Hilfen bei Obdachlosigkeit
Wenn Sie obdachlos sind oder Ihnen dies droht, dann stellen wir Ihnen sofort eine Unterkunft zur Verfügung. Sie können dieses Angebot nutzen, wenn Sie keine Wohnung haben und es Ihnen aus eigener Kraft nicht gelingt, für sich eine Unterkunft zu beschaffen. Dies gilt auch für Ihre Ehegattin oder Ihren Ehegatten und für Ihre weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen, mit denen Sie gewöhnlich zusammenleben.
Sie gelten nicht als obdachlos, wenn Sie vorübergehend von Verwandten oder Freunden aufgenommen werden. Sie haben dann zwar keine eigene Wohnung, aber Sie haben ein Obdach. Eine Unterkunft für Obdachlose können wir Ihnen dann nicht zur Verfügung stellen.
Kontakt und Erreichbarkeit
Hilfe für Obdachlose
Ihnen als Obdachlosen wollen wir so Schutz vor der Witterung bieten und Ihnen Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse geben. Das bedeutet nicht, dass Sie in der Unterkunft Anspruch auf einen Raum haben, der Ihnen allein zur Verfügung steht.
Eine Unterkunft für Obdachlose stellen wir Ihnen bis zur Beendigung Ihrer Notlage zur Verfügung.
Weitere Links
Vorsprache
Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich.
Die Vorsprache kann auch durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten erfolgen. Die Vertreterin oder der Vertreter muss eine Vollmacht und zusätzlich Personalausweis oder Pass vorlegen.
Gebühren
Es fallen keine Gebühren an.
Rechtliche Voraussetzungen
§ 1602 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
Die rechtliche Grundlage bildet das Ordnungsbehördengesetz (OBG) Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980. Hier insbesondere die §§ 1, 14 und 17.
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