Hecken- und Baumschutz in der Vogelbrutzeit
Vom 1. März bis zum 30. September eines jeden Jahres ist es verboten, Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören. Dieses Gebot gilt jetzt auch für Bäume im privat genutzten Garten, sie dürfen in dieser Zeit nicht gefällt oder radikal beschnitten werden.
Sofern Sie innerhalb der Schutzfrist eine Rodung oder Beschneidung durchführen wollen, benötigen Sie hierfür eine Genehmigung.
Kontakt und Erreichbarkeit
Untere Landschaftsbehörde
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln
- Telefon:
- siehe Servicenummern
- Telefax:
- 0221 / 221-24612
- E-Mail:
- Untere Landschaftsbehörde
Benötigt werden
- Ein formloser schriftlicher Antrag
mit der Angabe, warum die Rodung oder Beschneidung beantragt wird und in welchem Ausmaß sie erfolgen soll - Ein Lageplan im Maßstab 1:250,
in dem der Standort der betreffenden Hecke, Gebüsch, des Baumes und so weiter einzutragen ist - Ein aussagekräftiges Foto der betreffenden Hecke, des Gebüsches oder des Baumes
Allgemeines
Das Verbot dient dem Schutz von Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten verschiedener Tierarten, vor allem der Vogelwelt.
Bitte beachten Sie, dass sich dieses Fällverbot auf alle Bäume bezieht, auch auf die Bäume, die nicht unter dem Schutz der Kölner Baumschutzsatzung stehen wie zum Beispiel Tanne, Fichte, Lärche, Zeder, Kiefer und weitere.
Nicht betroffen hiervon sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen.
Servicenummer
Telefon: 0221 / 221-24159
Weitere Informationen
Vorsprache
Ihren Antrag richten Sie an die Untere Landschaftsbehörde im Umwelt- und Verbraucherschutzamt.
Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.
Sofern aufgrund Ihres Antrages ein Ortstermin erforderlich ist, werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen.
Gebühren
Es entstehen keine Kosten
Rechtliche Voraussetzungen
Bundesnaturschutzgesetz, § 39 (5)
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