Tierkennzeichnung nach dem Tierseuchenrecht
Viele Tiere müssen nach dem Tierseuchenrecht in bestimmter Weise gekennzeichnet werden.
Kontakt und Erreichbarkeit
Veterinäramt
Liebigstraße 120
50823 Köln
- Telefon:
- 0221 / 221-26211 und 221-26283
- Telefax:
- 0221 / 221-26588
- E-Mail:
- Veterinäramt
Nutztiere
Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen werden nach den Vorgaben der Viehverkehrsverordnung mit Ohrmarken gekennzeichnet. Dies kann beispielsweise Ihre Tierärzin oder Ihr Tierarzt machen.
Hunde und Katzen
Hauskatzen und Hunde sollten grundsätzlich gekennzeichnet werden, nach aktuellem Standard mit einem Mikrochip.
Für Hunde, die unter das Landeshundegesetz fallen, müssen Sie für die erforderliche Haltungserlaubnis oder -anzeige in jedem Fall eine Mikrochipkennzeichnung nachweisen.
Informationen zu Haltungserlaubnissen oder -anzeigen finden sie hier:
Allgemein sind Hunde außerhalb von Wohnungen mit Namen und Anschrift der Besitzerin oder des Besitzers am Halsband oder Geschirr zu kennzeichnen. Dies ist nach der Tollwutverordnung vorgeschrieben.
Pferde
Für jedes Pferd muss ein Pferdepass, auch Equidenpass genannt, ausgestellt werden.
Papageien (Psittacide)
Papageienvögel dürfen nach dem Tierseuchengesetz nur mit Fußring abgegeben oder verkauft werden.
Weitere Informationen
Für geschützte Tiere gelten darüber hinaus besondere Kennzeichnungspflichten. Beachten Sie dazu die Informationen unter Kennzeichnung von Tieren nach dem Artenschutzrecht.
Weitere Informationen zur Kennzeichnungspflicht nach dem Tierseuchenrecht erhalten Sie bei uns.
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