Abwassergebühren

Auf Grund eines Beschlusses des Rates der Stadt Köln sind zum 1. Mai 2001 die Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts (StEB AöR) gegründet und die Abwasserbeseitigungspflicht auf die StEB AöR übertragen worden.

Den Gebührenbescheid über die Beträge, die Sie entrichten müssen, erhalten Sie von der Stadt Köln. Diese tritt als Verwaltungshelferin der StEB AöR auf. Der Bescheid über die Abwassergebühren kann mit dem städtischen Grundbesitzabgabenbescheid verbunden werden.

Kontakt und Erreichbarkeit

Kassen- und Steueramt


Athener Ring 4
50765 Köln
Telefon:
0221 / 221-21686
Telefax:
0221 / 221-21845
E-Mail:
Kassen- und Steueramt



Gebühren für Schmutzwasser

Die Gebühren bemessen sich nach der von dem Grundstück in die öffentliche Abwasseranlage unmittelbar oder mittelbar eingeleiteten Schmutzwassermenge.

Bemessungsgrundlage sind die von den Wasserversorgungsunternehmen gelieferten Wassermengen sowie alle dem Grundstück sonst zugeführten Wassermengen, zum Beispiel aus Brunnenförderung oder Regenwassernutzung.

Auf Antrag bleibt die nachweislich nicht eingeleitete Wassermenge bei der Gebührenveranlagung unberücksichtigt, soweit sie eine Pauschalmenge von 20 Kubikmeter übersteigt. Der Nachweis ist durch festinstallierte geeichte Wasserzähler, ausnahmsweise durch andere nachprüfbare Unterlagen, zu führen.

Der Antrag ist spätestens bis zur Bestandskraft des jeweiligen Gebührenbescheides bei der StEB AöR zu stellen.

Übersicht über die Gebührensätze 

Gebühren für Niederschlagswasser

Die Gebühren bemessen sich nach der bebauten oder sonst befestigten Grundstücksfläche von der Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt.

Die bebaute Fläche ist die Grundfläche, die von den auf dem Grundstück stehenden Gebäuden (zum Beispiel Wohn- und Geschäftshäuser, Garagen, Lager) überdeckt wird. Sonst befestigte Flächen sind zum Beispiel Wege, Parkplätze, Terrassen, Zufahrten, Höfe.

Bitte teilen Sie Änderungen der angeschlossenen bebauten und befestigten Fläche (zum Bespiel nach einer Entsiegelung oder einem Anbau) der StEB AöR unverzüglich mit.

Bei Dachbegrünungen kann auf Antrag die Niederschlagswassergebühr gemindert werden. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie bei der StEB AöR.

Rechtsgrundlagen

Abwassergebührensatzung, Abwassersatzung, Abgabenordnung, Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen

Eine aktuelle Fassung der Abwasser- und Abwassergebührensatzung finden Sie auf den Internetseiten der StEB (Navigation "Satzungen") unter

Stadtentwässerungsbetriebe 

Rechtsmittel

Durch das Zweite Gesetz zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz II) ist ab 1. November 2007 Widerspruchsverfahren bei der Behörde weggefallen, das bisher einer Klage vorgeschaltet war.

Gegen Gebührenbescheide, die nach dem 1. November 2007 erteilt wurden, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in 50667 Köln, Appellhofplatz, erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtes Köln zu erheben.

Die Klage hemmt nicht die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides und die Einziehung der angeforderten Gebühren. Die festgesetzten Gebühren sind daher - unabhängig von der Klage - zu den Fälligkeitsterminen zu entrichten. Soweit die Klägerin oder der Kläger im Klageverfahren obsiegt, werden zuviel gezahlte Gebühren erstattet oder verrechnet. 

Links / Kontakt :

Weitere Informationen zum Beispiel zu

  • Regenwassernutzung
  • Dachbegrünung
  • Gebührenreduzierung für nicht eingeleitetes Frischwasser

erhalten Sie beim Bürgertelefon der Stadtentwässerungsbetriebe unter 0221 / 221-26868 oder unter

Stadtentwässerungsbetriebe 


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