Berechtigungsbescheinigung für die Fördergruppe B

Darlehen zum Bau von Wohnungen im Zweiten Förderungsweg können auf der Grundlage der §§ 88 bis 88 c II. Wohnungsbaugesetz zugunsten von Wohnungssuchenden bewilligt werden, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenze des § 9 Absatz 2 Wohnraumförderungsgesetz um bis zu 40 Prozent übersteigt.

Kontakt und Erreichbarkeit

Wohnberechtigung und Wohnungsvermittlung


Ottmar-Pohl-Platz 1
51103 Köln
Telefon:
0221 / 221-0
Telefax:
0221 / 221-23100
E-Mail:
Wohnberechtigung und Wohnungsvermittlung



Benötigt werden

  • Antrag Wohnberechtigungsbescheinigung
    siehe Download-Service
  • Identitätsnachweis
    Personalausweis, soweit nicht in Köln gemeldet; Pass bei ausländischen Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen
  • Einkommenserklärung
    siehe Downloadservice
  • Einkommensnachweise
    aktuell und für die letzten 12 Monate
  • Sonstige Nachweise
    Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein, damit bestimmte individuelle Lebenslagen berücksichtigt werden können. Bitte informieren Sie sich in diesem Fall vorher telefonisch.

Informationen rund um die Berechtigungsbescheinigung für den 2. Förderweg

  1. Soweit im Bewilligungsbescheid festgelegt wurde, dass die Einkommensgrenze um bis zu 60 Prozent überschritten werden darf, sind mit der Bauherrin oder dem Bauherrn Absprachen über die Belegung zugunsten von solchen Wohnungssuchenden zu treffen,
  2. die zu den vordringlich zu versorgenden Personengruppen des § 26 Absatz 2 Nummer 2 II. WoBauG gehören wie schwangere Frauen, kinderreiche Familien, junge Ehepaare, alleinstehende Elternteile mit Kindern, ältere Menschen, Schwerbehinderte,
  3. die mit dem Bezug der Wohnung eine öffentlich geförderte Wohnung der Fördergruppe A freimachen,
  4. die Mitglieder einer Genossenschaft oder Angehörige eines Unternehmens sind, das die Wohnungen errichtet oder mit Arbeitgebermitteln fördert.

Die Wohnungen dürfen Wohnungssuchenden nur gegen Übergabe einer Bescheinigung überlassen werden, aus der hervorgeht, dass die Bewerberin oder der Bewerber berechtigt ist, eine Wohnung im zweiten Förderungsweg zu beziehen.

Die Wohnberechtigungsbescheinigung Fördergruppe A berechtigt grundsätzlich auch zum Bezug einer Wohnung im zweiten Förderungsweg beziehungsweise in Fördergruppe B.

In der Liste der Wohnungsunternehmen mit öffentlich geförderten Wohnungen in Köln (siehe "Links und Adressen zum Thema Wohnungsvermittlung") sind gezielt auch Wohnungsgesellschaften aufgeführt, die Wohnungen der Fördergruppe B / zweiter Förderweg vermieten.

Wir berücksichtigen das Gesamteinkommen von Ihnen und den Angehörigen, die mit Ihnen in die Wohnung einziehen sollen. Legen Sie daher bitte Einkommensnachweise vor, die es ermöglichen, das Einkommen der letzten 12 Monate zu berechnen.

Vorsprache

Nicht zwingend erforderlich, jedoch empfehlenswert.

Gebühren

Für die Ausstellung der Bescheinigung wird eine Gebühr von 10 Euro erhoben.



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