Tierkennzeichnung nach dem Tierseuchenrecht

Viele Tiere müssen nach dem Tierseuchenrecht in bestimmter Weise gekennzeichnet werden.

Kontakt und Erreichbarkeit

Veterinäramt


Liebigstraße 120
50823 Köln
Telefon:
0221 / 221-26211 und 221-26283
Telefax:
0221 / 221-26588
E-Mail:
Veterinäramt



Nutztiere

Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen werden nach den Vorgaben der Viehverkehrsverordnung mit Ohrmarken gekennzeichnet. Dies kann beispielsweise Ihre Tierärzin oder Ihr Tierarzt machen.

Hunde und Katzen

Hauskatzen und Hunde sollten grundsätzlich gekennzeichnet werden, nach aktuellem Standard mit einem Mikrochip.

Für Hunde, die unter das Landeshundegesetz fallen, müssen Sie für die erforderliche Haltungserlaubnis oder -anzeige in jedem Fall eine Mikrochipkennzeichnung nachweisen.

Informationen zu Haltungserlaubnissen oder -anzeigen finden sie hier:

Haltungsanzeige für einen großen Hund 
Haltungserlaubnis für einen gefährlichen Hund 
Haltungserlaubnis für einen Hund bestimmter Rassen 

Allgemein sind Hunde außerhalb von Wohnungen mit Namen und Anschrift der Besitzerin oder des Besitzers am Halsband oder Geschirr zu kennzeichnen. Dies ist nach der Tollwutverordnung vorgeschrieben.

Pferde

Für jedes Pferd muss ein Pferdepass, auch Equidenpass genannt, ausgestellt werden.

Pferdepass 

Papageien (Psittacide)

Papageienvögel dürfen nach dem Tierseuchengesetz nur mit Fußring abgegeben oder verkauft werden.

Weitere Informationen

Für geschützte Tiere gelten darüber hinaus besondere Kennzeichnungspflichten. Beachten Sie dazu die Informationen unter Kennzeichnung von Tieren nach dem Artenschutzrecht.

Kennzeichnung von Tieren  

Weitere Informationen zur Kennzeichnungspflicht nach dem Tierseuchenrecht erhalten Sie bei uns.



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