Straßenreinigung - Gebühren

Das Kassen- und Steueramt der Stadt Köln setzt die Gebühren für die Straßenreinigung fest und ist Ihr Ansprechpartner zu allen Fragen rund um den Gebührenbescheid.

Kontakt und Erreichbarkeit

Kassen- und Steueramt


Athener Ring 4
50765 Köln
Telefon:
0221 / 221-21686
Telefax:
0221 / 221-21845
E-Mail:
Kassen- und Steueramt



Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren ist die vom Rat der Stadt Köln beschlossene Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungssatzung).

Durch die Straßenreinigungssatzung ist unter anderem festgelegt, durch wen (die Stadt oder die Anlieger) und wie oft die jeweilige Straße wöchentlich zu reinigen ist.

Soweit danach die Reinigungsverpflichtung der Stadt obliegt, hat diese mit der Durchführung der Reinigung die AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH & Co. KG beauftragt.

Eine aktuelle Fassung der Straßenreinigungssatzung finden Sie auf den Internetseiten der AWB unter

Straßenreinigungssatzung 

Gebührentatbestand / Begriffbestimmungen

Von den Eigentümerinnen und Eigentümern der durch die öffentlich gereinigte Straße erschlossenen Grundstücke sind Straßenreinigungsgebühren zu erheben.

Grundstück

Grundstück im Sinne des Straßenreinigungsrechts ist grundsätzlich das Buchgrundstück, also das unter einer eigenen Nummer im Bestandsverzeichnis des Grundbuches eingetragene Grundstück.

Erschließung

Durch eine öffentliche Straße erschlossen im Sinne des Straßenreinigungsrechts ist ein Grundstück wenn es - zumindest fußläufig - von der Straße aus erreichbar ist und dadurch eine sinnvolle wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit des Grundstückes gegeben ist. Als solche gilt zum Beispiel auch eine Nutzung als Gartenland; auf die Möglichkeit einer Bebauung kommt es hierbei nicht an.

Durch eine öffentliche Straße erschlossen werden nicht nur die unmittelbar an diese grenzenden Grundstücke, sondern auch solche Grundstücke, die mittelbar, zum Beispiel über einen Privatweg oder über ein vorgelagertes Grundstück, von der öffentlichen Straße erreicht werden können (so genannte Hinterlieger).

Es ist daher sachgerecht, diese nicht unmittelbar an der Straße liegenden Grundstücke ebenfalls bei der Gebührenveranlagung zu berücksichtigen. Durch diese Einbeziehung können die Gesamtkosten der städtischen Straßenreinigung auf mehr Grundstückseigentümer verteilt werden, was im Ergebnis allen Gebührenschuldnern zugute kommt. Die Gebühren für den Einzelnen sind dadurch nämlich geringer, als dies bei einer Veranlagung ohne Hinterliegergrundstücke der Fall wäre.

Da es sich dabei um eine Verteilung von Gesamtkosten handelt, erwirtschaftet die Stadt Köln durch die Veranlagung von Hinterliegergrundstücken keine Mehreinnahmen.

Berechnung der Gebühren

Die Höhe der Gebühren berechnet sich nach der Frontlänge des Grundstückes, der Anzahl der wöchentlichen Reinigungen und dem Gebührensatz.

Der jeweilige Gebührensatz ist abhängig von der Kategorie der gereinigten Straße. Die Straßenkategorie (Anliegerstraße, Hauptstraße, Fußgängergeschäftsstraße und so weiter) ist abhängig von der Art und der Verkehrsbedeutung der zu reinigenden Straße und wird im Straßenreinigungsverzeichnis zur Straßenreinigungssatzung für jede Straße festgelegt.

Formel zur Berechnung der Gebühren

Gebühr = Frontlänge mal Gebührensatz mal Anzahl der wöchentlichen Reinigungen

Anzahl der wöchentlichen Reinigungen

Die Häufigkeit der wöchentlichen Reinigungen ist abhängig vom Verschmutzungsgrad der Straße und ist im Straßenreinigungsverzeichnis zur Straßenreinigungssatzung für jede durch die AWB zu reinigende Straße festgelegt.

Frontlänge

Die Straßenreinigungsgebühr bemisst sich nach der Länge der Grundstücksseiten entlang der zu reinigenden Straße.
Maßgebend sind alle an erschließende Straßen angrenzende und diesen zugewandte Grundstücksseiten (Frontlänge). Als der erschließenden Straße zugewandt gilt eine Grundstücksseite, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur erschließenden Straße verläuft.

