Haltungserlaubnis für einen gefährlichen Hund
Wenn Sie einen Hund der folgenden Rassen halten möchten, dann benötigen Sie eine ordnungsbehördliche Erlaubnis zur Hundehaltung:
American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pittbull Terrier, Staffordshire Bullterrier
Gleiches gilt für deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.
Kontakt und Erreichbarkeit
Überwachung Hundehaltung
Ottmar-Pohl-Platz 1
51103 Köln
- Telefon:
- 0221 / 221-22097
- Telefax:
- 0221 / 221-27847
- E-Mail:
- Überwachung Hundehaltung
Benötigt werden
- Antrag
Siehe Downloadservice - Sachkundenachweis
Ausführliche Informationen hierzu erhalten Sie weiter unten auf dieser Seite. - Führungszeugnis nach Belegart O
In Köln beantragen Sie dies bei Ihrem Bürgeramt, außerhalb Kölns bei Ihrer Meldebehörde. - Haftpflichtversicherungsnachweis
Die Haftpflichtversicherung muss eine Mindestdeckungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und von 250.000 Euro für sonstige Schäden aufweisen. - Nachweis über die Microchipkennzeichnung
Im Rahmen der Mikrochipkennzeichnung erhalten Sie von Ihrem Tierarzt eine Bescheinigung mit der entsprechenden Mikrochipnummer. Diese müssen Sie der Haltungsanzeige beifügen. Wenn Ihr Hund noch nicht gechippt ist, dann muss dies unverzüglich nachgeholt und nachgewiesen werden. Aus dem Tierheim übernommene Hunde sind immer gechippt. Es empfiehlt sich, die Nummer jeweils auch in das Impfbuch des Hundes einzutragen. - Nachweis des besonderen öffentlichen oder privaten Interesses an der Hundehaltung
Nähere Informationen erhalten Sie weiter unten auf dieser Seite. - Volljährigkeit
Die antragstellende Person, also die Halterin oder der Halter, muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wenn eine andere Person als der Halter oder die Halterin den Hund ausführt, muss diese Person ebenfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben. - Artgerechte und ausbruchsichere Unterbringung
Hier müssen Sie nachweisen, dass Sie die tierschutzrechtlichen Bestimmungen zur Hundehaltung, wie zum Beispiel bei der Zwingerhaltung die Mindesgröße des Zwingers, einhalten. Weiterhin müssen Sie nachweisen können, dass Sie die nötigen Sicherungsmaßnahmen für Ihr Grundstück, Ihre Wohnung oder den Zwinger getroffen haben, um ein Entweichen und Entlaufen Ihres Hundes zu verhindern. Die Prüfung erfolgt vor Ort durch das Amt für öffentliche Ordnung und das Veterinäramt. Es fallen hier keine zusätzlichen Gebühren an.
Informationen zum Sachkundenachweis:
Das Landeshundegesetz fordert, dass die Halter von gefährlichen Hunden, Hunden bestimmter Rassen oder großen Hunden sachkundig für die Hundehaltung sein müssen. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite:
Den Sachkundenachweis brauchen Sie nicht zu erbringen, wenn Sie von vornherein als sachkundig gelten. Das ist der Fall, wenn Sie
- Tierärztin oder Tierarzt sowie Inhaberin oder Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundestierärzteordnung sind,
- Inhaberin oder Inhaber eines Jagdscheines sind oder die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben,
- eine Erlaubnis zur Zucht oder Haltung von Hunden oder zum Handel mit Hunden besitzen (§ 11 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder b Tierschutzgesetz),
- Polizeihundeführerin oder -führer sind oder
- berechtigt sind, nach § 10 Absatz 3 LHundG NRW Sachkundebescheinigungen zu erteilen.
Was ist ein "öffentliches oder privates Interesse" ?
Wer ein "öffentliches Interesse" nachweisen muss, der muss belegen können, dass die Haltung eines gefährlichen Hundes mit einem gewissen Nutzen für die Allgemeinheit verbunden ist. Das öffentliche Interesse liegt zum Beispiel vor, wenn Sie Ihren Hund aus einem Tierheim übernommen haben.
Ein privates Interesse an der Hundehaltung hingegen kann zum Beispiel anerkannt werden, wenn es erforderlich ist, Ihr Grundstück durch einen Hund bewachen zu lassen.
Pflichten im Zusammenhang mit der Hundehaltung
- Körperliche Konstitution
Beim Ausführen des Hundes müssen Sie in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine führen zu können. Dasselbe gilt auch für eine von Ihnen beauftragte Aufsichtsperson. - Weitergabe / Überlassung des Hundes
Sie dürfen Ihren Hund nur an Personen weitergeben, die die Erlaubnisvoraussetzungen erfüllen. Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis zu 250 Euro geahndet werden kann. - Mitführen der Erlaubnis
Die Erlaubnis müssen Sie beim Spazierengehen immer mitführen. Wenn Sie hiergegen verstoßen, kann die Hundehaltung untersagt werden. - Genereller Maulkorb- und Anleinzwang
Der Hund darf nur mit Maulkorb (Hunde ab Vollendung des sechsten Lebensmonats) und Leine (maximal 1,5 Meter) ausgeführt werden. Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis zu 100 Euro geahndet werden kann. Vom Maulkorb- oder Anleinzwang können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Sie kann Ihnen erteilt werden, wenn Sie und Ihr Hund einen Verhaltenstest erfolgreich absolvieren.
- Gleichzeitige Führen von mehren Hunden
Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden oder Hunden bestimmter Rassen ist nicht zulässig. Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Verwarnungsgeld bis zu 20 Euro geahndet werden kann. - Einfuhr- und Verbringungsverbot
Die Einfuhr oder Verbringung eines gefährlichen Hundes nach Deutschland stellt eine Straftat dar, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Bereits der Versuch ist strafbar (§ 2 Gesetz zur Bekämfung gefährlicher Hunde).
Steuerpflicht
Unabhängig von der Haltungserlaubnis müssen Sie den Hund auch steuerlich anmelden. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter:
Vorsprache
Eine persönliche Vorsprache ist in der Regel nicht erforderlich, kann jedoch im Einzelfall notwendig sein (zum Beispiel bei Unklarheiten im Antrag). Sie werden dann entsprechend benachrichtigt.
Gebühren
Für jeden Hund bedarf es einer separaten Genehmigung. Die Verwaltungsgebühr beträgt für die erste beantragte Genehmigung 90 Euro, für jede weitere Genehmigung 60 Euro. Falls der Hund aus einem Tierheim übernommen wird, ist jeweils die Hälfte der genannten Verwaltungsgebühr fällig.
Für Umschreibungen der Genehmigung infolge eines Wohnungswechsels wird eine Gebühr in Höhe von 20 Euro erhoben. Mit Überprüfung der ausbruchssicheren Unterbringung vor Ort erhöht sich die Gebühr auf 50 Euro.
Die Gebühren können auch per ec-cash (ec-Karte mit PIN) oder GeldKarte entrichtet werden.
Rechtliche Voraussetzungen
§§ 3 und 4 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW)
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