Ausfuhr geschützter Tiere, Pflanzen und Erzeugnisse

Bevor Sie geschützte Tiere, geschützte Pflanzen oder Erzeugnisse, die daraus hergestellt wurden, aus der Europäischen Union ausführen können, benötigen Sie eine naturschutzrechtliche Ausfuhrgenehmigung. Dies gilt auch für Urlaubsreisen.

Damit diese vom Bundesamt für Naturschutz in Bonn ausgestellt werden kann, bedarf es zunächst einer Vorlagebescheinigung, mit der die Untere Landschaftsbehörde dem Bundesamt bestätigt, dass das auszuführende Exemplar legaler Herkunft ist.

Kontakt und Erreichbarkeit

Untere Landschaftsbehörde


Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln
Telefon:
siehe Servicenummern
Telefax:
0221 / 221-24612
E-Mail:
Untere Landschaftsbehörde



Benötigt werden

  • schriftlicher Antrag
    (Formular entsprechend EG-Verordnung 1808/2001)
  • Herkunftsnachweis (zum Beispiel Kaufbeleg)
  • Angaben zur Kennzeichnung (Ring, Mikrochip, Foto)
Antragsformular nach EG-Verordnung 1808/2001

Das Formular können Sie sich auf den Internetseiten des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) herunterladen.

Service-Rufnummer

Haben Sie noch Fragen, dann rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter.

Telefon: 0221 / 221-24877, -34142 und -36540

Weitere Informationen

Wenn Sie geschützte Pflanzen, Tiere oder Erzeugnisse wie Elfenbein, Krokodilleder-Taschen oder sonstige Souvenire beispielsweise aus dem Urlaub in die Bundesrepublik Deutschland einführen möchten, benötigen Sie eine Ausfuhrgenehmigung des Ursprungslandes beziehungsweise eine Einfuhrgenehmigung der Bundesrepublik Deutschland. Ohne ein solches Dokument kommt es bei der Ausfuhr beziehungsweise Einreise zu einer Beschlagnahme durch den Zoll.

Detaillierte Informationen hierzu erhalten Sie auch beim Bundesamt für Naturschutz, Mallwitzstraße 1-3, 53173 Bonn, Telefon: 0228 / 84910.

Vorsprache

Eine Vorsprache ist nicht erforderlich.

Gebühren

Die Gebührenhöhe ist abhängig von Anzahl und Wert der Exemplare. Nähere Informationen erteilen wir Ihnen gerne.

Rechtliche Voraussetzungen

EG-Verordnung 1808/2001
Artikel 5 folgende EG-Verordnung 338/1997



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