Beispielfälle zur Ermittlung der Frontlänge

Grundstücke mit angrenzenden Grundstücksseiten (Anliegergrundstücke)

Skizze von Grundstücken mit angrenzenden Grundstücksseiten (Anliegergrundstücke) (© Stadt Köln - Kassen- und Steueramt)

Das Grundstück A grenzt mit einer Länge von 40 Metern, das Grundstück B mit 20 Metern an die xyz-Straße an.

Die Gebühren sind für Frontlängen von 40 Metern beziehungsweise 20 Metern zu berechnen.

Grundstücke mit zugewandten Grundstücksseiten (Hinterliegergrundstücke)

Die Grundstücke A bis C grenzen nicht unmittelbar an die xyz-Straße an. Sie werden jedoch über den Privatweg von der xyz-Straße erschlossen, so dass von den Grundstückseigentümern Gebühren für die Reinigung dieser Straße zu entrichten sind.

Die Gebühren sind nach den Längen der zugewandten Grundstückseiten (Grundstück A = 45 Meter, Grundstücke B und C = 40 Meter) zu veranlagen.

Das Grundstück D grenzt unmittelbar an die xyz-Straße; die Gebühren sind auf Grundlage der Länge der angrenzenden Grundstücksseite von 40 Metern festzusetzen.

Grundstücke mit angrenzenden und zugewandten Grundstücksseiten (Teilhinterliegergrundstücke)

Skizze von Grundstücken mit angrenzenden und zugewandten Grundstücken (Teilhinterliegergrundstücke) (© Stadt Köln - Kassen- und Steueramt)

Das Grundstück B grenzt mit 20 Metern unmittelbar an die xyz-Straße und besitzt zudem eine 40 Meter lange Grundstücksseite, die der xyz-Straße zugewandt ist. Die Gebühren sind für eine Frontlänge von insgesamt 60 Metern zu berechnen.

Das Grundstück A grenzt unmittelbar an die xyz-Straße; die Gebühren sind auf Grundlage der Länge der angrenzenden Grundstücksseite von 40 Metern festzusetzen.

Gebührensätze

Übersicht über die Gebührensätze 

Durchführung der Reinigung

Mit der Durchführung der Reinigung wurden die 

AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH & Co.KG
Maarweg 271
50825 Köln

beauftragt.

Beschwerden über die Durchführung der Reinigungen sind bei der AWB anzubringen.

Gebührenminderung bei Reinigungsausfall

Gemäß § 10 Absatz 3 Straßenreinigungssatzung entsteht kein Anspruch auf Gebührenminderung oder Gebührenerstattung

a) bei Ausfall oder Einschränkung der satzungsmäßigen Reinigung an Wochenfeiertagen, durch Schwerpunktbildung zur Beseitigung von Laub oder infolge von Verunreinigungen nach Karnevalsveranstaltungen,

b) bei Ausfall der satzungsmäßigen Reinigung durch unvorhersehbare Betriebsstörungen, durch Witterungseinflüsse, durch Straßenbauarbeiten oder durch andere zwingende Gründe bis zu einem zusammenhängenden Monat,

c) bei Einschränkung der satzungsmäßigen Reinigung durch Witterungseinflüsse und durch Straßenbauarbeiten bis zu drei zusammenhängenden Monaten im Kalenderjahr.

Rechtsgrundlagen

Straßenreinigungssatzung, Straßenreinigungsgesetz Nordrhein-Westfalen, Abgabenordnung, Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen

Rechtsmittel

Durch das Zweite Gesetz zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz II) ist ab 1.November 2007 das bisher einer Klage vorgeschaltete Widerspruchsverfahren bei der Behörde weggefallen.

Gegen Gebührenbescheide, die nach dem 1. November 2007 erteilt wurden, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in 50667 Köln, Appellhofplatz, erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtes Köln zu erheben.

Die Klage hemmt nicht die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides und die Einziehung der angeforderten Gebühren. Die festgesetzten Gebühren sind daher - unabhängig von der Klage - zu den Fälligkeitsterminen zu entrichten. Soweit die Klägerin oder der Kläger im Klageverfahren obsiegt, werden zuviel gezahlte Gebühren erstattet oder verrechnet.

Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten der Abfallwirtschaftsbetriebe Köln 

Servicetelefon: 0221 / 9 22 22 24



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