Geschützte Biotope
Aufgrund ihres hohen Wertes für den Naturhaushalt sind bestimmte Biotope durch das Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (§ 62) geschützt. Zu solchen besonders geschützten Biotopen zählen: Natürliche oder naturnahe unverbaute Bereiche fließender und stehender Binnengewässer, Moore und so weiter.
Benötigt werden
- Ein schriftlicher formloser Antrag
hier ist insbesondere die Notwendigkeit des Vorhabens zu begründen - Eine Darstellung in Text und/oder Plan des derzeitigen Zustandes der Fläche einschließlich der evtentuell betroffenen Vegetationsbestände auf Nachbargrundstücken
(befestigte und unbefestigte Flächen, Bäume, Sträucher, Wiesenflächen und ähnliche, eventuell vorhandene Aufbauten); gegebenenfalls Fotos beifügen - Ein Lageplan mit Kennzeichnung der betroffenen Flächen
- Eine Ausfertigung der Bauantragsunterlagen
(es sollten alle geplanten Flächennutzungen, zum Beispiel Gebäude, Nebenanlagen, Zufahrten, Ver- und Entsorungsanlagen sowie Baustelleneinrichtungen dargestellt werden) - Eine Erfassung und Bewertung des Vegetationsbestandes und des Bodenzustandes sowie die Bilanzierung der Eingriffserheblichkeit,
inklusive Darstellung der Maßnahmen zur Vermeidung/Minderung des Eingriffs - Eine Darstellung von geeigneten Kompensationsmaßnahmen
Service-Rufnummern
Telefon: 0221 / 221-26698, 221-24161, 221-24160, 221-34617 und 221-24623.
Zum "Vorsorgenden Bodenschutz" berät Sie gerne die Abteilung Boden- und Grundwasserschutz, Telefon: 0221 / 221-34177.
Allgemeine Informationen
Die Landesanstalt für Ökologie hat bereits 37 Biotope im Kölner Stadtgebiet ausgewiesen und kartiert. Der Schutz gilt jedoch für alle potenziell in § 62 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen aufgeführten Biotope.
Ob tatsächlich ein Biotop im Sinne des Gesetzes vorliegt, lässt sich im Zweifel durch uns ermitteln. Verboten sind alle Maßnahmen und Handlungen, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung oder zu einer Zerstörung besonders schützenswerter Biotope im gesamten Stadtgebiet führen können. Ausnahmen sind möglich, wenn das Vorhaben aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls erforderlich ist.
In solchen Fällen müssen jedoch in der Regel Kompensationsmaßnahmen ausgewiesen werden. Ausführliche Informationen hierzu finden Sie unter "Eingriffe in Natur und Landschaft".
Die aufgeführten Antragsunterlagen sind für den Vegetationsbestand durch eine mit der Bewertungsmethodik (nach Sporbeck/Ludwig) vertraute Fachkraft (zum Beispiel eine Landschaftsarchitektin oder einen Landschaftsarchitekt) zu erstellen.
Für das Schutzgut Boden sind die Antragsunterlagen durch eine Fachgutachterin oder einen Fachgutachter mit bodenkundlichen Kenntnissen zu erstellen. Die Bewertungsmethodik Eingriff/Ausgleich ist gemäß des Anforderungskatalogs der Abteilung Boden- und Grundwasserschutz zu erstellen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Art und Umfang der einzureichenden Unterlagen einzelfallbezogen variieren kann. Wir empfehlen Ihnen, sich vor Einreichung der Unterlagen mit uns in Verbindung zu setzen.
Vorsprache
Wir empfehlen Ihnen, sich vor Erstellung der Unterlagen mit uns in Verbindung zu setzen.
Gebühren
gebührenfrei
Rechtliche Voraussetzungen
§ 62 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen
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