätzlich erfolgt nur dann eine Überprüfung, wenn Anlass zur Annahme besteht, dass die Kostenmiete nicht nur geringfügig überschritten wird.
Vorsprache
Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich. Bei Mitteilung von Verdachtsfällen auf eine überhöhte Kostenmiete ist eine schriftliche Mitteilung an das Amt für Wohnungswesen sinnvoll.
Gebühren
Bei Überprüfung der Kostenmiete "von Amts wegen" oder auf Veranlassung der Mieterin oder des Mieters entstehen keine Gebühren. Bei einem Gutachten für die Vermieterin oder den Vermieter über die Höhe der Kostenmiete bei Miet- und Genossenschaftsmieten beträgt die Gebühr je nach Einzelfall zwischen 30 und 180 Euro je Gebäude.
War dieser Artikel hilfreich für Sie?
Ihre Meinung ist uns wichtig:
Falls Ihnen der Artikel nicht weiter geholfen hat, erklären Sie bitte kurz, warum der Artikel nicht hilfreich für Sie war. Das würde uns helfen, unsere Qualitätsstandards zu verbessern.